Mitversicherung. 1.1 Mitversichert sind allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder Pra- xistreuhänder (§ 71 StBerG) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter während der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots (§ 145 StBerG). Diese Mitversicherung besteht in dem Umfang nicht, in dem der Mitversicherte durch eine eigene Versicherung Deckung erhält.
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Mitversicherung. 1.1 a) Mitversichert sind allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder Pra- xistreuhänder Praxis- treuhänder (§ 71 StBerG) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter (§ 145 StBerG) während der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots (§ 145 StBerG)Vertretungsverbots. Diese Mitversicherung besteht in dem Umfang Umfange nicht, in dem der Mitversicherte die Mitversicherten durch eine eigene Versicherung Deckung erhälterhalten.
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Mitversicherung. 1.1 a) Mitversichert sind allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder Pra- xistreuhänder Xxxxxxxxxxxxxxxx (§ 71 StBerG00 XxXxxX) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter (§ 145 StBerG) während der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots (§ 145 StBerG)Vertretungsverbots. Diese Mitversicherung besteht in dem Umfang Umfange nicht, in dem der Mitversicherte die Mitversicherten durch eine eigene Versicherung Deckung erhälterhalten.
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Mitversicherung. 1.1 a) Mitversichert sind allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder Pra- xistreuhänder Xxxxxxxxxxxxxxxx (§ 71 StBerG00 XxXxxX) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter (§ 145 StBerG) während der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots (§ 145 StBerG)Vertretungsverbots. Diese Mitversicherung besteht in dem Umfang nicht, in dem der Mitversicherte die Mitversicherten durch eine eigene Versicherung Deckung erhälterhalten.
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Mitversicherung. 1.1 1. Mitversichert sind allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder Pra- xistreuhänder Xxxxxxxxxxxxxxxx (§ 71 StBerG00 XxXxxX) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter (§ 145 StBerG) während der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots (§ 145 StBerG)Vertretungsverbots. Diese Mitversicherung besteht in dem Umfang Umfange nicht, in dem der Mitversicherte die Mitversicherten durch eine eigene Versicherung Deckung erhälterhalten.
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Mitversicherung. 1.1 a) Mitversichert sind allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG), Praxisabwickler Praxisab- wickler (§ 70 StBerG) oder Pra- xistreuhänder Xxxxxxxxxxxxxxxx (§ 71 StBerG00 XxXxxX) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter (§ 145 StBerG) während der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots (§ 145 StBerG)Vertretungsverbots. Diese Mitversicherung Mitversiche- rung besteht in dem Umfang Umfange nicht, in dem der Mitversicherte die Mitversicherten durch eine eigene Versicherung Deckung erhälterhalten.
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