Mitversicherung. 25.1. Bei Versicherungen, die von mehreren Versi- cherern übernommen sind, haften diese stets nur für ihren Anteil und nicht als Gesamt- schuldner, auch wenn die Einzelpolice oder das Zertifikat von einem Versicherer für alle Versicherer gezeichnet ist. 25.2. Die vom führenden Versicherer mit dem Versi- cherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen sind für die Mitversicherer verbindlich. Dies gilt insbesondere zugunsten des Versicherungs- nehmers für die Schadenregulierung. Der füh- rende Versicherer ist jedoch ohne Zustimmung der Mitversicherer, von denen jeder einzeln zu entscheiden hat, nicht berechtigt − zur Erhöhung des Policenmaximums; − zum Einschluss der gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011
Mitversicherung. 25.1. 25.1 Bei Versicherungen, die von mehreren Versi- cherern Versiche- rern übernommen sind, haften diese stets nur für ihren Anteil und nicht als Gesamt- schuldnerGesamtschuldner, auch wenn die Einzelpolice oder das Zertifikat von einem Versicherer für alle Versicherer gezeichnet ist.
25.2. 25.2 Die vom führenden Versicherer mit dem Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer getroffenen Vereinbarungen sind für die Mitversicherer verbindlich. Dies gilt insbesondere insbesonde- re zugunsten des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers für die Schadenregulierung. Der füh- rende führende Versicherer ist jedoch ohne Zustimmung der Mitversicherer, von denen jeder einzeln zu entscheiden hat, nicht berechtigt be- rechtigt − zur Erhöhung des Policenmaximums; − zum Einschluss der gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2008
Mitversicherung. 25.1. 25.1 Bei Versicherungen, die von mehreren Versi- cherern Versicherern übernommen sind, haften diese stets nur für ihren Anteil und nicht als Gesamt- schuldnerGesamtschuldner, auch wenn die Einzelpolice oder das Zertifikat von einem Versicherer Vers i- cherer für alle Versicherer gezeichnet ist.
25.2. 25.2 Die vom führenden Versicherer mit dem Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer getroffenen Vereinbarungen sind für die Mitversicherer verbindlich. Dies gilt insbesondere insbesonde- re zugunsten des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers für die Schadenregulierung. Der füh- rende führende Versicherer ist jedoch ohne Zustimmung der Mitversicherer, von denen jeder einzeln zu entscheiden hat, nicht berechtigt be- rechtigt − zur Erhöhung des Policenmaximums; − zum Einschluss der gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis
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