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Vorsorgeschutz Musterklauseln

Vorsorgeschutz. Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung ei- ner Person nach Ziffer 26.3.1 bis Ziffer 26.3.5, besteht Ver- sicherungsschutz für diese Person im Umfang des beste- henden Vertrags für bis zu zwölf Monate weiter. Endet der bestehende Vertrag vor Ablauf dieser zwölf Monate, be- steht der Versicherungsschutz längstens bis zum Ende des Vertrags.
Vorsorgeschutz. Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung ei- ner Person nach Ziffer 27.3.1 bis Ziffer 27.3.7, besteht Ver- sicherungsschutz für diese Person – für den privaten Bereich, – für deren berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit, – im Verkehrsbereich als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer/Mieter und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie von Anhängern. im Umfang des bestehenden Vertrags für bis zu zwölf Mo- nate weiter. Endet der bestehende Vertrag vor Ablauf die- ser zwölf Monate, besteht der Versicherungsschutz längs- tens bis zum Ende des Vertrags.
Vorsorgeschutz. 7.4.1 Bei Auflösung des Anschlussvertrages werden die Versi- cherungsverhältnisse derjenigen aktiv versicherten Perso- nen und derjenigen Rentenbezüger aufgelöst, welche die Stiftung verlassen. Für diese Personen erlischt jeglicher Vorsorgeschutz. 7.4.2 Falls bei Kündigung des Anschlussvertrages durch die Stiftung die Versicherungsverhältnisse von Rentenbe- zügern nicht aufgelöst werden können, bleibt für diese der Anschlussvertrag im Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen weiterhin bestehen. Diese Rentenbezüger werden im bisherigen Pool weitergeführt. Die sich daraus ergebenden administrativen Mehrkosten werden im Zeitpunkt der Auflösung des Anschlussvertrages erhoben und gemäss Kostenreglement belastet.
Vorsorgeschutz. 3.1.1 Die Stiftung ist als Vorsorgeeinrichtung im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen und verpflichtet sich, mindestens die Leistungen nach den Vorschriften des BVG zu erbringen. 3.1.2 Die Stiftung bezweckt die Durchführung der beruflichen Vorsorge und gewährt den vereinbarten Vorsorgeschutz. Allfällig übernommene Rentenbezüger werden gemäss Reglement der vorhergehenden Vorsorgeeinrichtung weiterversichert. Anwartschaftliche Leistungen richten sich nach dem jeweils gültigen Vorsorgereglement des angeschlossenen Vorsorgewerks. Besondere Regelungen eines Übernahmevertrages bleiben vorbehalten.
Vorsorgeschutz. Erstattung von Vorsorgemaßnahmen (Impfung / Wurmkur / Floh-/Zeckenprophylaxe) für Hunde und Katzen im Rahmen der Leistungsgrenze des Kranken- und Unfallschutzes bis zu 100 EUR pro versichertem Tier und Versicherungsjahr. Gesund bleiben wird belohnt: Der AGILA Leistungszuwachs! AGILA möchte, dass Xxxxx und Katzen glücklich und gesund leben – deshalb wird Gesundheit belohnt: Die Leistungsgrenze für tierärztliche Behandlungen im Kranken- und Unfallschutz erhöht sich jährlich um 250 EUR beim Hund und 125 EUR bei der Katze, wenn im Versicherungsjahr (maßgeblich ist das Behandlungs- datum) keine Leistungen für die Behandlung von Krankheiten, Unfallfolgen, Vorsorgemaßnahmen oder Operationen bei der AGILA in Anspruch genommen wurden. Die einmal erreichte Leistungsgrenze bleibt erhalten. Kostenfrei im Vorsorgeschutz: Die AGILA Assistance! Die AGILA Assistance bietet Ihnen einen zusätzlichen Service, der weit über den Vorsorgeschutz hinausgeht! • Persönliche Service-Hotline: 0511 712 80-345 Speziell geschulte Mitarbeiter beantworten Ihre Fragen kompetent, schnell und direkt. • Sie suchen – wir finden! Schnelle Hilfe bei der Suche nach Tierärzten, Tierschulen und Tiersittern. bemessene Prämie ist in monatlichen/vierteljährlichen/halbjähr- lichen/jährlichen Beitragsraten jeweils im Voraus am 1. des Mo- nats/Quartals/Halbjahrs/Versicherungsjahres zu zahlen. Sie enthält die jeweilige gesetzliche Versicherungssteuer. Bei Änderung des gesetzlichen Versicherungssteuersatzes ändern sich gleichzeitig mit Inkrafttreten die Beiträge. Sofern eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird der Beitrag im Lastschriftverfahren automatisch zur Fälligkeit von Ihrem im Antrag angegebenen Konto abgebucht. Im Lastschriftverfahren gilt die Beitragszahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Vertragsbeginn (§ 12 AHKV) Vertragsbeginn: Am 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats, bei gewähltem Sofortschutz am 1. des bei Antragstellung laufenden Monats. Versicherungsschutz: Für Leistungen im Vorsorgeschutz mit Vertragsbeginn, für Leistungen infolge Unfalls/Verkehrsunfalls am
Vorsorgeschutz. 2.15.1 Wir bieten vorläufigen Versicherungsschutz (Vorsor- geschutz) für Deine während der Dauer des Vertrags 2.15.2 In welchem Umfang besteht Versicherungs- schutz?
Vorsorgeschutz 

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  • Vorsorgeversicherung 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versi- chert. 4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter- lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Ent- stehung. 4.1.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen an- gemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Beitrages innerhalb eines Monats nach Eingang der An- zeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entste- hung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1.2 auf den Betrag von 4.3 Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken 4.3.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; 4.3.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; 4.3.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterlie- gen; 4.3.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rah- men von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.

  • Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

  • Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

  • Rechtsschutz An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen. Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das HIS meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht zum Aufklären von Widersprüchlichkeiten erfolgt.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Abs. 4 in Höhe der für die für diesen Vertrag vereinbarten Versicherungssumme. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen

  • Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Na- mensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden ha- ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert wer- den kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Ge- samtrechtsnachfolge übergeht.

  • Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.