Police. 11.1 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Police) auszuhändigen.
Police. 7.1 Der Inhalt der laufenden Versicherung gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht binnen eines Monats nach Aushändigung widerspricht. Die laufende Versicherung gilt nicht als Police im Sin- ne des Gesetzes und der DTV-Güter 2000/2011.
Police. Die Police dokumentiert den zustande gekommenen Versicherungsver- trag und die zu Vertragsbeginn vereinbarten Leistungen.
Police a. Inhalt
Police. Die Police ist das Vertragsdokument, das insbeson- dere die Höhe der versicherten Leistungen und der Einmalprämie ausweist.
Police. B. Genehmigungsfiktion
Police. 11.1 Der Versicherer hat dem Versiche- rungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versi- cherungsvertrag (Police) auszuhändigen.
Police. 14.1 Der Inhalt der Police bzw. des Vertrages gilt als vom Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht in- nerhalb eines Monats nach Aushändigung widerspricht.
Police. Jeder Versicherungsnehmer erhält eine Police. Sie be- schreibt den Umfang der abgeschlossenen Versiche- rungen. Die Police, die allgemeinen Versicherungsbe- dingungen und allfällige ergänzende Bedingungen re- geln die Rechte und Pflichten für die Parteien. Ergänzende Bestimmungen und Abänderungen sind nur gültig, wenn sie in der Police aufgenommen wurden oder durch die SLKK schriftlich bestätigt wurden.
Police. Unter Police wird das Policeblatt mit den zugehörigen Bedingungen und/oder Folgeblättern verstanden, sowie die für anwendbar erklärten Klauseln und Policenanhänge.