Police. 11.1. Der Versicherer hat dem Versicherungsneh- mer auf Verlangen eine von ihm unterzeich- nete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Police) auszuhändigen.
11.2. Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versiche- rer nur gegen Vorlage der Police zur Zahlung verpflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber der Police wird er befreit.
11.3. Ist die Police abhanden gekommen oder ver- nichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung ver- pflichtet, wenn die Police für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; die Sicherheits- leistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versiche- rers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde hat der Versiche- rungsnehmer zu tragen.
11.4. Der Inhalt der Police gilt als von dem Versiche- rungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht, Das Recht des Versicherungsnehmers, die Geneh- migung wegen Irrtums anzufechten, bleibt un- berührt.
Police. 11.1 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsver- trag (Police) auszuhändigen.
11.2 Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherer nur gegen Vorlage der Police zur Zahlung verpflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber der Police wird er befreit.
11.3 Ist die Police abhandengekommen oder vernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet, wenn die Police für kraftlos er- klärt oder Sicherheit geleistet ist; die Sicherheitsleistung durch Bür- gen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde hat der Versicherungsnehmer zu tragen.
11.4 Der Inhalt der Police gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht. Das Recht des Versicherungsneh- mers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unbe- rührt.
Police. 6.1. Der Inhalt der laufenden Versicherung gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, wenn die- ser nicht binnen eines Monats nach Aushändigung widerspricht. Die laufende Versicherung gilt nicht als Police im Sinne des Gesetzes und der DTV- Güter 2000/2011.
6.2. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Ur- kunde für den einzelnen Transport (Einzelpolice, Zertifikat) auszuhändigen. Die Einzelpolice gilt als Police im Sinne des Gesetzes und der DTV-Güter 2000/2011; jedoch finden die Bestimmungen über die Genehmigung des Inhalts der Police auf sie keine Anwendung.
Police. Die Police dokumentiert den zustande gekommenen Versicherungsver- trag und die zu Vertragsbeginn vereinbarten Leistungen.
Police. Die Police ist das Vertragsdokument, das insbeson- dere die Höhe der versicherten Leistungen und der Prämien ausweist.
Police. Die Urkunde, in welcher der Versicherungsvertrag festgelegt ist. Das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Formular zur Beantragung der Versicherung.
Police. Unter Police wird das Policeblatt mit den zugehörigen Bedingungen und/oder Folgeblättern verstanden, sowie die für anwendbar erklärten Klauseln und Policenanhänge.
Police. 4.1 Der Inhalt der laufenden Versicherung gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht binnen eines Monats nach Aushändigung widerspricht. Die laufende Versicherung gilt nicht als Police im Sinne des Gesetzes.
4.2 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde für den einzelnen Transport (Zertifikat) auszuhändigen. Das Zertifikat gilt als Police im Sinne des Gesetzes, jedoch finden die Bestimmungen über die Genehmigung des Inhalts der Police auf das Zertifikat keine Anwendung.
Police. Beweisurkunde, die den Abschluss eines Versiche- rungsvertrags bestätigt.
Police. Die Police besteht aus dem vom Versicherer ausgefertigten Policeblatt mit den diesbezüglichen Versicherungsbedingungen nebst etwaigen Nachträgen und/oder Folgeseiten mit den dazugehörigen Klauseln.