Mitversicherung. a) Mitversichert sind allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder Xxxxxxxxxxxxxxxx (§ 00 XxXxxX) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter (§ 145 StBerG) während der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots. Diese Mitversicherung besteht in dem Umfange nicht, in dem die Mitversicherten durch eine eigene Versicherung Deckung erhalten. b) Für den Versicherungsnehmer in freier Mitarbeit oder in einem Anstellungsverhältnis tätige selbständige Steu- erberater und Steuerbevollmächtigte sind gegen die aus der Mitarbeit sowie aus § 63 StBerG sich ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mitversichert; Teil 1 § 7 II Ziffer 2 gilt sinngemäß. Dies gilt nicht, wenn neben der Mitarbeit eigene Mandate betreut werden.
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Mitversicherung. a) Mitversichert sind allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG), Praxisabwickler Praxisab- wickler (§ 70 StBerG) oder Xxxxxxxxxxxxxxxx (§ 00 XxXxxX) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter (§ 145 StBerG) während der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots. Diese Mitversicherung Mitversiche- rung besteht in dem Umfange nicht, in dem die Mitversicherten durch eine eigene Versicherung Deckung erhalten.
b) Für den Versicherungsnehmer in freier Mitarbeit oder in einem Anstellungsverhältnis als freie Mitarbeiter tätige selbständige Steu- erberater selbstän- dige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind gegen die aus der freien Mitarbeit sowie aus § 63 StBerG sich ergebenden Haftpflichtgefahren Haft- pflichtgefahren für Vermögensschäden mitversichert; Teil 1 A. § 7 II Ziffer III Ziff. 2 gilt sinngemäß. Dies gilt nicht, wenn neben der freien Mitarbeit eigene Mandate betreut werden.
c) Hinsichtlich für den Versicherungsnehmer als Angestellte (§ 58 StBerG) tätige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gilt Ziff.
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Mitversicherung. a) Mitversichert sind allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder Xxxxxxxxxxxxxxxx (§ 00 XxXxxX) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter (§ 145 StBerG) während der Dauer eines Berufs- oder VertretungsverbotsVer- tretungsverbots. Diese Mitversicherung besteht in dem Umfange nicht, in dem die Mitversicherten durch eine eigene ei- gene Versicherung Deckung erhalten.
b) Für den Versicherungsnehmer in freier Mitarbeit oder in einem Anstellungsverhältnis tätige als freie Mitarbeiter tä- tige selbständige Steu- erberater Steuerberater und Steuerbevollmächtigte Steuerbevollmäch- tigte sind gegen die aus der freien Mitarbeit sowie aus § 63 StBerG sich ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden Vermö- gensschäden mitversichert; Teil 1 § 7 II Ziffer 2 gilt sinngemäß. Dies gilt nicht, wenn neben der freien Mitarbeit eigene Mandate betreut werden.
c) Für den Versicherungsnehmer als Angestellte (§ 58 StBerG) tätige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gilt Ziffer b) sinngemäß.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Mitversicherung. a) 1. Mitversichert sind allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder Xxxxxxxxxxxxxxxx (§ 00 XxXxxX) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter (§ 145 StBerG) während der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots. Diese Mitversicherung besteht in dem Umfange nicht, in dem die Mitversicherten durch eine eigene Versicherung Deckung erhalten.
b) 2. Für den Versicherungsnehmer in freier Mitarbeit oder in einem Anstellungsverhältnis als freie Mitarbeiter tätige selbständige Steu- erberater Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind gegen die aus der freien Mitarbeit sowie aus § 63 StBerG sich ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden Vermögens- schäden mitversichert; Teil 1 § 7 II Ziffer 2 gilt sinngemäß. Dies gilt nicht, wenn neben der freien Mitarbeit eigene Mandate betreut werden.
3. Für den Versicherungsnehmer als Angestellte (§ 58 StBerG) tätige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gilt I. 2. sinngemäß.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Mitversicherung. a) Mitversichert sind allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder Xxxxxxxxxxxxxxxx (§ 00 XxXxxX) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter (§ 145 StBerG) während der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots. Diese Mitversicherung besteht in dem Umfange Umfang nicht, in dem die Mitversicherten durch eine eigene Versicherung Deckung erhalten.
b) Für den Versicherungsnehmer in freier Mitarbeit oder in einem Anstellungsverhältnis tätige selbständige Steu- erberater Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind gegen die aus der Mitarbeit sowie aus § 63 StBerG sich ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden Vermögensschä- den mitversichert; Teil 1 § 7 II Ziffer 2 gilt sinngemäß. Dies gilt nicht, wenn Nicht versichert ist die selbständige Betreuung eigener Mandate neben der Mitarbeit eigene Mandate betreut werdenfreien Mitarbeit. Gleiches gilt sinngemäß auch für Steuerberater und Steu- erbevollmächtigte, die als Angestellte nach § 58 StBerG tätig sind.
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