Mitwirkung des AG. Der AN hat den AG auf alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen des AG (z. B. auf erforderliche Entscheidungen) rechtzeitig unter Berücksichtigung einer ausreichenden Vorlaufzeit schriftlich hin- zuweisen.
Mitwirkung des AG. 3.1 Konzeptionelle Prüfung durch AG/Verantwortung des AG
Mitwirkung des AG. 6.1 Zu Beistellungen und sonstigen Mitwirkungen ist der AG nur verpflichtet, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
6.2 Der AN ist verpflichtet, eine vereinbarte Mitwirkung des AG so rechtzeitig schriftlich anzufordern, dass der AG sie ohne Beeinträchtigung seiner betrieblichen Abläufe rechtzeitig bereitstellen kann.
6.3 Der AG stellt dem AN vereinbarungsgemäß angeforderte Unterlagen oder Informationen – sofern vorhanden und rechtzeitig angefordert – zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung.
6.4 Mängel der Mitwirkung des AG hat der AN unverzüglich schriftlich zu rügen, widrigenfalls sich der AN nicht darauf berufen kann.
6.5 Stellt der AG vereinbarungsgemäß Personal bei, entbindet die Beistellung den AN nicht von seiner alleinigen Verantwortung für Leistungsfortschritt und Leistungsergebnis. Ist das beigestellte Personal nach Ansicht des AN für den vereinbarten Zweck der Beistellung nicht ausreichend geeignet, hat der AN dies bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich schriftlich zu rügen, und der AG hat das beigestellte Personal bei berechtigter Rüge auszutauschen.
Mitwirkung des AG. 11.1 Der AG wird im Sinne einer Obliegenheit bei der Vertrags- durchführung mitwirken, soweit dies vertraglich vereinbart und erforderlich ist.
11.2 Der AN ist verpflichtet, den AG mit angemessener Frist und unter Nennung der konkreten Mitwirkungshandlung zur Mit- wirkung aufzufordern. Unterbleibt die Aufforderung, kommt der AG mit der Mitwirkung nicht in Verzug, und der AN kann sich auf eine nicht ordnungsgemäße Mitwirkung nicht berufen. Der AG ist für unzureichende oder verspätete Mit- wirkungen nur verantwortlich, soweit er diese zu vertreten hat.
Mitwirkung des AG. Der Erfolg der von DCCS zu erbringenden Leistungen ist abhängig von der Mitwirkung des AG. Daher schafft der AG im Bereich seiner Sphäre alle Voraussetzungen, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Soweit erforderlich wird der AG insbesondere: • zu Beginn des Auftrags alle Ansprechpartner und jene Mitarbeiter, welche die Mitarbeiter von DCCS bei der Leistungserbringung unterstützen, benennen und für deren Mitwirkung sorgen; • bei von DCCS zu erbringenden ASP- und RZ-Service-Leistungen einen Systemverantwortlichen samt einem Vertreter auf Seiten des AG benennen; • alle zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen sowie diese laufend zu aktualisieren; • erkennbare Mängel und Störungen unverzüglich anzeigen; • im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen treffen, die eine Feststellung von Mängeln und Störungen sowie deren Ursachen ermöglichen und deren Beseitigung erleichtern und unterstützen; • den Zugang zu den Anlagen und Systemen des AG ermöglichen und die Möglichkeit des Zugriffs auf die benötigten Server schaffen; • DCCS bei der Vorbereitung und Durchführung der notwendigen Besprechungen unterstützen und für die Teilnahme der relevanten Mitarbeiter seinerseits sorgen; • für Aufgaben, welche beim AG vor Ort erfüllt werden, die erforderlichen Räume und Arbeitsplätze für die Mitarbeiter von DCCS zur Verfügung stellen. Werden Mitwirkungspflichten nicht oder nur teilweise wahrgenommen, so kann dies zu Terminverzögerungen und Kostensteigerungen führen, die vom AG zu vertreten sind.
Mitwirkung des AG. 5.1 Der AG ist verpflichtet, dem Auftragnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Zutritt zur Anlage zu ermöglichen.
5.2 Der AG ist verantwortlich für seine Angaben, Anordnungen oder etwaiger Lieferungen. Diese hat der AN nicht zu überprüfen, insbesondere nicht darauf ob sie unberechtigt oder unzweckmäßig sind.
5.3 Die H+E hat die Vorarbeiten anderer Unternehmer nur dann auf deren Eignung für ihre eigenen Leistungen zu untersuchen, wenn offensichtliche technische Mängel vorliegen, die das Werk der H+E beeinträchtigen könnten.
5.4 Der AG stellt dem AN alle für die Ausführung der geschuldeten Leistungen benötigten Energien, wie Strom und Wasser sowie Hilfsmittel wie Leitern oder Gerüste kostenlos zur Verfügung.
5.5 Der AN ist zur Einschaltung von Nachunternehmern berechtigt. Der AG kann Nachunternehmer ausschließlich aus wichtigem Grund ablehnen, welcher im Einzelnen schriftlich darzulegen ist.
Mitwirkung des AG. Der AG hat ihm obliegende Mitwirkungshandlungen oder -pflichten unentgeltlich, vollständig und so rechtzeitig zu erbringen, dass 4viewture die auszuführende Leistung unverzüglich bzw. innerhalb der vereinbarten Fristen oder Termine erbringen kann. Nicht termingerechte Lieferung vereinbarter Vorleistungen kann zum Verschieben des Abgabetermins führen. Der AG wird entsprechend darauf hingewiesen. Das kann auch in mündlicher Form geschehen. Der AG sorgt dafür, dass 4viewture, auch ohne deren besondere Aufforderung, alle zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und zu allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von 4viewture bekannt werden.
Mitwirkung des AG. 5.1 Der AG wird den AN bei Erbringung der beauftragten Leistungen angemessen unterstützen. Sofern nicht anders vereinbart, wird der AG sämtliche Mitwirkungs-, Aufklärungs- und Beistellungspflichten zeitgerecht und unentgeltlich erbringen.
5.2 Der AG räumt dem AN an eigener und der ihm von Dritten überlassenen Software/Daten die zur beauftragten Leistungserbringung benötigten Nutzungs-, Bearbeitungs-, insbesondere Vervielfältigungsrechte sowie sonstige Befugnisse, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, unwiderruflich ein. Soweit die erforderlichen Rechte und Befugnisse dem AG nicht zustehen, wird er sich diese auf eigene Kosten von den entsprechenden Dritten hierzu einräumen lassen.
5.3 Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des AG, die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Nutzung der vom AN zu erbringenden Leistungen zu schaffen. Der AG bestätigt, dass die Programmfunktionen gelieferter Hard- und Software seinen Anforderungen genügt bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
5.4 Der AG stellt sicher, dass für den AG handelnde Personen entsprechend bevollmächtigt sind und dieses gegenüber dem AN bestätigen. Weiters ist der AG verpflichtet, jede Änderung von Zeichnungsberechtigten dem AN mitzuteilen. Bei Nichtmitteilung einer Änderung kann sich der AG nicht auf die Rechtsunwirksamkeit des Vertrages berufen.
5.5 Dem AG obliegt es, die vom AN erbrachten Leistungen fortlaufend zu prüfen und den AN unverzüglich auf Mängel hinzuweisen. Der AG hat Vorkehrungen gegen eine mögliche Leistungsunterbrechung zu treffen, um etwaige Auswirkungen auf seinen Geschäftsbetrieb zu minimieren.
5.6 Kann eine Leistung aus im Verantwortungsbereich des AG liegenden Gründen (nachfolgend „Hindernis“) nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden, insbesondere weil eine oder mehrere Mitwirkungsleistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht wurden oder der AG einen vereinbarten Termin versäumt, sind hieraus resultierende Leistungseinschränkungen nicht vom AN zu vertreten. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die durch das Hindernis verursachte Verzögerung. Der AG wird dem AN den durch das Hindernis zusätzlich entstandenen und zu belegenden Aufwand erstatten. Unterbleiben die Leistungen des AG aufgrund des Hindernisses endgültig, ist der AN berechtigt, vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Frist zurückzutreten. Diesfall hat der AG dem AN sämtliche Kosten, Aufwände und Vorleistungen bis zum Rücktrittsd...
Mitwirkung des AG. 3.1 Der AG verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Netzwerkdienste, das Backbone und die Schnittstellen des AN nicht zu unterbrechen oder zu behindern.
3.2 Sofern nicht anders vereinbart, obliegt es dem AG auf eigene Kosten und eigene Verantwortung für eine ausreichend performante und stabile Netzanbindung für die vom AN zu erbringenden Services zu sorgen.
3.3 Die vom AN gelieferten Services sowie Grundentgelte sind monatlich im Voraus zu bezahlen, wobei der AN aus verrechnungstechnischen Gründen berechtigt ist, bis zu 3 Monatsentgelte vorzuschreiben. Sollten Vorarbeiten erforderlich sein, so entsteht die Zahlungspflicht erst mit der Bereitstellung der Leistung durch den AN.
3.4 Ein wichtiger Grund im Sinne des Punktes I.11.2 liegt insbesondere vor, wenn der AG auf den vom AN zur Verfügung gestellten Komponenten zur Datenspeicherung rechts-, sittenwidrige oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßende Inhalte speichert. Diesfalls behält sich der AN auch eine Sperre der Services und Zugänge zu den Services vor und kann die damit entstehenden Aufwände dem AG in Rechnung stellen. Jedenfalls hält der AG den AN für alle dadurch entstehenden Schäden schad- und klaglos.
Mitwirkung des AG. 5.1 Der AG wirkt bei der Leistungserbringung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er beispielsweise Mitarbeiter, IT-Systeme nebst etwaig erforderlichen Nutzungsrechten, Daten und Telekom- munikationseinrichtungen sowie sonstige Elemente einer erforderli- chen Arbeits- und Leistungsumgebung zur Verfügung stellt. Der AG beachtet hierbei insbesondere die Vorgaben von MHP.
5.2 Sofern dies im Rahmen der Leistungserbringung erforderlich ist, ge- währt der AG den von MHP eingesetzten Beratern unmittelbar oder mittelbar Zugang zu Software und IT-Systemen sowie ein einfaches, zeitlich auf die Laufzeit des Einzelvertrags beschränktes Nutzungs- recht zur vertrags- und bestimmungsgemäßen Nutzung von Syste- men und Applikationen des AG. Es liegt im Verantwortungsbereich des AG, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen Software und IT-Systeme sicherzustellen. Soweit der AG für die Leistungser- bringung der MHP AG-Daten bereitstellt, stellt er sicher, dass diese frei von Rechten Dritter sind, die der Leistungserbringung durch MHP entgegenstehen könnten.
5.3 Der AG benennt einen Ansprechpartner für MHP samt Telefonnum- mer und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprech- partners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner des AG muss in der Lage sein, für den AG die erforderlichen Entscheidungen selbst zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner des AG sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner von MHP. Die Mitarbeiter des AG, deren Unterstützung im Zusammen- hang mit der Leistungserbringung erforderlich ist, sind in angemes- senem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen. Sofern dritte Vertragspartner vom AG in das Projekt einbezogen werden, über- nimmt der AG die Koordination mit diesen dritten Vertragspartnern. MHP übernimmt keine Verantwortung für etwaige Abhängigkeiten mit anderen Projekten des AG.
5.4 Der AG trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass Leistun- gen und/oder Arbeitsergebnisse mit Störungen behaftet sind (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfun- gen). Soweit im Einzelfall kein ausdrücklicher schriftlicher Hinweis sei- tens des AG erfolgt, können die von MHP eingesetzten Berater jeder- zeit davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
5.5 Der AG erbringt darüber hinaus rechtzeitig alle zur Vertragsdurch- führung notwendigen und erforderlichen Mitwirkungsleistungen. Un- verzüglich beantwortet er Fragen und prü...