Mitwirkung des AG Musterklauseln

Mitwirkung des AG. Der AN hat den AG auf alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen des AG (z. B. auf erforderliche Entscheidungen) rechtzeitig unter Berücksichtigung einer ausreichenden Vorlaufzeit schriftlich hin- zuweisen.
Mitwirkung des AG. 6.1 Zu Beistellungen und sonstigen Mitwirkungen ist der AG nur verpflichtet, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Mitwirkung des AG. 3.1 Konzeptionelle Prüfung durch AG/Verantwortung des AG
Mitwirkung des AG. 11.1 Der AG wird im Sinne einer Obliegenheit bei der Vertrags- durchführung mitwirken, soweit dies vertraglich vereinbart und erforderlich ist.
Mitwirkung des AG. Der Erfolg der von DCCS zu erbringenden Leistungen ist abhängig von der Mitwirkung des AG. Daher schafft der AG im Bereich seiner Sphäre alle Voraussetzungen, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Soweit erforderlich wird der AG insbesondere: • zu Beginn des Auftrags alle Ansprechpartner und jene Mitarbeiter, welche die Mitarbeiter von DCCS bei der Leistungserbringung unterstützen, benennen und für deren Mitwirkung sorgen; • bei von DCCS zu erbringenden ASP- und RZ-Service-Leistungen einen Systemverantwortlichen samt einem Vertreter auf Seiten des AG benennen; • alle zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen sowie diese laufend zu aktualisieren; • erkennbare Mängel und Störungen unverzüglich anzeigen; • im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen treffen, die eine Feststellung von Mängeln und Störungen sowie deren Ursachen ermöglichen und deren Beseitigung erleichtern und unterstützen; • den Zugang zu den Anlagen und Systemen des AG ermöglichen und die Möglichkeit des Zugriffs auf die benötigten Server schaffen; • DCCS bei der Vorbereitung und Durchführung der notwendigen Besprechungen unterstützen und für die Teilnahme der relevanten Mitarbeiter seinerseits sorgen; • für Aufgaben, welche beim AG vor Ort erfüllt werden, die erforderlichen Räume und Arbeitsplätze für die Mitarbeiter von DCCS zur Verfügung stellen. Werden Mitwirkungspflichten nicht oder nur teilweise wahrgenommen, so kann dies zu Terminverzögerungen und Kostensteigerungen führen, die vom AG zu vertreten sind. Sofern nicht anders vereinbart, erbringt DCCS ihre Leistungen am Sitz des Auftragnehmers. Vereinbarte Lieferfristen/Erfüllungstermine sind stets annähernd und unverbindlich. Angestrebte Erfüllungstermine können nur eingehalten werden, wenn der AG fristgerecht alle notwendigen Vorarbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung vollinhaltlich nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, können nicht zum Verzug der DCCS führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der AG.
Mitwirkung des AG. Der AG hat ihm obliegende Mitwirkungshandlungen oder -pflichten unentgeltlich, vollständig und so rechtzeitig zu erbringen, dass 4viewture die auszuführende Leistung unverzüglich bzw. innerhalb der vereinbarten Fristen oder Termine erbringen kann. Nicht termingerechte Lieferung vereinbarter Vorleistungen kann zum Verschieben des Abgabetermins führen. Der AG wird entsprechend darauf hingewiesen. Das kann auch in mündlicher Form geschehen. Der AG sorgt dafür, dass 4viewture, auch ohne deren besondere Aufforderung, alle zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und zu allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von 4viewture bekannt werden.
Mitwirkung des AG. Der AN ist für die terminliche und inhaltliche Einplanung sämtlicher Mitwirkungen und Freigaben des AG selbsttätig verantwortlich. Der AN wird erforderliche Daten, Informationen und/oder Dokumente vom AG und/oder dem eingeschalteten Dritten selbsttätig einholen. Erforderlichenfalls wird er den AG mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf einschalten.
Mitwirkung des AG. 5.1 Der AG ist verpflichtet, dem Auftragnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Zutritt zur Anlage zu ermöglichen.
Mitwirkung des AG. 5.1 Der AG wird den AN bei Erbringung der beauftragten Leistungen angemessen unterstützen. Sofern nicht anders vereinbart, wird der AG sämtliche Mitwirkungs-, Aufklärungs- und Beistellungspflichten zeitgerecht und unentgeltlich erbringen.
Mitwirkung des AG. 3.1 Der AG verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Netzwerkdienste, das Backbone und die Schnittstellen des AN nicht zu unterbrechen oder zu behindern.