Mitwirkung des Vertragspartners. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, die im Rahmen der Pflegeleistungen empfohlenen Maßnahmen im bei ihm installierten Pflegegegenstand zu vollziehen. Der Vertragspartner trägt Sorge dafür, dass der von ihm mit Inanspruchnahme und/oder Umsetzung der Pflegeleistungen betraute Mitarbeiter fachlich qualifiziert ist, telefonisch oder elektronisch übermittelte Anweisungen an dem Pflegegegenstand umzusetzen.
Mitwirkung des Vertragspartners. Wenn und soweit sich unsere Leistung nicht in der Lieferung (und ggf. Lizenzierung) von Software oder Hardware erschöpft, gelten die nachfolgenden Regelungen zur Mitwirkungspflicht unseres Vertragspartners:
1. Die Mitwirkungsleistungen des Vertragspartners sind Voraussetzung für die planmäßige Leistungserbringung durch uns. Gerät er mit einer erforderlichen und geschuldeten Mitwirkungsleistung in Verzug, so erhöht sich unser Projektaufwand und verschieben sich die nachfolgenden Termine. Der Vertragspartner nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass diese Terminverschiebung dann nicht zwingend linear zu der verursachten Verzögerung erfolgen muss, sondern auch kürzer oder länger sein kann. Die Länge der Terminverschiebung bestimmt sich in diesem Fall gemäß § 315 Abs. 3 BGB nach unserem billigen, gerichtlich nachprüfbaren Ermessen. Uns dadurch entstehende Mehraufwendungen sind von unserem Vertragspartner zu vergüten (s. Ziff. III. Abs. 5).
2. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den jeweiligen Einzelvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Vertragspartner trotz mindestens zweifacher Aufforderung, verbunden mit einer einmaligen angemessenen Fristsetzung und Kündigungsandrohung, die Handlung wegen derer er sich in Verzug befindet, nicht nachgeholt hat.
3. Die für die Projektdurchführung erforderlichen Mitwirkungsleistungen des Vertragspartners werden im Regelfall gesondert vertraglich geregelt. Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes geregelt ist, muss der Vertragspartner aber jedenfalls:
a) die an den Vertragsgegenstand von ihm gestellten Anforderungen wenigstens in Textform konkretisieren.
b) Die zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, insbesondere Informationen über vorhandene Anlagen, Geräte, Programme und Programmteile, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen.
c) die rechtzeitige Bereitstellung von Testdaten gewährleisten.
d) im Rahmen des Test- oder Echtbetriebes festgestellte Fehlfunktionen von erbrachten Leistungen in nachvollziehbarer Form dokumentieren und uns unverzüglich mitteilen.
e) Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zur Leistungserbringung erforderlich, auf eigene Kosten bereitstellen.
f) rechtzeitig über die im Rahmen des Projektes erforderlichen Investitionen entscheiden und diese veranlassen.
g) uns das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter verschaffen, soweit dies notwendig ist, um die nach dem jeweiligen Einzelvertrag ge...
Mitwirkung des Vertragspartners. 1) Bei außerhalb unseres Betriebs auszufüh- renden Werkleistungen hat der Vertrags- partner den Arbeitsplatz so herzurichten, dass wir unsere Arbeiten ungehindert auf- nehmen und durchführen können. Unter- lässt der Vertragspartner die Mitwirkung, so hat er jeden daraus entstehenden Schaden zu tragen.
2) Dies gilt insbesondere für die freie und un- gehinderte Zufahrt zur Baustelle für alle not- wendigen Maschinen und Transportgeräte
Mitwirkung des Vertragspartners. Um den Leistungserfolg sicherzustellen, verpflichtet sich der Vertragspartner, C.A.T.S. in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen kostenfrei zu unterstützen. Er wird deshalb folgende Forderungen erfüllen:
a. ab Beginn der Vertragslaufzeit einen Ansprechpartner zu bestimmen. Diese Person ist autorisiert, Installationen und Konfigurationen für die firmenspezifische Anwendung der C.A.T.S. SOFTWARE durchzuführen.
b. ausschließlich geschulte Anwender am Tel.-Support teilnehmen zu lassen. Standardschulungen werden von den Support-Mitarbeitern per Tel.-Support nicht geleistet. Diese werden auf Wunsch gesondert angeboten.
c. soweit für die Wartung von Bedeutung, Störungen der C.A.T.S.-Hotline unverzüglich zu melden und Fehlerprotokolle oder Beschreibungen zu liefern.
Mitwirkung des Vertragspartners. 1. Soweit nicht abweichend im Einzelvertrag geregelt, ist der Vertragspartner dafür verantwortlich, die im Rahmen der Supportleistungen empfohlenen Maßnahmen im bei ihm installierten Supportgegenstand zu vollziehen. Der Vertragspartner trägt Sorge dafür, dass der von ihm mit Inanspruchnahme und/oder Umsetzung der Supportleistungen betraute Mitarbeiter fachlich qualifiziert ist, telefonisch oder elektronisch übermittelte Anweisungen an dem Supportgegenstand umzusetzen.
2. Der Vertragspartner ermöglicht für die Zwecke der Erbringung von Supportleistungen den Fernzugriff auf den jeweiligen Supportgegenstand. D.
Mitwirkung des Vertragspartners. 1. Soweit nicht abweichend im Einzelvertrag geregelt, ist der Vertragspartner dafür verantwortlich, die im Rahmen der Supportleistungen empfohlenen Maßnahmen im bei ihm installierten Supportgegenstand zu vollziehen. Der Vertragspartner trägt Sorge dafür, dass der von ihm mit Inanspruchnahme und/oder Umsetzung der Supportleistungen betraute Mitarbeiter fachlich qualifiziert ist, telefonisch oder elektronisch übermittelte Anweisungen an dem Supportgegenstand umzusetzen.
2. Der Vertragspartner ermöglicht für die Zwecke der Erbringung von Supportleistungen den Fernzugriff auf den jeweiligen Supportgegenstand. D. h. ein Router-Anschluss oder ein gleichwertiger Netzzugang, Anschlüsse und Benutzerberechtigungen auf dem System beim Vertragspartner, auf dem der jeweilige Supportgegenstand installiert ist, sind vorhanden und eingerichtet.
3. Die Änderung der gespeicherten Daten darf der Vertragspartner nur über die von inconso supporteten bzw. abgenommenen Programme vornehmen.
4. Der Vertragspartner hat für diejenige Hardware und Software, die nicht Gegenstand der Supportleistungen ist, jedoch mit der Funktionalität des Supportgegenstands zusammenhängt, mit inconso oder den jeweiligen Lieferanten bzw. anderen kompetenten Dienstleistungsfirmen Supportverträge abzuschließen.
5. Der Vertragspartner hat uns auf dem Rechnersystem, auf dem der Supportgegenstand installiert ist oder auf einem gesonderten Server ausreichend Kapazität für die Einrichtung und den Betrieb eines separaten Testsystems zur Verfügung zu stellen.
6. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass für die eingesetzten Produkte der SAP AG eine ausreichende Lizenzierung vorhanden ist und ein Wartungsvertrag mit der SAP AG oder einem von der SAP AG autorisierten Systemhaus für die verwendeten SAP Produkte abgeschlossen ist.
7. Der Vertragspartner benennt einen zentralen Ansprechpartner für die Koordination aller aus dem jeweiligen Einzelvertrag resultierenden Prozesse. Zwischen diesem Ansprechpartner und dem Projektleiter von inconso wird der jeweilige Support- und Bereitschaftsplan abgestimmt.
8. Der Vertragspartner hat einen Personenkreis festzulegen, der berechtigt ist, Supportanfragen an inconso zu melden. Der Personenkreis wird in einer Berechtigungsliste dokumentiert und dem Projektleiter von inconso zur Verfügung gestellt. Der Vertragspartner hat die Berechtigungsliste auf dem aktuellen Stand zu halten und etwaige Veränderungen gegenüber inconso unverzüglich anzuzeigen.
9. An dem jeweiligen S...
Mitwirkung des Vertragspartners. 4.1 Zur Spezifizierung des Energieliefervertrags Ersatzversorgung wendet sich der Vertragspartner raschmöglichst unter Xxxxxx folgender Punkte an WWZ:
4.1.1 Firma, Adresse, Rechnungsadresse, verantwortliche Person
4.1.2 Identifikation des Messpunkts bzw. der Messpunkte
4.1.3 Erwartete Energiemenge, Leistungsbedarf und Lastprofil während der Ersatzversorgung
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, WWZ seine historischen Verbrauchsdaten wahrheitsgetreu anzugeben.
4.3 Der Vertragspartner hat das Notwendige zu unternehmen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, damit die Ersatzversorgung durch WWZ erfolgen kann. Ist die Leistungserbringung nicht oder nur erschwert möglich, ist WWZ berechtigt, Anpassungen an der Leistungserbringung nach eigenem Ermessen vorzunehmen.
4.4 Der Vertragspartner informiert WWZ rechtzeitig über relevante Veränderungen im Zusammenhang mit der von WWZ erbrachten Ersatzversorgung. Insbesondere sind WWZ erhebliche Veränderungen des Energiebedarfs, des Leistungs- bedarfs und des Lastprofils rechtzeitig (d.h. mindestens 72 Stunden im Voraus) mitzuteilen.
Mitwirkung des Vertragspartners. Die aus unzureichender oder unterlassener Mitwirkung ent- standenen Schäden hat der Vertragspartner zu tragen.
Mitwirkung des Vertragspartners. 1. Der Vertragspartner hat die Tätigkeit von Raum Visionen in jeglicher Weise aktiv zu unterstützen, insbesondere den für sein Projekt von Raum Visionen eingesetzten Mitarbeitern jederzeit Zugang zu den für ihre Arbeit notwendigen Informationen zu verschaffen und sie rechtzeitig mit allen diesbezüglichen Unterlagen zu versorgen.
2. Der Vertragspartner wird weiterhin Mitarbeiter aus projektrelevanten Bereichen (Kontaktpersonen, sonstige projektspezifische Hilfskräfte) zur Unterstützung von Raum Visionen unentgeltlich zur Verfügung stellen und diese mit allen notwendigen Vollmachten ausstatten, soweit dies für die Vertragsdurchführung notwendig ist.
3. Vor dem Einsatz von Raum Visionen Software, Filmmaterial oder sonstigen Produkten im produktiven Betrieb hat der Vertragspartner diese außerhalb des Echtbetriebs eingehend in all ihren Funktionen zu testen und auf Kompatibilität mit bestehenden Systemen zu prüfen. Hierbei auftretende Bedenken, Fehler oder etwaige Funktionsstörungen sind Raum Visionen unverzüglich anzuzeigen. Ferner ist der Vertragspartner verpflichtet, vor Einsatz der Raum Visionen Produkte seinen Datenbestand sorgfältig zu sichern. Auch im laufenden Produktivbetrieb hat der Vertragspartner stets darauf zu achten, dass seine Daten permanent gesichert werden. Raum Visionen haftet grundsätzlich nicht für einen Datenverlust beim Vertragspartner, es sei denn, er beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Raum Visionen.
Mitwirkung des Vertragspartners. (1) Der Vertragspartner hat uns rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung durch uns alle für unsere Leistungserbringung notwendigen Informationen zu erteilen, wie insbesondere, aber nicht ausschließlich: Montageanleitungen, Wartungsrichtlinien, Bedienhandbücher, Messeprotokolle, Maschinenbücher, etc.
(2) Erbringen wir unsere Leistung im Wege der Fernwartung / Fernbetreuung für den Vertragspartner, hat uns der Vertragspartner den notwendigen Online-Zugang zu gewähren und alle dafür bei ihm vor Ort notwendigen Geräte sowie die dafür erforderliche Software bereitzustellen. Soweit erforderlich, sind uns im notwendigen Umfange Passwörter mitzuteilen.
(3) Erbringen wir unsere Leistung bei dem Vertragspartner, hat uns der Vertragspartner den Zugang vor Ort zu gewähren. Vor Beginn unserer Tätigkeit sind unsere Mitarbeiter über Bestehen von speziellen Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit von Bedeutung. Der Vertrags-partner ist auf seine Kosten zur technischen Hilfestellung verpflichtet, insbesondere zur Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte, der Vornahme aller notwendigen Vor- und Nebenarbeiten einschließlich der Beschaffung der notwendigen Stoffe, Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen, Bereitstellung von Heizung, Belüftung, Betriebskraft, Licht, Wasser nebst der erforderlichen Anschlüsse.
(4) Weitergehende Hinweispflichten des Vertragspartners bleiben unberührt, insbesondere Hinweispflichten vor Vertragsschluss auf Erschwerungen.