Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers Musterklauseln

Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers. 5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, a) alles Erforderliche zu tun, damit die Leistungen rechtzeitig begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können, b) die gegebenenfalls notwendigen bauseitigen und anderen Vorberei- tungsleistungen fachgerecht auf seine Kosten und Verantwortung aus- zuführen und alle vorhandenen Unterlagen dem Auftragnehmer recht- zeitig zur Verfügung zu stellen (z. B. Anlagendokumentation, Betriebs- und Kontrollbücher). Diese Unterlagen verbleiben im Eigentum des Auftraggebers und dürfen vom Auftragnehmer bzw. dessen Subunter- nehmer nur für die Zwecke der Leistungen verwendet werden. c) auf seine Kosten die notwendigen Unfallverhütungsmaßnahmen zu treffen. Insbesondere wird er den Auftragnehmer aufmerksam ma- chen, wenn besondere Maßnahmen zu seinem Schutz oder zum Schutz von Dritten zu treffen sind oder wenn gesetzliche oder verwal- tungsbehördliche Vorschriften einzuhalten sind. d) vor Aufnahme der Leistungen durch den Auftragnehmer die Anlagen- teile, an denen gearbeitet wird, abzusichern und vor- oder nachge- schaltete Teile freizuschalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leis- tungen abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet ist. e) Arbeitskräfte, die er beistellt, umfassend zu versichern und jede Haf- tung für solche Arbeitskräfte zu übernehmen, f) Ersatzteile oder sonstige Hilfsmittel rechtzeitig zur Verfügung zu stel- len, sofern dies vereinbart wurde, und diese vor Aufnahme der Leis- tungen gemeinsam mit dem Auftragnehmer auf Vollständigkeit und Beschädigungen zu prüfen (beispielsweise zur Verfügung stellen von Steighilfen inkl. allfälliger Sicherungseinrichtungen in ordentlichem Zu- stand) g) heizbare oder klimatisierte, verschließbare Räumlichkeiten sowie sani- täre Einrichtungen für das Personal des Auftragnehmers bei Bedarf unentgeltlich bereitzustellen, i) den Auftragnehmer über eine vorübergehende Außerbetriebnahme von Anlagen und über das Auftreten von Störungen zu informieren, j) ausgebaute Teile, soweit sie nicht aufgrund dieser Vereinbarung in das Eigentum des Auftragnehmers fallen, nicht benötigte Betriebsmit- tel und sonstige Abfälle auf seine Kosten sachgerecht zu entsorgen. 5.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung abzulehnen und gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber haftet jedenfalls für alle Schäden (beispielsweise für Stehzei- ten, e...
Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Er- ledigung des Auftrages erforderlich ist. (2) Um den Mitarbeitern der LAB GmbH (eingeschlossen deren Freie Mitarbeiter) die gewünschte fachlich qualifizierte Arbeit zu ermöglichen, wird der Auftraggeber sie zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der Auftraggeber wird per- sönlich oder durch seine Mitarbeiter im erforderlichen Maße an der Realisierung der Beratungs-, Betreuungs- oder sonstiger Leistungen wie folgt mitwirken: ⮚ Sämtliche Fragen der LAB-Berater bzw. –Betreuer über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Kunden-Unternehmen werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet, eingeschlossen die Fragen zu den Verhält- nissen zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern. ⮚ Die Berater bzw. Betreuer werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung für die Bearbeitung der einzelnen Projekte von Bedeutung sein kann. ⮚ Der Kunde informiert den Berater bzw. Betreuer auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände, die für die Bearbeitung von Bedeutung sein kön- nen. ⮚ Im Interesse von betriebswirtschaftlichen begründeten Beratungsergebnissen auf der Basis mehrjähriger Betriebs- und –zweiganalysen gewährt der Auftraggeber seinem Betriebsberater den erforderlichen Einblick in die betreffenden Betriebsun- terlagen (Finanzberichte, Jahresabschlußberichte u. ä.). Er ermöglicht es, die Be- triebswerte in einen anonymisierten Betriebsvergleich bzw. Betriebszweigver- gleich aufnehmen zu können. (3) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Berater / Be- treuers oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte. (4) Der Auftraggeber darf berufliche Äußerungen des Beraters / Betreuers nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weitergeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsin- halt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. (5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Berater / Betreuer angebotenen Leistung in Verzug, so ist dieser berechtigt, dass die Fortsetzung des Auftrages nach Ablauf der Frist neu zu terminisie- ren ist. (6) Von der LAB GmbH gelieferte Zwischenergebnisse werden vom Auftraggeber unver- züglich darauf hin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über das Kun- denunterne...
Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers. 8.1. Der Auftraggeber muss die Client Software selbst auf seinen Rechnern installieren und die für die Anwendung notwendigen Voraussetzungen schaffen. Es sei denn, die NAS conception wird mit diesem Leistungsbild gesondert beauftragt. 9.2. Der Auftraggeber ist für das Laden der eigenen Daten selbst verantwortlich. Der Auftraggeber erhält zu diesem Zweck einen Nutzeraccount und ein Passwort mitgeteilt. 9.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Passwort, auch auf Nachfrage, nicht bekannt zu geben. Die NAS conception weist darauf hin, dass die NAS conception-Mitarbeiter nicht berechtigt sind, nach dem Passwort zu fragen. 9.4. Der Auftraggeber haftet für den Schaden, der dadurch entsteht, dass durch sein Verhalten Dritte von seinem Passwort Kenntnis erlangen. Sobald er feststellt, dass die Dienstleistungen der NAS conception oder des Cloud Anbieters unter seinem Passwort durch Dritte unrechtmäßig genutzt werden, ist er verpflichtet die NAS conception unverzüglich über die unberechtigte Nutzung zu informieren. 9.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei der Nutzung der Onlinedienste nicht gegen geltende Rechtsvorschriften zu verstoßen. 9.6. Der Auftraggeber stellt der NAS conception von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder wegen eines Gesetzes- oder vertragswidrigen sonstigen Inhalts gegen die NAS conception geltend gemacht werden. 9.7. Der Auftraggeber hat bei der Feststellung von Fehlern oder Unregelmäßigkeiten unverzüglich die NAS conception zu informieren. Werden bei einer Untersuchung dieser Vorfälle Störungen festgestellt, die zu Änderungen des Verfahrensablaufs führen, ist die entsprechende Verfahrensänderung vor ihrer Durchführung mit dem Auftraggeber abzustimmen. Sie wird durch die NAS conception nicht ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers vollzogen.
Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen vollständig vorgelegt werden, die Informationen und Daten richtig sind und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gege- ben wird, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Daten, Informationen, Vorgänge und/oder Umstände, die dem Auftraggeber erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden. (2) Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Voll- ständigkeit der von ihm oder auf seine Veranlassung vorgelegten Unterlagen, Daten und Informationen und der von ihm oder auf sei- ne Veranlassung gegebenen Auskünfte und Erklärungen schriftlich zu bestätigen. (3) Der Auftraggeber hat im Falle einer Vorlage von Zwischenergebnis- sen und/oder -berichten durch den Auftragnehmer diese unverzüg- lich daraufhin zu prüfen, ob die darin durch den Auftragnehmer an- gegebenen Unterlagen, Daten, Informationen, Vorgänge und/oder Umstände zutreffen. Sollten Berichtigungen erforderlich sein, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitteilen. (4) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass seine elektronisch aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung dieser mit vertretbarem Aufwand anhand maschinenlesbarer Da- tenträger rekonstruiert werden können (Datensicherung). Werden Leistungen des Auftragnehmers ganz oder teilweise an oder mit EDV-Geräten des Auftraggebers erbracht, so ist jeweils vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten des Auftragnehmers durch den Auftraggeber eine Datensicherung durchzuführen.
Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers. 5.1 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Serviceleistung an Ort und Stelle nach Eintreffen unseres Servicepersonals umgehend begonnen und ohne Verzögerung zu Ende geführt werden kann. Die Zugänglichkeit der Serviceobjekte muss jederzeit gewährleistet sein. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb so gestaltet sind, dass unser Servicepersonal unter Beachtung aller Vorschriften, insbesondere zur Unfallverhütung, arbeiten kann. 5.2 Wenn wir von einem Dritten (insbesondere von unserem Servicepersonal) wegen einer Ver- letzung solcher Vorschriften, insbesondere zur Unfallverhütung, in Anspruch genommen werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns von diesen angeblichen oder tatsäch- lichen Ansprüchen freizustellen, es sei denn, der Auftraggeber hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Sofern der Auftraggeber zur Freistellung gemäß vorstehendem Satz 1 dieser Ziff. 5.2 verpflichtet ist, hat er uns auch alle Schäden sowie die erforderlichen Kosten und Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten entstanden sind, zu erstatten. 5.3 Der Auftraggeber hält alle zur Durchführung der Serviceleistung benötigten technischen Einrichtungen funktionsbereit vor und stellt diese dem Servicepersonal zur Verfügung. Der Auftraggeber stellt ferner alle für den Betrieb der Serviceobjekte notwendigen Hilfs- und Betriebsstoffe zur Verfügung. Im Bedarfsfall ist es erforderlich, dass sich unser Service- personal am Einsatzort mittels einer Internetverbindung mit weiteren Experten abstimmen müssen. Hierfür wird eine über die von uns genutzte Mobilfunknetzverbindung übliche Software (z.B. Skype, Microsoft Teams, Teamviewer Pilot, etc.) verwendet. Sollte die Mobilfunknetzverbindung am Einsatzort nicht oder nur mit Störungen möglich sein, ist der Auftraggeber verpflichtet, die hierfür notwendigen Telekommunikationsmittel kosten- los zur Verfügung zu stellen und zu unterhalten (insbesondere LAN oder WLAN) und uns entsprechende Zugangsrechte ausschließlich für und während des Serviceeinsatzes zu gewähren. Wir sind berechtigt, Bild- und Videodaten und/oder Daten der vom Service- Einsatz betroffenen Serviceobjekte und deren Einbausituation, welche ausschließlich zur Diagnose dienen, über den Onlinezugriff zu übertragen. 5.4 Der Auftraggeber stellt das für die ordnungsmäßige Bedienung und das für die Wieder- inbetriebnahme der Serviceobjekte notwendige Fachpersonal zur Verfügung. 5.5 ...
Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers. Wir erbringen unsere Leistungen auf der Grundlage der uns vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten zur Verfügung gestellten Daten und Informationen. Wir sind nicht verpflichtet, diese daraufhin zu überprüfen, ob sie sachlich richtig oder Vollständigkeit sind. Sollten wir jedoch positive Kenntnis von sachlichen Fehlern oder Lücken der bereitgestellten Daten und Informationen erlangen, werden wir den Auftraggeber hierrüber informieren.
Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers. 6.1 Der Auftraggeber muss die Client Software im Regelfall selbst auf seinen Rechnern installieren und die hierfür notwendigen Voraussetzungen schaffen. 6.2 Der Auftraggeber kann uns aber separat beauftragen, die Installation und Aktualisierung der Client Software über den Clouddienst Intune for Education durchzuführen. Die hierfür notwendigen Voraussetzungen werden von uns schriftlich und mündlich dem Auftraggeber mitgeteilt. 6.3 Der Auftraggeber haftet für den Schaden, der dadurch entsteht, dass durch sein Verhalten Dritte von seinen Zugangskennungen (z. B. Passwörter) Kenntnis erlangen. Sobald er feststellt, dass unsere Dienstleistungen oder die von Microsoft unrechtmäßig genutzt werden oder er Unregelmäßigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, uns unverzüglich darüber zu informieren. 6.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich bei der Nutzung unserer Dienste oder der von Microsoft, nicht gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen.

Related to Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers

  • Mitwirkung des Auftraggebers Der Auftraggeber ist zur Erbringung folgender Mitwirkungsleistun- gen verpflichtet. Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus Ver- trag und seinen Anlagen ergeben. Sofern darüber hinaus Mitwir- kungspflichten erforderlich werden, wird der Auftragnehmer den Auf- traggeber auf diesen Umstand hinweisen. Die Parteien werden sich sodann über diese zusätzlichen Mitwirkungspflichten abstimmen, wobei der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten erfüllen wird und diese nur aus wichtigem Grund verweigern darf. 1. Der Auftraggeber stellt eine Kontaktperson zur Verfügung, die be- vollmächtigt ist, Entscheidungen zu treffen, die im Rahmen der Er- bringung der jeweils vereinbarten Leistung erforderlich sind. 2. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen (sofern dem Auftraggeber dies tatsächlich und rechtlich möglich ist) auf entspre- chende Anfrage schnellstmöglich zur Verfügung stellen, insbeson- dere bei Informationen, von denen der Auftraggeber erkennt oder erkennen muss, dass sie für die Erbringung der Leistungen von Be- deutung sind. Informationen über durch den Auftraggeber vorge- nommene Änderungen an seinen technischen Anlagen, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer auch ohne Aufforderung übermit- teln, wenn und soweit diese Auswirkungen auf die zu erbringenden Leistungen haben können. 3. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die zur Anbindung des jeweiligen Gebäudes erforderlichen Kabeltrassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte ab Verlassen der vom Auftragnehmer betrie- benen Werkstrasse i.S.d. Ziffer 2.2 der Chemieparkrichtlinie Nr. 1 „Grundsätze der Werksplanung“ vom 01. November 2003 bis zum Gebäudeeingangsverteiler („GEV“, in der Regel im Technikraum des jeweiligen Gebäudes) zur Verlegung eigener Verkabelung des Auftragnehmers unentgeltlich zur Verfügung stellen. In diesem Zu- sammenhang ist der Auftraggeber insbesondere verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Nutzungsgestattung des jeweiligen Grund- stückseigentümers bzw. sonstigen Berechtigten nach Maßgabe des zusammen mit dem Auftragsformular durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Musters bereitzustellen („Grundstückseigentü- mererklärung“). Die Zurverfügungstellung der erforderlichen Kabelt- rassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte bzw. der Grund- stückseigentümererklärung erfolgt gemäß der Anforderung des Auf- tragnehmers im Zuge der Planung der Anschaltung der durch den Auftraggeber beauftragten Anbindung(en). Sofern die Zurverfü- gungstellung gemäß der Anforderung des Auftragnehmers aus tat- sächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, werden die Parteien über eine alternative Erschließung des Gebäudes mit Glas- fasern des Auftragnehmers verhandeln. Erzielen die Parteien inner- halb von vier (4) Wochen nach Anforderung des Auftragnehmers keine Einigung, kann der Auftragnehmer die betroffene Anbindung kündigen und alle mit der bisherigen Planung und Realisierung ver- bundenen internen und externen Aufwendungen des Auftragneh- mers sind durch den Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über jegliche Änderung oder Einwirkung auf die vom Auftragnehmer genutzten Kabeltrassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte bzw. über jegliche Änderung oder einen Wegfall einer erteilten Grundstücksei- gentümererklärung unverzüglich im Voraus zu informieren, sofern diese zu einer Störung oder Unterbrechung der vom Auftragnehmer verlegten Verkabelung führen könnten. Jegliche dergestalt geplante Maßnahme ist zudem vor ihrer Durchführung mit dem Auftragneh- mer abzustimmen. Sofern durch eine Maßnahme im Sinne von Satz 1 dieses Absatzes Veränderungen an der vom Auftragnehmer ver- legten Verkabelung zur weiteren Aufrechterhaltung der Netzleistun- gen erforderlich werden, sind alle hiermit verbunden internen und externen Aufwendungen durch den Auftraggeber zu tragen. Sofern eine Aufrechterhaltung der Anbindung nach Durchführung der Maß- nahmen aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, gelten Sätze 4 und 5 des vorstehenden Absatzes entsprechend. Die Pflicht des Auftraggebers zur Bereitstellung bestehender Kabelt- rassen, Leerrohre sowie sonstiger Wegerechte sowie zur Duldung der verlegten Auftragnehmer-Verkabelung bleibt auch nach Beendi- gung des Vertrages für weitere drei (3) Jahre bestehen. Eine Rück- bauverpflichtung seitens des Auftragnehmers besteht jedoch nicht. 4. Bei Vor-Ort-Einsätzen am Standort des Auftraggebers hat dieser da- für Sorge zu tragen, dass geschulte Mitarbeiter zur Verfügung ste- hen, um die Mitarbeiter des Auftragnehmers zu unterstützen und ge- gebenenfalls nach Anweisungen selbst Installations- und Fehlerbe- hebungsarbeiten zu leisten. Alle im Rahmen des Vor-Ort-Einsatzes erfassten Hard- und Softwareprodukte sind den Mitarbeitern des Auftragnehmers so zugänglich zu machen, dass diese unmittelbar mit ihrer Tätigkeit beginnen können, insbesondere sind Verkabelun- gen und Anbauten zu entfernen und verdeckte Anschlüsse freizule- gen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer in dem zur Erbrin- gung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Um- fang Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewähren. Sofern der Auf- traggeber bei Vor-Ort-Einsätzen nicht entsprechend der vorgenann- ten Regelungen mitwirkt oder (ggf. auch mündlich oder in Textform) vereinbarte Termine nicht wahrnimmt, ist der Auftragnehmer be- rechtigt, den Aufwand in Höhe des anwendbaren, jeweils vereinbar- ten Stundensatzes für Dienstleistungen nach Zeit und Material zu- züglich Spesen zusätzlich in Rechnung zu stellen. 5. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer schnellstmöglich über alle dem Auftraggeber bekannten Umstände informieren, die geeig- net sind, den Netzbetrieb oder sonstige Einrichtungen des Auftrag- nehmers oder anderer Kunden zu beeinträchtigen. 6. Der Auftragnehmer stellt die beauftragten Netzleistungen grundsätz- lich am GEV bereit. Sämtliche Verkabelung ausgehend vom GEV zur weiteren Erschließung der Etagen und Räume des Gebäudes liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. 7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Anschaltung von Telekommu- nikationsendgeräten (LAN-Switche, Router, Firewalls, TK-Anlagen, Telefonen, Faxgeräten etc.) an die dafür vorgesehenen Schnittstel- len des durch den Auftragnehmer bereitgestellten Netzabschlussge- rätes (Customer Premises Equipment, "CPE") oder, sofern ein CPE nicht vom Leistungsumfang umfasst ist, an der durch den Auftrag- nehmer bereitgestellten Abschlusseinrichtung, fachgerecht vorzu- nehmen. Der Auftraggeber darf an einem CPE bzw. einer Ab- schlusseinrichtung nur Telekommunikationsendgeräte betreiben, die den gültigen elektrotechnischen und telekommunikationstechni- schen Normen und Zulassungsvorschriften, insbesondere CE, IEEE, ITU, entsprechen. 8. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Standorte, an denen elektrotechnische Anlagen des Auftragnehmers installiert werden sollen, über die notwendigen Stellflächen sowie ausreichend Elekt- rizität inklusive unterbrechungsfreier Stromversorgung verfügen, dass sie hinreichend klimatisiert sind sowie dass sich die techni- schen Anlagen dauerhaft in sicherer Arbeitsumgebung befinden und gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus ausreichend gesichert sind. 9. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die erforderlichen tech- nischen Einrichtungen für Betrieb und Instandhaltung sowie Strom inklusive unterbrechungsfreier Stromversorgung und Erdung unent- geltlich und rechtzeitig zur Verfügung und hält diese für die Dauer des Vertrages in funktionsfähigem und ordnungsgemäßem Zustand. Für hierfür eventuell erforderliche Genehmigungen sorgt der Auf- traggeber. 10. Der Auftragnehmer erbringt ggf. beauftragte Sprachtelekommunika- tionsdienstleistungen unter Beachtung der durch den Auftraggeber angegebenen Informationen. Bei der Inanspruchnahme von Sprach- telekommunikationsdienstleistungen ist der Auftraggeber insbeson- dere verpflichtet, a. zugeteilte Rufnummern nur im Rahmen ihrer Zuteilung zu nutzen; b. den korrekten, vollständigen Rufnummernblock der be- rechtigten Nebenstellen sowie jede diesbezügliche Än- derung unverzüglich anzuzeigen; c. vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung "Anrufwei- terschaltung" sicherzustellen, dass das Einverständnis desjenigen Drittbenutzers vorliegt, an den die Anrufe umgeleitet werden, und dieser die Weiterleitung ggf. un- terdrücken kann. 11. Soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer damit beauftragt, Log Files zu speichern oder den Auftragnehmer damit beauftragt, sonst in irgendeiner Weise Daten zu speichern bzw. ihr zur Verfügung zu stellen, die Rückschlüsse auf das Nutzungsverhalten seiner Mitar- beiter ermöglicht, steht der Auftraggeber dafür ein, dass Arbeitneh- merrechte bzw. Dritte hierdurch nicht verletzt, insbesondere Beteili- gungsrechte eingehalten werden. Insbesondere auf § 87 Absatz (1) Ziffer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes wird hingewiesen. 12. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verbleiben sämtliche durch den Auftragnehmer bereitgestellte Einrichtungen im Eigentum des Auftragnehmers. 13. Der Auftraggeber erbringt sämtliche Mitwirkungspflichten für den Auftragnehmer unentgeltlich. Mitwirkungspflichten sind vertragliche Hauptpflichten des Auftraggebers.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Pflichten des Auftraggebers 1. Der Abfall ist vollständig und richtig in einer Abfallspezifikation zu be- schreiben und zu deklarieren. Zusätzlich muss in dieser Abfallspezi- fikation auch die Verpackung und die Anlieferungsform definiert sein. Dabei sind insbesondere alle dem Auftraggeber obliegenden Ver- pflichtungen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dessen unter- gesetzlichem Regelwerk (z.B. NachwV, AVV, DepV, AbfAEV) sowie der EU-Abfallverbringungsverordnung (VO(EG) 1013/2006) von die- sem zu beachten. Soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner ei- genen gesetzlichen Verpflichtungen auf die Mitwirkung und ord- nungsgemäße Information durch den Auftraggeber angewiesen ist, ist dieser hierzu verpflichtet. 2. Zusätzlich hat der Auftraggeber unaufgefordert auf alle ihm bekann- ten und/oder erkennbaren Gefahren, die vom Abfall selbst ausgehen oder bei der Handhabung des Abfalls entstehen können, schriftlich im Entsorgungsnachweis und in der Abfallspezifikation hinzuweisen. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarten Spezifikationen / Zertifikate (z. B. Abfalldatenblatt) und die vereinbarten sonstigen für die Übernahme erforderlichen Bedingungen (insbesondere die unten in Ziffer B. I. 2.1 genannten) einzuhalten. Jegliche Änderungen in der Abfallzusammensetzung bzw. der Abfallspezifikation (auch innerhalb der gesetzlichen Grenzen) sind dem Auftragnehmer unaufgefordert mitzuteilen. Die Annahmezeiten werden einzelvertraglich vereinbart und sind einzuhalten. Lieferungen außerhalb der vereinbarten Annah- mezeiten können vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden. Der Auftraggeber und seine Beauftragten haben die Betriebsordnung der jeweiligen Anlage, in der der Abfall entsorgt wird, sowie Anweisungen des Personals des Auftragnehmers bzw. – soweit die Anlage nicht vom Auftragnehmer selbst mit eigenem Personal betrieben wird – des Personals der jeweiligen Anlage zu beachten. Es gelten weiterhin die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften (SOV) des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind einsehbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx. 4. Sollten für bestimmte Abfallströme aufgrund entsprechender gesetz- licher, untergesetzlicher oder behördlicher Vorgaben oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftragge- ber spezielle Analysen im Vorfeld der Entsorgung benötigt werden (z.B. Deklarationsanalytik gemäß Deponieverordnung) oder aber jede gelieferte Charge eine Analyse benötigen (z.B. PCB-haltige Ab- fälle), so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass sein beauftragtes Labor die dafür erforderlichen Zulassungen (z.B. nach LAGA) und/oder Akkreditierungen besitzt.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Kontrollrechte des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. (2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. (3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann wahlweise erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS- GVO, die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS- GVO, aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) und/oder eine geeignete Zertifizierung durch IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). (4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.