Mitwirkungspflicht. 9.1 Der Reisende ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich dem Vertreter des Veranstalters am Urlaubsort anzuzeigen. Ist ein solcher Vertreter am Urlaubsort nicht vorhanden/ vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Veranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit der Ansprechpartner wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit der Reisebestätigung, unter richtet.
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Mitwirkungspflicht. 9.1 11.1 Der Reisende ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich dem Vertreter des Veranstalters am Urlaubsort anzuzeigen. Ist ein solcher Vertreter am Urlaubsort nicht vorhanden/ vorhanden / vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Veranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu bringengeben. Über die Erreichbarkeit der beider Ansprechpartner wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Der Vertreter am Urlaubsort wird für Abhilfe sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. Unterlässt es der ReisebestätigungReisende schuldhaft, unter richteteinen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
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Mitwirkungspflicht. 9.1 Der Reisende ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich dem Vertreter des Veranstalters am Urlaubsort anzuzeigen. Ist ein solcher Vertreter am Urlaubsort nicht vorhanden/ vorhanden / vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Veranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit der Ansprechpartner wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit der Reisebestätigung, unter richtetunterrichtet. Das Unterlassen der Mängelanzeige durch den Reisenden kann diesem als Mitverschul- den angerechnet werden.
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