Mitwirkungspflicht. 9.1 FUJIFILM ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen auf Kosten des Kunden zurückzuhalten oder zu unterbrechen, wenn für die Leistungen das zu wartende / zu reparierende Gerät oder die Räumlichkeiten nicht ein einem hygienisch einwandfreien Zustand ohne Infektionsgefahr zur Verfügung stehen. 9.2 Der Kunde muss FUJIFILM die Zeit und Zugangsmöglichkeiten zum Gerät gewähren, die zur Erbringung der Leistungen benötigt werden. Zusätzlich muss der Kunde sicherstellen, dass alle technischen Voraussetzungen fürdie Durchführung der Arbeiten (z. X. Xxxxx, Wasser, Heizung, Klimatisierung, Internetzugang usw.) vorliegen, ohne dass FUJIFILM dadurch Kosten entstehen. Elektrische Anlagen müssen den geltenden Vorschriftenund anwendbaren Normen entsprechen. 9.3 Soweit dem Kunden ein niedriger Preis auf Ersatzteile und Zubehör gewährt wird, der auf der Rückgabe der ausgetauschten Alt-Teile an FUJIFILM basiert, gehen sämtliche durch Neu- oder Austauschteile ersetzten Komponenten der Gerätekonfiguration Zug um Zug in das Eigentum von FUJIFILM über, es sei denn, FUJIFILM hat hierauf vorgängig ausdrücklich verzichtet. Wenn kundenseitig die Begutachtung der Alt-Teile erforderlich ist, ist dies FUJIFILM unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach dem erfolgten Austausch anzuzeigen.
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Mitwirkungspflicht. 9.1 10.1 FUJIFILM ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen auf Kosten des Kunden zurückzuhalten oder zu unterbrechen, wenn für die Leistungen das zu wartende / zu reparierende Gerät oder die Räumlichkeiten nicht ein einem hygienisch einwandfreien Zustand ohne Infektionsgefahr zur Verfügung stehen.
9.2 10.2 Der Kunde muss FUJIFILM die Zeit und Zugangsmöglichkeiten zum Gerät gewähren, die zur Erbringung der Leistungen benötigt werden. Zusätzlich muss der Kunde sicherstellen, dass alle technischen Voraussetzungen fürdie für die Durchführung der Arbeiten (z. X. Xxxxx, Wasser, Heizung, Klimatisierung, Internetzugang usw.) vorliegen, ohne dass FUJIFILM dadurch Kosten entstehen. Elektrische Anlagen müssen den geltenden Vorschriftenund Vorschriften und anwendbaren Normen entsprechen.
9.3 10.3 Soweit dem Kunden ein niedriger Preis auf Ersatzteile und Zubehör gewährt wird, der auf der Rückgabe der ausgetauschten Alt-Teile an FUJIFILM basiert, gehen sämtliche durch Neu- oder Austauschteile ersetzten Komponenten der Gerätekonfiguration Zug um Zug in das Eigentum von FUJIFILM über, es sei denn, FUJIFILM hat hierauf vorgängig ausdrücklich verzichtet. Wenn kundenseitig die Begutachtung der Alt-Teile erforderlich ist, ist dies FUJIFILM unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach dem erfolgten Austausch anzuzeigen.
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Mitwirkungspflicht. 9.1 FUJIFILM ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen auf Kosten des Kunden zurückzuhalten oder zu unterbrechen, wenn für die Leistungen das zu wartende / zu reparierende Gerät oder die Räumlichkeiten nicht ein einem hygienisch einwandfreien Zustand ohne Infektionsgefahr zur Verfügung stehen.
9.2 Der Kunde muss FUJIFILM die Zeit und Zugangsmöglichkeiten zum Gerät gewähren, die zur Erbringung der Leistungen benötigt werden. Zusätzlich muss der Kunde sicherstellen, dass alle technischen Voraussetzungen fürdie für die Durchführung der Arbeiten (z. X. Xxxxx, Wasser, Heizung, Klimatisierung, Internetzugang usw.) vorliegen, ohne dass FUJIFILM dadurch Kosten entstehen. Elektrische Anlagen müssen den geltenden Vorschriftenund Vorschriften und anwendbaren Normen entsprechen.
9.3 Soweit dem Kunden ein niedriger Preis auf Ersatzteile und Zubehör gewährt wird, der auf der Rückgabe der ausgetauschten Alt-Teile an FUJIFILM basiert, gehen sämtliche durch Neu- oder Austauschteile ersetzten Komponenten der Gerätekonfiguration Zug um Zug in das Eigentum von FUJIFILM über, es sei denn, FUJIFILM hat hierauf vorgängig ausdrücklich verzichtet. Wenn kundenseitig die Begutachtung der Alt-Teile erforderlich ist, ist dies FUJIFILM unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach dem erfolgten Austausch anzuzeigen.
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Mitwirkungspflicht. 9.1 FUJIFILM ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen auf Kosten des Kunden zurückzuhalten oder zu unterbrechen, wenn für die Leistungen das zu wartende / zu reparierende Gerät oder die Räumlichkeiten nicht ein einem hygienisch einwandfreien Zustand Zu- stand ohne Infektionsgefahr zur Verfügung stehen.
9.2 Der Kunde muss FUJIFILM die Zeit und Zugangsmöglichkeiten Zugangsmöglichkei- ten zum Gerät gewähren, die zur Erbringung der Leistungen benötigt be- nötigt werden. Zusätzlich muss der Kunde sicherstellen, dass alle technischen Voraussetzungen fürdie für die Durchführung der Arbeiten (z. X. Xxxxx, Wasser, Heizung, Klimatisierung, Internetzugang usw.) vorliegen, ohne dass FUJIFILM dadurch Kosten entstehen. Elektrische Anlagen müssen den geltenden Vorschriftenund anwendbaren Vorschriften und an- wendbaren Normen entsprechen.
9.3 Soweit dem Kunden ein niedriger Preis auf Ersatzteile und Zubehör Zu- behör gewährt wird, der auf der Rückgabe der ausgetauschten Alt-Teile an FUJIFILM basiert, gehen sämtliche durch Neu- oder Austauschteile ersetzten Komponenten der Gerätekonfiguration Zug um Zug in das Eigentum von FUJIFILM über, es sei denn, FUJIFILM hat hierauf vorgängig ausdrücklich verzichtet. Wenn kundenseitig die Begutachtung der Alt-Teile erforderlich ist, ist dies FUJIFILM unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach dem erfolgten Austausch anzuzeigen.
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