Mitwirkungspflicht. (1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber un- verzüglich mitzuteilen.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Mitwirkungspflicht. (1) Der Arbeitnehmer Beschäftigte hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber un- verzüglich unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Mitwirkungspflicht. (1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber un- verzüglich unverzüg- lich mitzuteilen.
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Samples: Tarifvertrag