Mitwirkungspflichten des Anlegers Musterklauseln

Mitwirkungspflichten des Anlegers. Der Anleger ist verpflichtet, den Dokumente-Ordner auf den Eingang neuer Mitteilungen zu kontrollieren, insbesondere dann, wenn er aufgrund eines zuvor erteilten Auftrags mit der Einstellung neuer Mitteilungen zu rechnen hat. Der Anleger verpflichtet sich, die in dem Doku- mente-Xxxxxx hinterlegten Mitteilungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrol- lieren. Beanstandungen und Einwendungen sind der USB unverzüglich nach Zugang der ent- sprechenden Mitteilungen mitzuteilen.
Mitwirkungspflichten des Anlegers a. Der Anleger hat die für die Registrierung notwendigen Daten richtig und vollständig anzugeben, die im Anlegerportal hinterlegten Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen und Änderungen dieser Daten unverzüglich mitzuteilen.
Mitwirkungspflichten des Anlegers. Der Erwerb des A-Token setzt voraus, dass der Anleger eine verbindliche Zusicherung abgibt, dass er mit sämtlichen vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich des Erwerbs und der Beendigung von Kontrakten der A-Token vertraut ist. Die maßgeblichen Dokumente werden dem Anleger uneingeschränkt über die Bitpanda Plattform zum Download zur Verfügung gestellt. Bei unrichtigen Angaben des Anlegers über wesentliche Umstände, die von erheblicher Bedeutung für die Entscheidung von Bitpanda sowie Bitpanda Financial Services darüber sind, ob Aufträge bezüglich des Erwerbs oder der Beendigung von A-Token Kontrakten anzunehmen sind, ist Bitpanda berechtigt, den Derivatkontrakt einseitig zu beenden und die Aufträge für den Anleger nicht auszuführen.
Mitwirkungspflichten des Anlegers. 4.1. Alle für die Geschäftsbeziehungen wesentlichen Xxxxx- xxxx und deren Änderungen hat der Anleger dem Institut unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Tatsachen sind insbesondere der Name, die Anschrift, der Personen- stand, die Verfügungs- bzw. Verpflichtungsfähigkeit. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

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  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.