Montage- und Betriebsvorschriften Musterklauseln

Montage- und Betriebsvorschriften. Die gesamte elektrische Einrichtung ist nach den neuesten Sicherheitsvorschriften des Verbandes der Elektrotechnik (VDE) auszuführen. Besonders zu beachten sind VDE 0100, 0100-718, 0128 und die IEC-Norm 00000-0-000. Der Anteil von hoch- oder niederfrequenten, in das Netz abgegebenen Störungen darf die in VDE 0160 und VDE 0838 (EN 50 006) und EN 61 000-2-4 angegeben Werte nicht überschreiten. Leitfähige Bauteile sind in die Maßnahmen zum Schutz bei indirektem Berühren mit einzubeziehen (Standerdung). Die im „Merkblatt für die Elektroinstallation in Messeständen“ genannten Regelungen sind zu beachten. Alle Elektroinstallationen der Messestände werden von einem Sachverständigen nach den am Messe- platz München geltenden Bestimmungen geprüft und abgenommen. Die Abnahme wird durch die Messe München GmbH veranlasst.
Montage- und Betriebsvorschriften. Die elektrische Einrichtung ist nach den Sicherheitsvorschriften des Verbandes der Elektrotechnik (VDE) auszuführen. Insbesondere zu beachten sind VDE 0100 und die IEC-Norm 00000-0-000. Der Anteil von hoch- oder niederfrequenten in das Netz abgegebenen Störungen darf die in VDE 0160 und VDE 0838 (EN 50 006 und EN 61000-2-4) angegebenen Werte nicht überschreiten. Leitfähige Bauteile z. B. Traversen sind in die Maßnahmen zum Schutz vor indirekter Berührung mit einzubeziehen (Standerdung/Potenzialausgleich). In Niedervoltanlagen sind blanke elektrische Leiter und Klemmen unzulässig. Die Sekundärleitungen sind gegen Kurzschluss und Überlast zu schützen. Flexible Leitungen (auch Flachleitungen) dürfen nicht ungeschützt gegen mecha- nische Belastungen unter Bodenbelägen verlegt werden. Die im Ausstellungs- stand vorhandene Elektroinstallation darf für die Veranstaltung erst in Betrieb genommen werden, wenn sie durch MHC abgenommen und freigegeben worden ist. Beim Einsatz von Niedervolt-Halogenlampen sind Leuchten mit entsprechen- dem Schutzglas einzusetzen. Soweit Niederdruckleuchtmittel eingesetzt werden, kann bei Nachweis auf Schutzgläser verzichtet werden.
Montage- und Betriebsvorschriften. Die gesamte elektrische Einrichtung ist nach den neuesten Sicherheits- vorschriften des Verbandes der Elektrotechnik (VDE) auszuführen. Be- sonders zu beachten sind DIN VDE 0100, 0100-718, 0128 und die IEC- Norm 00000-0-000. Der Anteil von hoch- oder niederfrequenten in das Netz abgegebenen Störungen, darf die in VDE 0160 und VDE 0838 (EN 50 006 und EN 6100-2-2) angegebenen Werte nicht überschreiten. Leitfähige Bauteile sind in die Maßnahmen zum Schutz vor indirekter Be- rührung mit einzubeziehen (Standerdung/Potenzialausgleich). Grund- sätzlich dürfen nur Leitungen wie die Typen NYM, H05VV-F, H05RR-F mit einem Mindestquerschnitt von 1,5 mm2 CU eingesetzt werden. Unzulässig sind Flachleitungen aller Art. In Niedervoltanlagen sind blanke elektrische Leiter und Klemmen unzulässig. Die Sekundärleitungen sind gegen Kurz- schluss und Überlast zu schützen. Flexible Leitungen dürfen nicht unge- schützt gegen mechanische Belastungen unter Bodenbelägen verlegt wer- den. Beim Einsatz von Niedervolt- Halogenlampen sind Leuchten mit entspre- chendem Schutzglas einzusetzen. Soweit Niederdruckleuchtmittel einge- setzt werden, kann bei Nachweis auf Schutzgläser verzichtet werden. As a general rule, all circuits must be protected by a residual current device system. A different protective measure may be used for special machinery and equipment (frequency converters). The exhibitor is responsible for such measures. Meters and other connection options are as ordered. These connections may only be installed by MESSE ESSEN GmbH. The connections, power distribution units and other materials listed in the order form are provided on a rental basis. The exhibitor is liable in the event of loss or damage. Stand sketch (G1.1) indicating the desired position of the connections must be included with the form when placing an order. Power consumption is charged solely at a flat rate per trade fair day in the case of a connected load of 2.8 kW. For connected loads of 6 kW and above, power consumption is charged either on a flat-rate basis or on a metered basis (see form B 1.3). If the electricity meter is not returned, an estimated flat-rate fee will be charged for power consumption. MESSE ESSEN GmbH reserves the right to switch off the power supply 2 hours after the trade fair ends on the last day for safety reasons. If power is required after this time, MESSE ESSEN GmbH must be notified before the event ends.

Related to Montage- und Betriebsvorschriften

  • Unterschriften Ort, Datum Ort, Datum

  • Sicherheitsvorschriften Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

  • Schlussvorschriften 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse 11 § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11 Anlage (zu § 3 Absatz 1) 12 Xxxxxxxxxxxxxx 00 wbv Media GmbH & Co. KG Xxxxxxxx 00 00 00 · 00000 Xxxxxxxxx Telefon 05 21 / 0 00 00-00 · Fax 05 21 / 0 00 00-00 E-Mail xxxxxxx@xxx.xx Website xxx.xx/xxxxxxxxx Aufgrund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (An- lage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufs- ausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähig- keit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als Teil des Ausbildungsberufsbildes ge- bündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- keiten sind: 1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kun- denspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen, 2. Informieren und Beraten von Xxxxxx und Xxxxxxxxx, 3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen, 4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen, 5. Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen, 6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Daten- schutz, 7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss, 8. Analysieren von Anforderungen an IT-Systeme, 9. Entwickeln und Umsetzen von Beratungsstrategien, 10. Entwickeln von Konzepten für IT-Lösungen und Koordinieren von deren Umsetzung, 11. Erstellen von Angeboten und Abschließen von Verträgen, 12. Anwenden von Instrumenten aus dem Absatzmarketing und aus dem Vertrieb, 13. Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle sowie 14. Beschaffen von Hard- und Software sowie von Dienstleistungen. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz und 5. vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien. (4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1. technischer IT-Service, 2. IT-System-Betreuung, 3. Vertrieb im Geschäftskunden- und im Privatkundenbereich, 4. Marketing und 5. Produkt- und Programmentwicklung. Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. (5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt: 1. in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatikerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 250), 2. in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl.I S. 268) und 3. in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauf- frau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute- Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290). Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Aus- bildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbil- dungsplan zu erstellen.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden. (2) Diese Regelungen gelten nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte, b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, c) bis g) [nicht besetzt]

  • Übergangs- und Schlussvorschriften 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37

  • Tierhaltung Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen nur bei ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters im Mietobjekt gehalten oder zeitweilig verwahrt werden. Die Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Unterschrift Sofern die Karte ein Unterschriftsfeld vorsieht, hat der Karteninhaber die Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben.