Anschlüsse Musterklauseln

Anschlüsse. Gasinstallationen von den Sparten bis zu den Ständen dürfen nur von der Messe München GmbH bzw. ihren Vertragsfirmen durchgeführt werden. Zu den Gasinstallationen gehören der Gashaupt- anschluss mit Gasleitungen und Kugelhahnabsperrung sowie ggf. der Gaszähler. Der Aussteller ist nicht berechtigt, Gas für seinen Stand von Personen zu beziehen, die von der Messe München GmbH hierfür nicht ermächtigt worden sind. Insbesondere ist es dem Aussteller nicht gestattet, Gas von benachbarten Ständen zu beziehen. Der Aussteller ist ferner nicht berechtigt, auf dem Messe- gelände Dritte mit Ausnahme seiner Mitaussteller mit Gas, das ihm von der Messe München GmbH geliefert wird, zu versorgen. Insbesondere ist es dem Aussteller nicht gestattet, benachbarte Stände mit von der Messe München GmbH geliefertem Gas zu versorgen. Den Bestellungen (Vordruck „Gasanschluss Erdgas“ in den Bestellformularen für Ausstellerservices bzw. auf Anfrage bei der Hauptabteilung Technischer Ausstellerservice der Messe München GmbH) sind Anschlusspläne beizufügen, aus der die gewünschte Platzierung der Anschlüsse ersichtlich ist. Der Aussteller hat dafür zu sorgen, dass die Gasinstallation so bemessen ist, dass sämtliche Gas- verbraucher auf dem Stand gleichzeitig betrieben werden können. Stellt die Messe München GmbH fest, dass die vom Aussteller bestellte Gasinstallation den gleichzeitigen Betrieb sämtlicher Gas- verbraucher auf dem Stand nicht gewährleistet, so ist die Messe München GmbH auch ohne Auftrag des Ausstellers berechtigt, die Gasinstallation auf Kosten des Ausstellers zu den in den Bestellformu- laren für Ausstellerservices angegebenen Preisen nachzurüsten. Die Verlegung der Gasinstallationen erfolgt in den Hallen soweit als möglich in den Spartenkanälen, unter Umständen jedoch überirdisch, wenn die Lage des Anschlusspunktes dies erfordert. In Abhängig- keit von der Position der Standfläche kann es vorkommen, dass der bestellte Anschluss nicht installiert werden kann bzw. mit Mehrkosten zu rechnen ist. Die Messe München GmbH ist berechtigt, Gasleitungen und -anschlüsse, die benachbarten Ständen dienen, durch den Stand des Ausstellers zu führen, es sei denn, dass der Messe München GmbH der Gasanschluss des benachbarten Standes ohne die Verlegung von Leitungen und Anschlüssen auf dem Stand des Ausstellers zu gleichen oder geringeren Kosten möglich ist. Wünscht der Aussteller die Verlegung von Leitungen, die Verkehrsgänge oder Fremdstände über- queren, so bedarf dies der vorherig...
Anschlüsse. Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der AG. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.
Anschlüsse. Wasser- und Abwasserinstallationen von den Sparten bis zu den Ständen dürfen nur von der Messe München GmbH bzw. ihren Vertragsfirmen durchgeführt werden. Zu den Wasser- und Abwasser- installationen gehören der Wasserhauptanschluss (Be- und Entwässerungsanschluss) mit Zu- und Ablaufrohren sowie ggf. der Wasserzähler. Der Aussteller ist nicht berechtigt, Wasser für seinen Stand von Personen zu beziehen, die von der Messe München GmbH hierfür nicht ermächtigt worden sind. Insbesondere ist es dem Aussteller nicht gestattet, Wasser von benachbarten Ständen zu beziehen. Der Aussteller ist ferner nicht berechtigt, auf dem Messegelände Dritte mit Ausnahme seiner Mitaussteller mit Wasser, das ihm von der Messe München GmbH geliefert wird, zu versorgen. Insbesondere ist es dem Aussteller nicht gestattet, benachbarte Stände mit von der Messe München GmbH geliefertem Wasser zu versorgen. Den Bestellungen (Vordrucke unter „Sanitärinstallationen / Sprinkler / Druckluft“ in den Bestellformu- laren für Ausstellerservices) sind Anschlusspläne beizufügen, aus der die gewünschte Platzierung der Anschlüsse ersichtlich ist. Der Aussteller hat dafür zu sorgen, dass die Wasser- und Abwasserinstallation so bemessen ist, dass sämtliche Wasserverbraucher auf dem Stand gleichzeitig betrieben werden können. Stellt die Messe München GmbH fest, dass die vom Aussteller bestellte Wasser- und Abwasserinstallation den gleich- zeitigen Betrieb sämtlicher Wasserverbraucher auf dem Stand nicht gewährleistet, so ist die Messe München GmbH auch ohne Auftrag des Ausstellers berechtigt, die Wasser- und Abwasserinstallation auf Kosten des Ausstellers zu den in den Bestellformularen für Ausstellerservices angegebenen Preisen nachzurüsten. Die Verlegung der Wasser- und Abwasserinstallationen erfolgt in den Hallen soweit als möglich in den Spartenkanälen, unter Umständen jedoch überirdisch, wenn die Lage des Anschlusspunktes dies erfordert. Im Freigelände sind Wasser- und Abwasserinstallationen grundsätzlich möglich; die Leitungsverlegung kann überirdisch auf dem Boden oder unterirdisch erfolgen. In Ausnahmefällen kann es bei ungünstiger Lage vorkommen, dass der bestellte Anschluss nicht installiert werden kann bzw. mit Mehrkosten zu rechnen ist. Die Messe München GmbH ist berechtigt, Wasser- und Abwasserleitungen und -anschlüsse, die benachbarten Ständen dienen, durch den Stand des Ausstellers zu führen, es sei denn, dass der Messe München GmbH der Wasser- bzw. Abwasseranschluss des benachbarten St...
Anschlüsse. Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. So weit vom Aussteller Anschlüsse gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekanntzugeben. Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers. Bei Ringleitungen werden die Kosten anteilig umgelegt. Sämtliche Installa- tionen dürfen bis zum Standanschluss nur von den von der Messe-/ Ausstellungsleitung zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Diese er- halten alle Aufträge durch Vermittlung und mit Zustimmung der Messe-/ Ausstellungsleitung und erteilen Rechnung für Installation und Verbrauch direkt unter Einhaltung der von der Messe-/Ausstellungsleitung bekannt- gegebenen Richtsätze. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen – insbe- sondere des VDE und des örtlichen EVU – nicht entsprechen, oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers von der Messe-/Ausstellungsleitung entfernt oder außer Betrieb gesetzt wer- den. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht ge- meldeter und nicht von den Messe-/Ausstellungsinstallateuren ausge- führter Anschlüsse entstehen. Die Messe-/Ausstellungsleitung haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/Abwasser-, Gas- und Druckluftversorgung.
Anschlüsse. 14.1. Die allgemeine Beleuchtung der Veranstaltungsfläche insgesamt wird vom Veranstalter sichergestellt.
Anschlüsse. Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Soweit vom Aussteller Anschlüsse gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekanntzugeben. Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers. Bei Ringleitungen werden die Kosten anteilig umgelegt. Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen ausgeführt werden. Diese erhalten alle Aufträge durch Vermittlung und mit Zustimmung des Veranstalters und erteilen Rechnung für Installation und Verbrauch direkt unter Einhaltung der vom Veranstalter bekanntgegebenen Richtsätze. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere des VDE und des örtlichen EVU – nicht entsprechen, oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers vom Veranstalter entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Aussteller haftet für alle Schä- den, die durch Benutzung nicht gemeldeter und/oder nicht von den vom Veran- stalter zugelassenen Unternehmen ausgeführter Anschlüsse entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/Abwasser-, Gas-und Druckluftversorgung.
Anschlüsse. (zu 6.2.8.1. der ÖNORM B 2110) Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der AG den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimen- sion an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauches durch den AN trägt der AG. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.
Anschlüsse a) Der Anschluss wird von KufNet zu den Bedingungen gemäß Tarifblatt bis zur Steckdose des Kunden samt Anbindung des Modems und des PC hergestellt, wobei die einwandfreie Funktion nur bei Einhalten der im jeweils geltenden Tarifblatt genannten Systemvoraussetzungen gege- ben ist. Der Anschluss und das Modem sowie eventuelle weitere von KufNet zur Verfügung gestellte Geräte verbleiben im Eigentum von KufNet und sind an die Anschlussadresse gebun- den sowie bei Beendigung des Vertrags vom Kunden an KufNet zurückzubringen. Die Montage erfolgt in den Räumlichkeiten des Kunden in der Regel ober Verputz bis zu dem einvernehmlich festzulegenden Platz für die Kunden-Steckdose. Etwaige andere Verlegungsarten in den Räum- lichkeiten des Kunden (z.B.. Unterputz oder Verlegung hinter Sesselleisten bzw. Wandverbau- ten) sind mit dem Montageunternehmen abzusprechen und direkt mit diesem Unternehmen zu verrechnen. Verlegungen des Anschlusses und/oder des Modems an eine andere Anschlussa- dresse dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von KufNet und Abschluss eines neuen Anschlussvertrags durchgeführt werden.
Anschlüsse. Für die Mitbenützung der Strom- und Wasserversorgungsleitungen, sowie für die Benützung des Bau- WC's werden die Kosten laut Auftragsschreibens verrechnet. Die Verwendung von Subzählern ist gestattet, jedoch ist die Eichung des Zählers nachzuweisen. Bei Unterlassung werden die Ablesungen nicht anerkannt.