Motorenüberwachung Musterklauseln

Motorenüberwachung. Der Charterer verpflichtet sich zu verantwortungsvollem Umgang mit der Maschine. Dazu gehört die tägliche Überprüfung des Motor-Ölstands und der Kühlwasserzufuhr. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors oder Überhitzung durch mangelnde Kühlwasserzufuhr entste- hen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers.
Motorenüberwachung. Der Charterer verpflichtet sich zu verantwortungsvollem Umgang mit der Maschine. Dazu gehört die tägliche Überprüfung des Motor-Ölstands, so- wie der Kühlwasserzufuhr. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors oder Überhitzung durch mangelnde Kühlwasserzufuhr entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. ACHTUNG: Der Motor darf bei Schräglage unter Segeln über 10 Grad Krängung wegen mangelnder Wasser- und Öl-Zufuhr nicht benutzt werden! Die Yacht ist vollständig und komfortabel mit den Dingen ausgestattet, die unsere Gäste während eines Törns benötigen. Dies betrifft sowohl Geschirr und Töpfe, als auch Taschenlampe, Fernglas, Werkzeug, etc. Den kompletten Ausrüstungsplan kann man vorab anfordern. Für Ihren Törn sollten Sie neben Ihren persönlichen Dingen Handtücher, Schlafsäcke, Kopfkissen und Bettwäsche mitbringen. Xxxxxxxxx können diese auch gegen Gebühr leihen – vermerken Sie dies bei der Buchung. Wir bitten unsere Gäste bei Nutzung eines Schlafsacks trotzdem Bett- laken auf die Matratzen zu spannen. Für einen hohen Schlafkomfort sind alle unsere Yachten mit 3D-Matten unter den Matratzen ausgestattet – der verantwortungsvolle Umgang mit dem Inventar bedingt ein tägliches Lüften und Schrägstellen der Matratzen, um Feuchtigkeit zu verhindern. Ebenfalls bei der Buchung ist vom Charterer anzugeben, ob ein Parkplatz für die Dauer des Segeltörns gewünscht wird oder ein Transfer vom Bahn- hof zum Yachthafen. Ob und in welcher Höhe der Service kostenpflichtig ist, erfahren Sie bei der Abstimmung zur Buchung. Wird das Schiff nicht rechtzeitig vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 48 Stunden danach bei voller Erstattung der geleisteten Zahlungen von diesem Vertrag zurücktreten. Der Verchar- terer bzw. sein Stellvertreter sind berechtigt, ein anderes, gleichwertiges Schiff zur Verfügung zu stellen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zu- rück, so behält er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde – darüberhinaus- gehende Ansprüche bestehen nicht. Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich (z. B. wenn keine Anschluss- charter vorliegt). Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als dem vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder zu Land. ACHTUNG: Verspätete Schiffsrückgabe führt zu Ersatzansprüchen seit...

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  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen 1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterin- nen und Anbieter. 2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Bewachung Die allgemeine Bewachung der Messehallen und des Freigeländes während der Laufzeit hybrider Messen übernimmt die Messegesell- schaft. Während der Auf- und Abbauzeiten besteht eine allgemeine Aufsicht. Die Kontrolle beginnt am ersten Aufbautag und endet am letzten Abbautag. Die Messegesellschaft ist berechtigt, die zur Kontrolle und Bewachung erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Eine Bewachung des Eigentums des Ausstellers muss dieser selbst organisieren. Durch die von der Messegesellschaft übernommene allgemeine Bewachung wird der Ausschluss der Haftung für Personen- und Sachschäden nicht eingeschränkt. Sonderwachen während der Laufzeit dürfen nur durch die von der Messegesellschaft beauftragte Bewachungsgesellschaft gestellt werden.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Veröffentlichung 22.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen öffentlich zu- gänglich im Kundencenter der MDCC oder unter xxx.xxxx.xx zur Einsicht zur Verfügung bzw. werden dem Kunden auf Wunsch zuge- sandt.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Kostenpauschalen netto / brutto