Common use of Mängelbeseitigung Clause in Contracts

Mängelbeseitigung. (1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unbe- rechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfül- lung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrach- te Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9. (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie ▇.▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirt- schaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftragge- ber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.

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Sources: Gewinnabführungsvertrag, Testatsexemplar Jahresabschluss Und Lagebericht, Allgemeine Auftragsbedingungen Für Wirtschaftsprüfer Und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Mängelbeseitigung. (1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unbe- rechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfül- lung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrach- te Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9. (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie ▇.▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirt- schaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftragge- ber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.

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Sources: Audit Report, Testatsexemplar Jahresabschluss Und Lagebericht

Mängelbeseitigung. (1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unbe- rechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfül- lung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrach- te erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9. (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie ▇.▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirt- schaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftragge- ber Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.

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Sources: Allgemeine Auftragsbedingungen

Mängelbeseitigung. (1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unbe- rechtigter unberechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfül- lung Nacherfüllung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrach- te erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9. (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie ▇.▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirt- schaftsprüfer Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftragge- ber Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.

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Sources: Allgemeine Auftragsbedingungen

Mängelbeseitigung. (1) Bei etwaigen Mängeln a. Der Auftraggeber hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung Beseitigung etwaiger Mängel, wobei dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nachbes- serung binnen einer angemessenen Frist zu geben ist. Der Auftraggeber muss, bevor ein Dritter mit der Mängelbeseiti- gung beauftragt wird, den Auftragnehmer zur Mängelbeseiti- gung auffordern, es sei denn, dass aus besonderen Gründen das Interesse des Auftraggebers an der sofortigen Beauftra- gung eines Dritten überwiegt. ▇. ▇▇▇▇▇ das Mandat durch den Wirtschaftsprüfer. Nur Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch einen anderen Steuerberater festgestellt, darf der Auftragge- ber die Nachbesserung in Form der Beseitigung etwaiger Mängel durch den Auftragnehmer ablehnen soweit es sich bei Fehlschlagen, Unterlassen dem Mandat um einen Dienstvertrag bzw. unbe- rechtigter VerweigerungGeschäftsbesor- gungsvertrag i. S. d. §§ 611, Unzumutbarkeit 675 BGB handelt. c. Der Anspruch auf Beseitigung der Mängel muss schriftlich geltend gemacht werden. ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ der Auftragnehmer berechtigt geltend gemachte Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, schlägt die Nachbesserung fehl oder Unmöglichkeit lehnt der Nacherfül- lung kann er Auftragnehmer die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt wordenMän- gelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn auf Kosten des Auftragnehmers die erbrach- te Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit Mängel durch einen anderen steuerlichen Berater beseitigen lassen bzw. nach seiner ▇▇▇▇ Herabset- zung der Vergütung oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. e. Offenbare Unrichtigkeiten (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie ▇.z. ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.Rechenfehler) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können vom Auftragnehmer jederzeit vom Wirt- schaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in Sonstige Mängel darf der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Auftragnehmer Dritten gegenüber zurückzunehmenmit Einwilligung des Auftraggebers berichti- gen. In den vorgenannten Fällen Nicht erforderlich ist der Auftragge- ber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hörendie Einwilligung, wenn berechtigte Interessen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter die In- teressen des Auftraggebers überwiegen.

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Sources: Allgemeine Auftragsbedingungen

Mängelbeseitigung. (1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unbe- rechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ der Nacherfül- lung Nacherfüllung kann er die auch Herabsetzung der Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktretenRückgängigmachung des Vertrages verlangen; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels die Rückgängigmachung des Vertrages nur dann vom Vertrag zurücktretenverlangen, wenn die erbrach- te erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9. (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 14, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie ▇.z. ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirt- schaftsprüfer Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse infrage in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftragge- ber Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.

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Sources: Allgemeine Auftragsbedingungen

Mängelbeseitigung. (1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unbe- rechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ der Nacherfül- lung Nacherfüllung kann er die auch Herabsetzung der Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktretenRückgängigmachung des Vertrages verlangen; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels die Rückgängigmachung des Vertrages nur dann vom Vertrag zurücktretenverlangen, wenn die erbrach- te erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9. (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie ▇.z. ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers Wirtschaftsprüfer enthalten sind, können jederzeit vom Wirt- schaftsprüfer Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse infrage in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen Fallen ist der Auftragge- ber Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.

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Sources: Allgemeine Auftragsbedingungen

Mängelbeseitigung. (1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unbe- rechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit fehlschlagen der Nacherfül- lung Nacherfüllung kann er die auch Herabsetzung der Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktretenRückgängigmachung des Vertrages verlangen; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels die Rückgängigmachung des Vertrages nur dann vom Vertrag zurücktretenverlangen, wenn die erbrach- te erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9. (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie ▇.z. ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirt- schaftsprüfer Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse infrage in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftragge- ber Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.

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Sources: Allgemeine Auftragsbedingungen

Mängelbeseitigung. (1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den WirtschaftsprüferBerufsträger. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unbe- rechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ der Nacherfül- lung Nacherfüllung kann er die auch Herabsetzung der Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktretenRückgängigmachen des Vertrages verlangen; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels die Rückgängigmachung des Vertrags nur dann vom Vertrag zurücktretenverlangen, wenn die erbrach- te erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9. (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie ▇.▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers Berufsträgers enthalten sind, können jederzeit vom Wirt- schaftsprüfer Berufsträger auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers Berufsträgers enthaltene Ergebnisse infrage in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftragge- ber Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer Berufsträger tunlichst vorher zu hören.

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Sources: Allgemeine Auftragsbedingungen

Mängelbeseitigung. (1) Bei etwaigen Mängeln Der Auftraggeber hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung Beseitigung etwai- ger Mängel durch den WirtschaftsprüferVersicherungsberater. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unbe- rechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit ▇▇▇▇- schlagen der Nacherfül- lung Nachbesserung kann er die auch Herabsetzung der Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktretenRückgängigmachung des Vertrages verlangen; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher Kaufmann im Rah- men seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels die Rückgängigmachung des Vertrages nur dann vom Vertrag zurücktretenverlangen, wenn die erbrach- te erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit Fehlschla- gens der Nacherfüllung Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9. (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 11 Satz 1 verjähren mit Ab- lauf von sechs Monaten, nachdem der Versicherungsbera- ter die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginnberufliche Leistung erbracht hat. (3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie ▇.z. ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers Versiche- rungsberaters enthalten sind, können jederzeit vom Wirt- schaftsprüfer Versi- cherungsberater auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung Äuße- rung des Wirtschaftsprüfers Versicherungsberaters enthaltene Ergebnisse infrage in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftragge- ber Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer Versicherungsberater tunlichst vorher zu hören.

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Sources: Allgemeine Auftragsbedingungen Für Die Versicherungsberatung

Mängelbeseitigung. (1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüferdie Unkelbach Treuhand. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unbe- rechtigter unberechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfül- lung Nacherfüllung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrach- te erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9. (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie ▇.▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers der Unkelbach Treuhand enthalten sind, können jederzeit vom Wirt- schaftsprüfer der Unkelbach Treuhand auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers der Unkelbach Treuhand enthaltene Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftragge- ber vom Wirtschaftsprüfer Auftraggeber von der Unkelbach Treuhand tunlichst vorher zu hören.

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Sources: Auftragsbedingungen

Mängelbeseitigung. (1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei FehlschlagenFehl- schlagen, Unterlassen bzw. unbe- rechtigter unberechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfül- lung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrach- te Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9.kann (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber Auf- traggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werdenwer- den. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie ▇.▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Rechenfehler Rechen- fehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung Äuße- rung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirt- schaftsprüfer Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers Wirt- schaftsprüfers enthaltene Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen be- rechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmenzu- rückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftragge- ber Auftrag- geber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.

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Sources: Honorarvereinbarung

Mängelbeseitigung. (1) I. Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber AG Anspruch auf Nacherfüllung durch den WirtschaftsprüferAN. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unbe- rechtigter unberechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfül- lung Nacherfüllung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag Rahmenvertrag zurücktreten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber AG wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag Rahmenvertrag zurücktreten, wenn die erbrach- te erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt NrZiffer 2 Bucht. 9n.). (2) II. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber AG unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (3) III. Offenbare Unrichtigkeiten, wie ▇.z. ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgletc.) des Wirtschaftsprüfers AN enthalten sind, können jederzeit vom Wirt- schaftsprüfer Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers ANs enthaltene Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftragge- ber AG vom Wirtschaftsprüfer AN tunlichst vorher zu hören.

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Sources: Rahmenvertrag Jahresabschlussprüfungen

Mängelbeseitigung. (1) Bei etwaigen Mängeln Der Auftraggeber hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung Beseitigung etwaiger Mängel. Der Steuerberatungsgesellschaft ist Gelegenheit zur Nachbesse- rung zu geben. DER Auftraggebe r hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i.S.d. §§611,675 BGB handelt - , die Nachbesserung durch die Steuerberatungsgesellschaft abzulehnen, wenn das Mandat durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unbe- rechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit Auf- traggeber beendet und der Mangel erst nach wirk samer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt die Steuerberatungsgesellschaft die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder Unmöglichkeit der Nacherfül- lung kann er lehnt sie die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt wordenMängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktretenauf Kosten der Steuerbera tungsgesellschaft die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, wenn die erbrach- te Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit bzw. nach seiner ▇▇▇▇ Herabsetzung der Vergütung oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9. (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnRückgängigmachung des Vertrags ver- langen. (3) Offenbare UnrichtigkeitenUnrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, wie ▇.▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.Rechenfehler) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können von d er Steuerberatungsgesellschaft jederzeit vom Wirt- schaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, Sonstige Mängel darf die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Steuerberatungsgesellschaft Dritten gegenüber zurückzunehmenmit Einwilligung des Auf- traggebers berichtigen. In Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechti gte Interessen der Steuerberatungsgesellschaft den vorgenannten Fällen ist der Auftragge- ber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hörenInteressen des Auftraggebers vorgehen.

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Sources: Allgemeine Auftragsbedingungen

Mängelbeseitigung. (1) Bei etwaigen Mängeln Der Auftraggeber hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung Beseitigung etwaiger Mängel durch den WirtschaftsprüferHKP. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unbe- rechtigter Unterlassen, unberechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfül- lung Nacherfüllung kann er die auch Herabsetzung der Vergütung mindern verlangen oder Rücktritt vom Vertrag zurücktretenerklären; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann den Rücktritt vom Vertrag zurücktretennur erklären, wenn die erbrach- te erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9. (2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach mit Ablauf eines Jahres von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie ▇.z. ▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers von HKP enthalten sind, können jederzeit vom Wirt- schaftsprüfer von HKP auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers von HKP enthaltene Ergebnisse infrage in Frage zu stellen, berechtigen diesendiese, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftragge- ber vom Wirtschaftsprüfer Auftraggeber von HKP tunlichst vorher zu hören.

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Sources: Auftragsbedingungen