Common use of Mängelbeseitigung Clause in Contracts

Mängelbeseitigung. a) ZetCom behält sich das Recht auf Mängelbeseitigung vor. Der Auftrag- geber hat Anspruch auf Beseitigung von möglichen in der Übersetzung enthaltenen Mängeln. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels schriftlich geltend ge- macht werden. b) Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder einer Ersatzlie- ferung leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wieder auf, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde. c) Geringfügige Mängel sind unbeachtlich. Stilistische Verbesserungen und Anpassungen an branchen- oder hausinterne Terminologie gelten nicht als Übersetzungsmängel. Für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, besteht keinerlei Mängelhaftung. d) Der Auftraggeber wird festgestellte objektive Mängel dem Überset- zungsbüro binnen einer Woche nach Erhalt der Übersetzung schriftlich anzeigen. Unterbleibt eine Mängelrüge binnen einer Woche ab Lieferung, gilt die Übersetzung als vertragsgemäß erbracht, und es können keine Ansprüche wegen Mängel der Übersetzung mehr geltend gemacht wer- den. Dies gilt, soweit zulässig, auch für Mangelfolgeschäden. Wird ein Mangel angezeigt, hat der Auftraggeber dem Übersetzungsbüro eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer er dem Übersetzungsbüro die Möglichkeit einräumt, den benannten Mangel unentgeltlich zu besei- tigen. Unterbleibt die Beseitigung, kann der Auftraggeber Minderung ver- langen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind dem Übersetzungsbüro schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Origi- nal und Übersetzung sind auf Verlangen ZetComs einem unabhängigen Gutachter oder einem vom Übersetzungsbüro bestellten Rechtsvertreter zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelbeseitigung. a) ZetCom behält sich das Recht auf Mängelbeseitigung vorEs wird eine Frist für die Beseitigung von Mängeln bzw. Durchführung der Schönheitsreparaturen, die vom Dienstwohnungsinhaber/ von der Dienstwohnungsinhaberin zu vertreten sind, vereinbart, bis zum ………………………….Tag, Datum, Uhrzeit. Der Auftrag- geber hat Anspruch auf Beseitigung von möglichen in der Übersetzung enthaltenen Mängeln. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels schriftlich geltend ge- macht werden. b) IDienstwohnungsinhaber / Die Dienstwohnungsinhaberin wird darauf hingewiesen, dass im Falle des Fehlschlagens Verstreichens der Nachbesserung oder einer Ersatzlie- ferung leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wieder auf, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde. c) Geringfügige Mängel sind unbeachtlich. Stilistische Verbesserungen und Anpassungen an branchen- oder hausinterne Terminologie gelten nicht als Übersetzungsmängel. Für auftragsspezifische Abkürzungeneingeräumten Frist, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht angegeben notwendigen Arbeiten durch den Dienstwohnungsgeber auf seine / ihre Kosten durchgeführt werden (Ersatzvornahme). Der Dienstwohnungsinhaber / Die Dienstwohnungsinhaberin bittet den Dienstwohnungsgeber, die Durchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen, die von ihm / ihr zu vertreten sind, durchzuführen bzw. erklärt wurdendurchführen zu lassen und sagt die Kostenübernahme zu. Der Dienstwohnungsinhaber / Die Dienstwohnungsinhaberin ist der Auffassung, besteht keinerlei Mängelhaftungdass die aufgeführten Mängel bzw. ungenügenden Schönheitsreparaturen nicht so mangelhaft sind und deshalb nicht von ihm / ihr zu vertreten sind. In diesem Fall muss mit der Beauftragung eines objektiven Gutachtens gerechnet werden, aus dem dann zweifelsfrei hervorgeht, ob Mängel bzw. mangelhafte Schönheitsreparaturen festzustellen sind und in welchem Umfang diese der Dienstwohnungsinhaber / die Dienstwohnungsinhaberin und der Dienstwohnungsgeber zu vertreten hat. Wenn den Dienstwohnungsinhaber / die Dienstwohnungsinhaberin die volle oder Teile der Verantwortung treffen, sind auch die Kosten des Gutachtens von ihm / ihr entsprechend anteilig zu tragen! Sonstige Vereinbarungen (z.B. Vereinbarung gemäß 8.2.4 DB-PfDwVO „Pauschalierung der Kosten der Schönheitsreparatur“): Die erforderlichen und vom Dienstwohnungsnehmer / von der Dienstwohnungsnehmerin zu verantwortenden Schönheitsreparaturen wurden nicht durchgeführt. Der Dienstwohnungsnehmer / Die Dienstwohnungsnehmerin verpflichtet sich, dem Dienstwohnungsgeber die Kosten zu ersetzen, die diesem aufgrund der in § 8 Abs. 2 Satz 2 PfDwV.EKM geregelten und dem neuen Dienstwohnungsinhaber gegenüber bestehenden Verpflichtung entstanden sind bzw. entstehen. d) Der Auftraggeber wird festgestellte objektive Mängel dem Überset- zungsbüro binnen einer Woche nach Erhalt der Übersetzung schriftlich anzeigen. Unterbleibt eine Mängelrüge binnen einer Woche ab Lieferung, gilt die Übersetzung als vertragsgemäß erbracht, und es können keine Ansprüche wegen Mängel der Übersetzung mehr geltend gemacht wer- den. Dies gilt, soweit zulässig, auch für Mangelfolgeschäden. Wird ein Mangel angezeigt, hat der Auftraggeber dem Übersetzungsbüro eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer er dem Übersetzungsbüro die Möglichkeit einräumt, den benannten Mangel unentgeltlich zu besei- tigen. Unterbleibt die Beseitigung, kann der Auftraggeber Minderung ver- langen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind dem Übersetzungsbüro schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Origi- nal und Übersetzung sind auf Verlangen ZetComs einem unabhängigen Gutachter oder einem vom Übersetzungsbüro bestellten Rechtsvertreter zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

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Samples: Wohnungsrücknahmeprotokoll

Mängelbeseitigung. a) ZetCom behält 4.1. Die VenturisIT wird die ihr mitgeteilten oder bekannt gewordenen Mängel der Software und Dokumentation im Rahmen der Planungen für die Softwareweiterentwicklung beseitigen. Sofern VenturisIT Drittsoftware verwendet, die nicht von VenturisIT hergestellt ist, ist die VenturisIT anstelle der Mängelbeseitigung lediglich verpflichtet, sich alle verfügbaren Updates zu beschaffen und diese an den Kunden weiterzugeben, sofern keine weiteren Kosten anfallen. Ferner wird VenturisIT Anwendertipps weitergeben. VenturisIT ist berechtigt, Mängelbeseitigungsarbeiten remote, d.h. per Fernwartung, durchzuführen. In diesem Fall wird der Kunde in erforderlichem Umfang mitwirken, insbesondere Zugänge bereit stellen. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung anwendbarer Datenschutzregelungen, sofern und soweit personenbezogene Daten betroffen sein sollten. 4.2. Maßstab für das Vorliegen von Mängeln der Software ist die Beschreibung der Software im Kaufvertrag sowie die Beschreibungen für Updates. Bei zwischenzeitlichen entgeltlichen Änderungen/Erweiterungen der Software richtet sich das Recht auf Mängelbeseitigung vorVorliegen von Mängeln nach der Beschreibung der Änderungen/Erweiterungen in dem entsprechenden Herstellungsvertrag. 4.3. Der Auftrag- geber Kunde hat Anspruch auf Beseitigung der VenturisIT auftretende Mängel zu melden. Die Mängel sind zu beschreiben und durch entsprechende (Bildschirm) Ausdrucke, zumindest aber in Schriftform zu belegen. Behauptete Abweichungen von möglichen in Leistungsdaten sollen unter Angabe der Übersetzung enthaltenen Mängeln. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels schriftlich geltend ge- macht Einsatzbedingungen zu quantifiziert werden. b) Im Falle des Fehlschlagens 4.4. Der Kunde hat Ansprüche auf Mängelbeseitigung nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder in der Nachbesserung in Ziffer 4.3 bestimmten Weise oder einer Ersatzlie- ferung leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wieder auf, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurdesonst durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. c) Geringfügige Mängel sind unbeachtlich4.5. Stilistische Verbesserungen Die VenturisIT kann bei den Planungen zur Fehlerbeseitigung die Schwere der Beeinträchtigung durch den Mangel berücksichtigen und Anpassungen an branchen- ggfs. zur Überbrückung bis zur Herausgabe eines Updates Umgehungslösungen mitteilen. Der Kunde hat in diesem Fall hieraus entstehende Unbequemlichkeiten und Mehraufwendungen bis zur Lieferung des Updates hinzunehmen. 4.6. Kann wegen des gemeldeten Mangels die Software nicht produktiv genutzt werden oder hausinterne Terminologie gelten fällt aufgrund des Mangels die EDV-Anlage aus, und teilt der Kunde dies der VenturisIT bei der Fehlermeldung unter Beifügen von Belegen in der in Ziffern 4.3 und 4.4 bestimmten Form mit, so wird die VenturisIT mit der Fehlerbeseitigung bzw. Herstellung einer Umgehungslösung beginnen. Der Kunde hat in diesem Fall hieraus entstehende Unbequemlichkeiten und Mehraufwendungen bis zur Lieferung des Updates hinzunehmen. 4.7. Stellt sich vor oder nach Beendigung der Mängelbeseitigung heraus, dass es sich nicht als Übersetzungsmängel. Für auftragsspezifische Abkürzungenum einen Fehler der Software handelt, so ist die VenturisIT berechtigt, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, besteht keinerlei Mängelhaftungerbrachten Leistungen auf Grundlage ihres sich aus der Preisliste ergebenden Tageshonorars und des ihr entstandenen Aufwands abzurechnen. d) 4.8. Der Auftraggeber wird festgestellte objektive Mängel dem Überset- zungsbüro binnen einer Woche nach Erhalt Kunde ist verpflichtet, - der Übersetzung schriftlich anzeigen. Unterbleibt eine Mängelrüge binnen einer Woche ab Lieferung, gilt die Übersetzung als vertragsgemäß erbracht, und es können keine Ansprüche wegen Mängel der Übersetzung mehr geltend gemacht wer- den. Dies gilt, soweit zulässig, auch für Mangelfolgeschäden. Wird ein Mangel angezeigt, hat der Auftraggeber dem Übersetzungsbüro eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer er dem Übersetzungsbüro die Möglichkeit einräumt, den benannten Mangel unentgeltlich zu besei- tigen. Unterbleibt die Beseitigung, kann der Auftraggeber Minderung ver- langen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind dem Übersetzungsbüro schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Origi- nal und Übersetzung sind VenturisIT auf Verlangen ZetComs einem unabhängigen Gutachter oder einem vom Übersetzungsbüro bestellten Rechtsvertreter zur Prüfung weitere Unterlagen zu übermitteln, - ggfs. seine EDV mit höchster Priorität zur Verfügung zu stellen, - ggfs. Personalunterstützung bei Systemverwaltung und Rechnerbedienung in angemessenem Umfang zu gewährleisten, - Datenträger und Peripherie bereitzustellen und - Korrekturmaßnahmen - ggfs. nach Anweisung der VenturisIT und soweit ihm möglich - selbst durchzuführen.

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Samples: Allgemeine Pflegebedingungen

Mängelbeseitigung. a) ZetCom behält 5.1. Die Pflicht zur Mängelbeseitigung bezieht sich das Recht auf die jeweils neueste freigegebene Version der Standardprogramme. Sie endet für eine alte Version sechs Monate nach Freigabe einer neuen Version, es sei denn, dass deren Übernahme für den Kunden unzumutbar ist. In diesem Fall wird der Anbieter die Pflege gegen Vergütung nach Aufwand fortführen. 5.2. Der Kunde hat Ansprüche auf Mängelbeseitigung vornur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Auftrag- geber Kunde hat Anspruch auf Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Der Kunde hat dem Anbieter soweit erforderlich bei der Beseitigung von möglichen in der Übersetzung enthaltenen Mängeln. Der Anspruch Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe Wunsch des Mangels schriftlich geltend ge- macht werden. b) Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder einer Ersatzlie- ferung leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wieder auf, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde. c) Geringfügige Mängel sind unbeachtlich. Stilistische Verbesserungen Anbieters einen Datenträger mit dem betreffenden Programm zu übersenden und Anpassungen an branchen- oder hausinterne Terminologie gelten nicht als Übersetzungsmängel. Für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, besteht keinerlei Mängelhaftung. d) Der Auftraggeber wird festgestellte objektive Mängel dem Überset- zungsbüro binnen einer Woche nach Erhalt der Übersetzung schriftlich anzeigen. Unterbleibt eine Mängelrüge binnen einer Woche ab Lieferung, gilt die Übersetzung als vertragsgemäß erbracht, und es können keine Ansprüche wegen Mängel der Übersetzung mehr geltend gemacht wer- den. Dies gilt, soweit zulässig, auch für Mangelfolgeschäden. Wird ein Mangel angezeigt, hat der Auftraggeber dem Übersetzungsbüro eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer er dem Übersetzungsbüro die Möglichkeit einräumt, den benannten Mangel unentgeltlich zu besei- tigen. Unterbleibt die Beseitigung, kann der Auftraggeber Minderung ver- langen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind dem Übersetzungsbüro schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Origi- nal und Übersetzung sind auf Verlangen ZetComs einem unabhängigen Gutachter oder einem vom Übersetzungsbüro bestellten Rechtsvertreter zur Prüfung Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Mängel, die den Einsatz eines Programms nicht schwerwiegend beeinträchtigen, brauchen erst bei Lieferung einer weiterentwickelten Version beseitigt zu werden. Bei Bedarf wird der Anbieter Umgehungsmaßnahmen erarbeiten, soweit das für ihn zumutbar ist; bei Software von Vorlieferanten gilt das nur, soweit der Anbieter dazu technisch in der Lage ist. 5.3. Auftretende Mängel werden von den Parteien einvernehmlich als betriebsverhindernde, betriebsbehindernde oder sonstige Mängel eingeordnet. Erzielen die Vertragsparteien nicht unverzüglich ein Einvernehmen hierüber, entscheidet der Anbieter über die Einordnung nach billigem Ermessen. Je nach Einordnung des Mangels gelten folgende Reaktionszeiten: Betriebsverhindernder Mangel: Reaktionszeit: 4 Stunden während der Geschäftszeiten. Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Programms beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird und dieser Mangel nicht mit zumutbaren technischen und/oder organisatorischen Hilfsmitteln umgangen werden kann. Betriebsbehindernder Mangel: Reaktionszeit: 2 Arbeitstage. Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Programms beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten zwar nicht unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird, die Nutzungseinschränkungen aber zugleich nicht nur unerheblich sind und mit zumutbaren technischen und/oder organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlichen zumutbaren Mitteln umgangen werden können. Sonstiger Mangel: Reaktionszeit: 5 Arbeitstage. Ein sonstiger Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Programms nicht unmittelbar und/oder nicht bedeutend/erheblich beeinträchtigt wird, wie etwa bei ungünstig definierten Grundeinstellungen oder fehlenden „Nice-to-have-Funktionen“. 5.4. Die Pflicht zur Mängelbeseitigung erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. 5.5. Der Anbieter kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorgelegen hat und der Kunde das Nichtvorliegen eines Mangels grob fahrlässig verkannt hat oder ohne dass der Kunde die Voraussetzungen nach § 5.2 geschaffen hat, der Anbieter darauf hinweist der Kunde dennoch Mängelsuche wünscht, der Anbieter aber keinen Mangel findet.

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Samples: Software Maintenance Agreement