Mängelbeseitigungsnebenkosten Musterklauseln

Mängelbeseitigungsnebenkosten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ferner sind in jedem Falle nicht gedeckt die Kosten des Versiche- rungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.
Mängelbeseitigungsnebenkosten. 5. Nicht versicherte Risiken
Mängelbeseitigungsnebenkosten. Tätigkeiten als Bauträger, Generalübernehmer, Baubetreuer
Mängelbeseitigungsnebenkosten. (sofern in der Pauschaldeklaration genannt)
Mängelbeseitigungsnebenkosten. Versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsneh- mer wegen Sachschäden, die als Folge eines mangelhaf- ten Werkes auftreten. Versichert sind insoweit ausschließ- lich die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zu- gänglich zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die aufgewendet werden − ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein Folge- schaden eingetreten ist oder − zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.
Mängelbeseitigungsnebenkosten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werks auftreten, und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werk- leistung (Schadenursache) zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Ersetzt werden ausschließlich die Kosten, die im unmittelbaren örtlichen Bereich der mangelhaften Werkleistung (Schadenursache) liegen. Ausgeschlossen bleiben – Mängelbeseitigungsnebenkosten außerhalb des unmittelbaren örtlichen Bereichs der mangelhaften Werkleistung (Schadenursache), insbesondere Such- und Freilegungskosten; – Kosten für die Beseitigung des Werkmangels an der Sache selbst; – Mängelbeseitigungsnebenkosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Sachschaden eingetreten ist.‌‌‌
Mängelbeseitigungsnebenkosten. Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
Mängelbeseitigungsnebenkosten siehe Versicherungsschein/Pauschaldeklaration –
Mängelbeseitigungsnebenkosten. Versichert sind Ansprüche gegen den Versiche- rungsnehmer wegen Sachschäden, die als Folge ei- nes mangelhaften Werkes auftreten. Versichert sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den vorherigen Zu- stand wiederherzustellen. Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die aufgewendet werden – ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist oder – zur Beseitigung des Mangels an der Werkleis- tung selbst.
Mängelbeseitigungsnebenkosten. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ferner sind in jedem Fall nicht gedeckt Ihre Kosten für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.