Common use of Mängelrechte Clause in Contracts

Mängelrechte. 6.1 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Xxxx sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem Verkäufer unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Übernahme der Ware folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auch auf die Vollständigkeit / Mangelhaftigkeit der Frachtpapiere, Dokumente, Etikettierungen, insbesondere auf alle Dokumente, welche die Bio-Konformität der Ware bestätigen. Der Käufer ist verpflichtet vor der Weiterverarbeitng der gelieferten Ware verfügbare Analysen einzufordern oder die Ware selbst zu analysieren. Andernfalls übernimmt DFE keine Haftung für Folgeschäden. 6.2 Für verdeckte Mängel, die beiden Vertragsparteien unbekannt sind, haftet DFE nur dann, wenn diese innerhalb von 20 Werktagen nach Übernahme der Ware festgestellt und gegenüber dem Verkäufer schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden. Für Mängel, die zwar dem Verkäufer bekannt, aber dem Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, haftet DFE auch noch nach Ablauf der genannten Frist, sofern solche Mängel nach Feststellung unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Feststellung eines solchen Mangels folgenden Werktag) schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden. 6.3 Mängelrügen werden als solche nur dann vom Verkäufer anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- oder fristgerechten Rügen dar. 6.4 Jegliche Mängel, die verspätet, also entgegen den vorstehenden Pflichten (6.1, 6.2 und 6.3) gerügt werden, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen. 6.5 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Verkäufer kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung. 6.6 Das Vorliegen eines festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers: 6.6.1 Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen. 6.6.2 Das Wahlrecht ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei DFE nach eigenem Ermessen. 6.6.3 Darüber hinaus hat DFE das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Xxxx, vorzunehmen. 6.6.4 Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflichten zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern eine vom Verkäufer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen zu verantwortende Pflichtverletzung den Käufer an Leben, Körper oder Gesundheit verletzt. 6.7 Die Verjährungsfrist bezüglich der Mangelhaftung beträgt ein Jahr seit Auslieferung der Ware. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, daß der Mangel bereits bei Auslieferung der Ware vorgelegen hat.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Avb), General Terms and Conditions

Mängelrechte. 6.1 3.1. Soweit nicht im Einzelvertrag Abweichendes geregelt ist, sind die gesetzlichen Mängel- rechte des Kunden für Kauf-, Werkliefer- und Werkleistungen wie folgt beschränkt: (a) Der Käufer Kunde hat Snapview auf wesentliche Mängel, d.h. die Nutzbarkeit des „Snapview“ Software-Produkts bzw. der im Einzelvertrag vereinbarten Werklie- fer- oder Werkleistung mehr als unerheblich einschränkende Fehler unverzüglich nach Lieferung bzw. bei der Abnahme hinzuweisen und den betreffenden Mangel in einer für Snapview nachvollziehbaren Weise zu dokumentieren. (b) Snapview ist verpflichtet, den betreffenden Mangel innerhalb angemessener Frist nach eigener Xxxx durch Fehlerreparatur, Bereitstellung einer Umgehungslösung oder Auslieferung einer Update-Version zu beheben und das „Snapview“ Soft- ware-Produkt bzw. die gelieferte Xxxx sofort nach Ablieferung im Einzelvertrag vereinbarte Werkliefer- oder Werkleis- tung dem Kunden entsprechend fehlerfrei zur Verfügung zu untersuchen stellen. (c) Sollte Snapview trotz zweimaliger angemessener Nachfrist den gemäß Ziffer 3.1 (a) mitgeteilten Mangel nicht gemäß Ziffer 3.1 (b) erfolgreich behoben haben, ist der Kunde berechtigt, vom betreffenden Einzelvertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Das Recht auf Minderung und bestehende Mängel dem Verkäufer unverzüglich (längstens bis zum übernächsten Ersatzvornahme sind ausge- schlossen. 3.2. In Bezug auf die Übernahme SaaS-Lizenzbestimmungen (Anlage 2) sind die gesetzlichen Mängel- rechte des Kunden wie folgt beschränkt: (a) Snapview übernimmt keine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Sachmängel am Snapview Software-Produkt. (b) Sollte Snapview trotz zweimaliger angemessener Nachfrist einen entsprechend Ziffer 3.1 (a) mitgeteilten Mangel nicht entsprechend Ziffer 3.1 (b) erfolgreich be- hoben haben, ist der Ware folgenden WerktagKunde berechtigt, die SaaS-Lizenzbestimmungen zu kündi- gen. (c) schriftlich mitzuteilenDas Recht auf Minderung ist ausgeschlossen. Der bereicherungsrechtliche An- spruch auf Rückzahlung zu viel entrichteter Beträge bleibt unberührt. 3.3. Sämtliche Mängelrechte des Kunden gegenüber Snapview verjähren zwölf (12) Monate nach Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Zur Klarstellung: Die Parteien ver- einbaren, dass Updates oder Upgrades, die Snapview für das Snapview Software-Pro- dukt während der Vertragslaufzeit erbringt, die Gewährleistungsfrist nicht verlängern. 3.4. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auch auf die Vollständigkeit / Mangelhaftigkeit der Frachtpapiere, Dokumente, Etikettierungen, insbesondere auf alle Dokumente, welche die Bio-Konformität der Ware bestätigen. Der Käufer ist verpflichtet vor der Weiterverarbeitng der gelieferten Ware verfügbare Analysen einzufordern oder die Ware selbst zu analysieren. Andernfalls übernimmt DFE keine Haftung für Folgeschädenetwaige Schadensersatzansprüche ist gemäß Ziffer 5 beschränkt. 6.2 Für verdeckte Mängel3.5. Die Parteien sind sich einig, dass die beiden Vertragsparteien unbekannt sindÜbernahme einer Garantie stets eine ausdrückliche schriftliche Zusage seitens Snapview erfordert, haftet DFE nur dann, wenn diese innerhalb von 20 Werktagen nach Übernahme in der Ware festgestellt und gegenüber dem Verkäufer schriftlich angezeigt und geltend gemacht werdendie Begriffe „Garantie“ bzw. Für Mängel, die zwar dem Verkäufer bekannt, aber dem Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, haftet DFE auch noch nach Ablauf der genannten Frist, sofern solche Mängel nach Feststellung unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Feststellung eines solchen Mangels folgenden Werktag) schriftlich angezeigt und geltend gemacht „ga- rantiert“ verwendet werden. 6.3 Mängelrügen werden als solche nur dann vom Verkäufer anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- oder fristgerechten Rügen dar. 6.4 Jegliche Mängel, die verspätet, also entgegen den vorstehenden Pflichten (6.1, 6.2 und 6.3) gerügt werden, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen. 6.5 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Verkäufer kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung. 6.6 Das Vorliegen eines festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers: 6.6.1 Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen. 6.6.2 Das Wahlrecht ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei DFE nach eigenem Ermessen. 6.6.3 Darüber hinaus hat DFE das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Xxxx, vorzunehmen. 6.6.4 Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflichten zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern eine vom Verkäufer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen zu verantwortende Pflichtverletzung den Käufer an Leben, Körper oder Gesundheit verletzt. 6.7 Die Verjährungsfrist bezüglich der Mangelhaftung beträgt ein Jahr seit Auslieferung der Ware. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, daß der Mangel bereits bei Auslieferung der Ware vorgelegen hat.

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Samples: Rahmenvereinbarung Zur Bereitstellung Von Software Und Anderen Leistungen, Rahmenvereinbarung Zur Bereitstellung Von Software Und Anderen Leistungen

Mängelrechte. 6.1 Der Käufer ist verpflichtetScansonic haftet grundsätzlich nicht für Män- gel, die gelieferte Xxxx sofort der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rü- gepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu ma- chen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel inner- halb von sechs Tagen ab Lieferung und bei der Unter- suchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der glei- xxxx Xxxxx ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Ver- säumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Scan- sonic für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem Verkäufer unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Übernahme der Ware folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auch auf die Vollständigkeit / Mangelhaftigkeit der Frachtpapiere, Dokumente, Etikettierungen, insbesondere auf alle Dokumente, welche die Bio-Konformität der Ware bestätigen. Der Käufer ist verpflichtet vor der Weiterverarbeitng der gelieferten Ware verfügbare Analysen einzufordern oder die Ware selbst zu analysieren. Andernfalls übernimmt DFE keine Haftung für Folgeschäden.den ge- setzlichen Vorschriften ausgeschlossen 6.2 Für verdeckte MängelDie Verjährungsfrist für Ansprüche des Kun- den wegen Mängeln der Vertragsprodukte beträgt 12 Monate, die beiden Vertragsparteien unbekannt sindbeginnend mit der Ablieferung der Vertrags- produkte. Dies gilt nicht, haftet DFE nur dannsoweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), wenn diese innerhalb von 20 Werktagen nach Übernahme der Ware festgestellt und gegenüber dem Verkäufer schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden. Für Mängel, die zwar dem Verkäufer bekannt, aber dem Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, haftet DFE auch noch nach Ablauf der genannten Frist, sofern solche Mängel nach Feststellung unverzüglich § 634a Absatz 1 BGB (längstens bis zum übernächsten auf die Feststellung eines solchen Mangels folgenden WerktagBaumängel) schriftlich angezeigt und geltend gemacht werdenlängere Fristen zwingend vorschreibt. 6.3 Mängelrügen werden als solche nur dann vom Verkäufer anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- oder fristgerechten Rügen dar. 6.4 Jegliche Mängel, die verspätet, also entgegen den vorstehenden Pflichten (6.1, 6.2 und 6.3) gerügt werden, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen. 6.5 Die iIm Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung eines Vertragsproduk- tes hat der Ware Kunde Scansonic zunächst Gelegenheit zu geben, kostenlos nachzuerfüllen. Die Nacherfüllung kann nach Xxxx von Scansonic in der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung eines mangelfreien Er- satzproduktes bestehen. 6.4 Bei der Eingrenzung von Mängeln der Ver- tragsprodukte ist der Kunde verpflichtet, nach Maß- gabe der für diese gelieferte Dokumentation mitzu- wirken, insbesondere durch spezifizierte und repro- duzierbare Beschreibung von Xxxxxxx/Mängeln. 6.5 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, ins- besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material- kosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendun- gen sich erhöhen, weil die von Scansonic gelieferten Vertragsprodukte nachträglich an den Verkäufer kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungeneinen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der RücksendungVerbringung entspricht ihrem be- stimmungsgemäßen Gebrauch. 6.6 Das Vorliegen eines festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers: 6.6.1 Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das RechtIn allen Fällen unberührt bleiben jedoch die gesetzlichen Sondervorschriften zum Lieferantenre- gress gem. §§ 478, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen. 6.6.2 Das Wahlrecht ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet445a, trifft hierbei DFE nach eigenem Ermessen. 6.6.3 Darüber hinaus hat DFE das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Xxxx, vorzunehmen. 6.6.4 Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflichten zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern eine vom Verkäufer 445b bzw. §§ 445c, 327u, 327 Abs. 4 BGB, jedoch mit der Maßgabe, dass Scan- sonic nicht für Vereinbarungen haftet, die der Kunde mit seinem gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen zu verantwortende Pflichtverletzung Abnehmer über die gesetzlich zwingen- den Käufer an Leben, Körper oder Gesundheit verletzt. 6.7 Die Verjährungsfrist bezüglich der Mangelhaftung beträgt ein Jahr seit Auslieferung der WareMängelansprüche hinausgetroffen hat. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, daß der Mangel bereits bei Auslieferung der Ware vorgelegen hat.Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gilt ferner Ziff. 5.7 entsprechend

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelrechte. 6.1 1. SPIE haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Bedingungen oder sonstigen Vereinba- rungen zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist. 2. Mängelanzeigen und diesbezügliche Fristsetzungen des Kunden bedürfen stets der Schriftform und müssen unverzüglich erfolgen. 3. Erfolgt eine Mangelanzeige zu Unrecht, ist der Kunde verpflich- tet, SPIE dadurch entstandene Aufwendungen zu ersetzen. 4. Das Wahlrecht zwischen verschiedenen Arten der Nacherfül- lung steht SPIE zu. 5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden bei Vorlie- gen der gesetzlichen Voraussetzungen – unbeschadet etwaiger Schadens- ersatzansprüche folgende Rechte zu: er kann die Vergütung mindern oder, sofern kein Werkvertrag vorliegt, vom Vertrag zurücktreten. Eine Nacher- füllung gilt ab dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. 6. Zurückbehaltungsrechte des Kunden wegen Mängeln bestehen nur in einem Umfang, der in angemessenem Verhältnis zum Umfang der aufgetretenen Mängel steht und nur soweit die Mängelrechte nicht verjährt sind. 7. Der Käufer Kunde ist verpflichtet, SPIE die gelieferte Xxxx sofort nach Ablieferung zum Zweck der Nacherfül- lung bzw. Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, nämlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu untersuchen und bestehende Mängel dem Verkäufer unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf erstatten, soweit solche dadurch entstanden sind oder erhöht wurden, dass der Gegenstand nach- träglich an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, die Übernahme der Ware folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auch auf die Vollständigkeit / Mangelhaftigkeit der Frachtpapiere, Dokumente, Etikettierungen, insbesondere auf alle Dokumente, welche die Bio-Konformität der Ware bestätigen. Der Käufer ist verpflichtet Verbringung war mit SPIE abgestimmt oder SPIE vor der Weiterverarbeitng der gelieferten Ware verfügbare Analysen einzufordern oder die Ware selbst zu analysieren. Andernfalls übernimmt DFE keine Haftung für FolgeschädenAuftragserteilung bekannt. 6.2 Für verdeckte Mängel, die beiden Vertragsparteien unbekannt sind, haftet DFE nur dann, wenn 8. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; diese innerhalb von 20 Werktagen nach Übernahme der Ware festgestellt und gegenüber dem Verkäufer schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden. Für Mängel, die zwar dem Verkäufer bekannt, aber dem Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, haftet DFE auch noch nach Ablauf der genannten Frist, sofern solche Mängel nach Feststellung unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Feststellung eines solchen Mangels folgenden Werktag) schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden. 6.3 Mängelrügen werden als solche nur dann vom Verkäufer anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- oder fristgerechten Rügen dar. 6.4 Jegliche Mängel, die verspätet, also entgegen den vorstehenden Pflichten (6.1, 6.2 und 6.3) gerügt werden, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen. 6.5 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Verkäufer kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung. 6.6 Das Vorliegen eines festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers: 6.6.1 Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen. 6.6.2 Das Wahlrecht ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei DFE nach eigenem Ermessen. 6.6.3 Darüber hinaus hat DFE das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Xxxx, vorzunehmen. 6.6.4 Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflichten zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Diese Haftungsbeschränkung Frist gilt nicht, sofern eine vom Verkäufer bzwsoweit vertragliche abweichende Fristen vereinbart sind, das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. seinem gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen zu verantwortende Pflichtverletzung den Käufer an Leben1 Nr. 2, Körper oder Gesundheit verletzt445b Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. 6.7 Die Verjährungsfrist bezüglich der Mangelhaftung beträgt ein Jahr seit Auslieferung der Ware. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, daß der Mangel bereits bei Auslieferung der Ware vorgelegen hat.

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Samples: General Terms and Conditions

Mängelrechte. 6.1 Der Käufer (1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle Arten von Verträgen, d.h. für Kaufver- träge, Werkverträge, Mietverträge, Verträge über Softwareüberlassung und Dienstver- träge, soweit einschlägig. Details und Ergänzungen enthalten die jeweiligen Besonderen Bedingungen (Ziffern II bis 0). (2) Leistungen des Auftragnehmers haben frei von Sach- und Rechtsmängeln zu sein. (3) Soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung über die Beschaffenheit von Sachen getroffen wird, ist verpflichtetvereinbart, dass die gelieferte Xxxx sofort nach Ablieferung zu untersuchen liefernden bzw. herzustellenden Sa- chen keine Material- oder Fabrikationsfehler aufweisen und bestehende – bei vertragsgemäßem Ge- brauch und regelmäßiger Durchführung der empfohlenen Wartung – im Wesentlichen gemäß den jeweiligen vom Hersteller veröffentlichten Spezifikationen bzw. den zusam- men mit der Sache gelieferten Handbüchern funktionieren. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, muss die Sache nicht so beschaffen sein, dass sie in bestimmter Weise ver- marktbar ist. (4) Soweit sich Mängel dem Verkäufer unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf der Leistungen des Auftragnehmers qualifizieren lassen, gelten fol- gende Mängelklassen: Klasse 1: Ein Mangel der Klasse 1 liegt vor, wenn die Übernahme Nutzung der Ware folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auch auf die Vollständigkeit / Mangelhaftigkeit der Frachtpapiere, Dokumente, Etikettierungenvertragsgegenständ- lichen Leistungen in wesentlichen Bereichen ausgeschlossen ist, insbesondere auf alle Dokumente, welche die Bio-Konformität der Ware bestätigen. Der Käufer ist verpflichtet vor der Weiterverarbeitng der gelieferten Ware verfügbare Analysen einzufordern oder die Ware selbst zu analysieren. Andernfalls übernimmt DFE keine Haftung für Folgeschäden. 6.2 Für verdeckte Mängel, die beiden Vertragsparteien unbekannt sind, haftet DFE nur dann, wenn diese innerhalb von 20 Werktagen nach Übernahme der Ware festgestellt und gegenüber dem Verkäufer schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden. Für Mängel, die zwar dem Verkäufer bekannt, aber dem Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, haftet DFE auch noch nach Ablauf der genannten Frist, sofern solche Mängel nach Feststellung unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Feststellung eines solchen Mangels folgenden Werktag) schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden. 6.3 Mängelrügen werden als solche nur dann vom Verkäufer anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- oder fristgerechten Rügen dar. 6.4 Jegliche Mängel, die verspätet, also entgegen den vorstehenden Pflichten (6.1, 6.2 und 6.3) gerügt werden, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen. 6.5 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung des Stillstandes von Produktivsystemen; Klasse 2: Ein Mangel der Ware an Klasse 2 liegt vor, wenn die Nutzung der vertragsgegenständ- lichen Leistungen in wesentlichen Bereichen eingeschränkt ist, es jedoch eine zumut- bare Ausweichmöglichkeit für den Verkäufer kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgenAuftraggeber gibt; Klasse 3: Ein Mangel der Klasse 3 ist ein sonstiger Mangel der vertragsgegenständlichen Leistungen. Rücksendungen, Die Zuordnung der Mängel in eine bestimmte Klasse obliegt dabei dem Auftraggeber gemäß § 315 BGB. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer im Vorfeld schriftlich die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen für die Mängelzuordnung zuständigen Personen bekannt zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendunggeben. 6.6 Das Vorliegen eines festgestellten (5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen, wenn dem Auftraggeber aus dem Ausbleiben sofortiger Nacherfüllung ein in Relation zum Nachteil des Auftragneh- mers unangemessen hoher Nachteil entsteht. Die vom Auftragnehmer zu erstattenden Kosten dürfen nicht unverhältnismäßig sein und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers: 6.6.1 Der Käufer hat im Falle sind auf den Betrag begrenzt, den er bei eigener Nachbesserung in der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangenihm zustehenden Nachbesserungszeit gehabt hätte. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben vorbehalten. 6.6.2 Das Wahlrecht ob (6) Soweit eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindetUntersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB besteht, trifft hierbei DFE nach eigenem Ermessenbeschränkt sich diese auf offensichtliche und leicht erkennbare Mängel. 6.6.3 Darüber hinaus hat DFE das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Xxxx, vorzunehmen. 6.6.4 Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflichten zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern eine vom Verkäufer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen zu verantwortende Pflichtverletzung den Käufer an Leben, Körper oder Gesundheit verletzt. 6.7 Die Verjährungsfrist bezüglich der Mangelhaftung beträgt ein Jahr seit Auslieferung der Ware. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, daß der Mangel bereits bei Auslieferung der Ware vorgelegen hat.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Mängelrechte. 6.1 (1) Der Käufer AN steht dafür ein, dass die Kaufsache die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, für die nach dem Vertrag vo- rausgesetzte Verwendung geeignet ist und dem Stand der Technik und allen einschlägigen privatrechtlichen und öffentlich- rechtlichen Normen entspricht. Der AN steht ferner dafür ein, dass durch seine vertragliche Leistung keine Rechte Dritter – ins- besondere keine Schutz-, Urheber- oder Patentrechte – verletzt werden. Die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bestimmt sich nach § 438 BGB. (2) Der AN trägt im Fall der Nacherfüllung neben den in § 439 Abs. 2 BGB genannten Aufwendungen auch die Kosten für den Aus- und Einbau der mangelhaften Kaufsache. Er ist ferner verpflichtet, Schäden an sonstigen Gegenständen infolge des Aus- und Einbaus der mangelhaften Kaufsache zu ersetzen und stellt den AG insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Liefert der AN statt der mangelhaften eine mangelfreie Kaufsache, kann er vom AG einen Nutzungsersatz nicht verlangen, wenn die gelieferte Xxxx sofort nach Ablieferung zu untersuchen Sache bestimmungsgemäß in das Bauwerk eines Dritten eingebaut worden ist. (3) Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Ort, an dem sich die Kaufsache gemäß ihrer Zweckbestimmung befindet. Ist die Kaufsa- che bei Dritten eingebaut, erfolgt die Nacherfüllung in Abstimmung mit diesen und bestehende Mängel dem Verkäufer unverzüglich unter Wahrung ihrer Belange. (längstens bis zum übernächsten auf 4) Der AN tritt seine Mängel-, Garantie und Schadenersatzansprüche gegen seine Zulieferer erfüllungshalber an den AG ab, der die Übernahme der Ware folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Die Untersuchungspflicht Abtretung mit Abschluss des Käufers erstreckt sich auch auf die Vollständigkeit / Mangelhaftigkeit der Frachtpapiere, Dokumente, Etikettierungen, insbesondere auf alle Dokumente, welche die Bio-Konformität der Ware bestätigenKaufvertrages annimmt. Der Käufer AN ist verpflichtet vor der Weiterverarbeitng der gelieferten Ware verfügbare Analysen einzufordern oder die Ware selbst zu analysieren. Andernfalls übernimmt DFE keine Haftung für Folgeschäden. 6.2 Für verdeckte Mängelermächtigt, die beiden Vertragsparteien unbekannt sind, haftet DFE nur dann, wenn diese innerhalb von 20 Werktagen nach Übernahme der Ware festgestellt und Ansprüche bis auf Widerruf gegenüber dem Verkäufer schriftlich angezeigt und seinen Zulieferern geltend gemacht werden. Für Mängel, die zwar dem Verkäufer bekannt, aber dem Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, haftet DFE auch noch nach Ablauf der genannten Frist, sofern solche Mängel nach Feststellung unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Feststellung eines solchen Mangels folgenden Werktag) schriftlich angezeigt und geltend gemacht werdenzu machen. 6.3 Mängelrügen werden als solche nur dann vom Verkäufer anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- oder fristgerechten Rügen dar. 6.4 Jegliche Mängel, die verspätet, also entgegen den vorstehenden Pflichten (6.1, 6.2 und 6.3) gerügt werden, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen. 6.5 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Verkäufer kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung. 6.6 Das Vorliegen eines festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers: 6.6.1 Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen. 6.6.2 Das Wahlrecht ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei DFE nach eigenem Ermessen. 6.6.3 Darüber hinaus hat DFE das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Xxxx, vorzunehmen. 6.6.4 Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflichten zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern eine vom Verkäufer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen zu verantwortende Pflichtverletzung den Käufer an Leben, Körper oder Gesundheit verletzt. 6.7 Die Verjährungsfrist bezüglich der Mangelhaftung beträgt ein Jahr seit Auslieferung der Ware. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, daß der Mangel bereits bei Auslieferung der Ware vorgelegen hat.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Mängelrechte. 6.1 Der 8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechts- mängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montage- anleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Ver- braucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangel- hafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 8.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist verpflichtetvor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Angaben, die gelieferte Xxxx sofort nach Ablieferung zu untersuchen Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet- Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Im Fall von Abweichungen sind die auf unserer Internet-Homepage unter „Mein Arbeitsplatz“ veröffentlichten Inhalte maßgeblich und bestehende Mängel gehen allen anderen Veröffentlichungen auch ohne einen entsprechenden Hinweis vor. Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen stellen keine Übernahme von Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB dar, sondern dienen der Beschreibung und sollen lediglich eine allgemeine Vorstellung von den darin beschriebenen Pro- dukten vermitteln. Dies gilt insbesondere auch für die in Prospekten oder dem Verkäufer unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Übernahme Schüco-Farbfächer dargestellten Oberflächen/Farben und dem Käufer überlassene Farb- oder Typmuster. Diese sind nur beispielhaft und stellen keine verbindlichen Abnahmemuster dar. Sofern der Ware folgenden Werktag) Käufer verbindliche Muster wünscht, muss er diese schriftlich mitzuteilenin seiner Bestellung unter dem Hinweis „verbindliche Oberflächengrenzmuster“ bei uns anfordern. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auch auf die Vollständigkeit / Mangelhaftigkeit der Frachtpapiere, Dokumente, Etikettierungen, insbesondere auf alle Dokumente, welche die Bio-Konformität der Ware bestätigenüber- lassenen verbindlichen Oberflächenmuster (Beschichtung) bzw. Der verbindlichen Grenzmuster (Anodisierung) sind nur nach schriftlicher Freigabe durch den Käufer ist verpflichtet vor der Weiterverarbeitng verbindlich. Änderungen und Irrtümer in den vorgenannten Unterlagen bleiben vorbehalten. Abbildungen sind der gelieferten Ware verfügbare Analysen einzufordern oder lediglich ähnlich. Der Hinweis auf technische Normen dient nur der Leistungsbeschreibung und ist ebenfalls nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und -gestaltung, Profil- gestaltung sowie sonstige Änderungen, welche dem tech- nischen Fortschritt dienen, behalten wir uns im Rahmen des Zumutbaren – auch ohne vorherige Ankündigung – jederzeit vor. Wird in Unterlagen von uns, insbesondere 8.3 Soweit die Ware selbst zu analysieren. Andernfalls übernimmt DFE keine Haftung für Folgeschäden.Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, 6.2 Für verdeckte Mängel8.4 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, 8.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir 8.6 Wir sind berechtigt, die beiden Vertragsparteien unbekannt sind, haftet DFE nur dann, wenn diese innerhalb von 20 Werktagen nach Übernahme der Ware festgestellt und gegenüber dem Verkäufer schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden. Für Mängel, die zwar dem Verkäufer bekannt, aber dem Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, haftet DFE auch noch nach Ablauf der genannten Frist, sofern solche Mängel nach Feststellung unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Feststellung eines solchen Mangels folgenden Werktag) schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden.geschuldete Nacherfüllung 6.3 Mängelrügen werden als solche nur dann vom Verkäufer anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- oder fristgerechten Rügen dar. 6.4 Jegliche Mängel, die verspätet, also entgegen den vorstehenden Pflichten (6.1, 6.2 und 6.3) gerügt werden, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen. 6.5 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Verkäufer kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung. 6.6 Das Vorliegen eines festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers: 6.6.1 8.7 Der Käufer hat im Falle uns die zur geschuldeten Nach- 8.8 Die zum Zweck der Mangelhaftigkeit zunächst das RechtPrüfung und Nacherfüllung 8.9 In dringenden Fällen, vom Verkäufer z.B. bei Gefährdung der 8.10 Wenn die Nacherfüllung zu verlangenfehlgeschlagen ist oder 8.11 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. 6.6.2 Das Wahlrecht ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei DFE nach eigenem Ermessen. 6.6.3 Darüber hinaus hat DFE das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Xxxx, vorzunehmen. 6.6.4 Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflichten zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern eine vom Verkäufer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen zu verantwortende Pflichtverletzung den Käufer an Leben, Körper oder Gesundheit verletzt. 6.7 Die Verjährungsfrist bezüglich der Mangelhaftung beträgt ein Jahr seit Auslieferung der Ware. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, daß der Mangel bereits bei Auslieferung der Ware vorgelegen hat.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Mängelrechte. 6.1 (1) Der Käufer AN ist verpflichtet, alle Lieferungen/Leistungen mangelfrei herzustellen, zu liefern und ggf. einzubauen. Sämtliche Lieferungen/Leistungen sind nach dem Stand der Tech- nik zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auszuführen. (2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die gelieferte Xxxx sofort allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang/Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjäh- rungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen den AG geltend machen kann. (3) Bei Werkverträgen gelten die Verjährungsfristen des § 634a BGB. (4) Stehen dem AG wegen eines Mangels auch gesetzliche Schadensersatzansprüche zu, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kauf- bzw. Werkvertragsrechts nach Ablieferung Abs. 2 und 3 im Einzelfall zu untersuchen und bestehende Mängel einer längeren Verjährungsfrist führt. (5) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen dem Verkäufer unverzüglich AG Mängelansprüche uneinge- schränkt auch dann zu, wenn dem AG der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. (längstens bis zum übernächsten auf die Übernahme der Ware folgenden Werktag6) schriftlich mitzuteilen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt AG nach §§ 377, 381 HGB beschränkt sich auch auf die Vollständigkeit / Mangelhaftigkeit der Frachtpapiere, Dokumente, Etikettierungen, insbesondere auf alle Dokumente, welche die Bio-Konformität der Ware bestätigen. Der Käufer ist verpflichtet vor der Weiterverarbeitng der gelieferten Ware verfügbare Analysen einzufordern oder die Ware selbst zu analysieren. Andernfalls übernimmt DFE keine Haftung für Folgeschäden. 6.2 Für verdeckte Mängel, die beiden Vertragsparteien unbekannt sindbei Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lie- ferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, haftet DFE nur Falsch- und Minderlie- ferung) oder bei Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind (offene Män- gel). Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichti- gung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügefrist für offene Mängel beträgt 2 Arbeitstage ab Entdeckung. Die Rügepflicht des AG für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungs- pflicht des AG gilt die Rüge (Mängelanzeige) des AG jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 2 Wochen ab Entdeckung abgesendet wird. Beim Anlagenkauf beginnt die Rügefrist frühestens nach Inbetriebnahme der gesamten Anlage (nach Lieferung aller Anlagenteile, ihrer vollständigen Montage und der Einwei- sung des AG in die Bedienung) zu laufen. Bei Werkverträgen sowie bei vereinbarter Ab- nahme besteht keine Untersuchungspflicht des AG. (7) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Zweckbestimmung gemäß in eine andere Sache einge- baut wurde. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom AN aufgewendeten Kosten (einschl. eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn diese innerhalb von 20 Werktagen nach Übernahme sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des AG bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet der Ware festgestellt AG jedoch nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. (8) Zeigt der AG dem AN (mit Recht) Mängel in Textform an und gegenüber fordert er diesen zur Nacherfüllung auf, wird die Verjährung ab dem Verkäufer schriftlich angezeigt und geltend gemacht werdenZugang der Mängelanzeige gehemmt. Für Mängel, die zwar dem Verkäufer bekannt, aber dem Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, haftet DFE auch noch nach Ablauf Beendigung der genannten Frist, sofern solche Mängel nach Feststellung unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf Hemmung gelten die Feststellung eines solchen Mangels folgenden Werktag) schriftlich angezeigt und geltend gemacht werdengesetzlichen Vorschriften. 6.3 Mängelrügen werden als solche nur dann vom Verkäufer anerkannt(9) Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen neben den Mängelrechten des AG und gelten auch dann, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurdendie mangelhafte Ware durch den AG oder einen Dritten, z. B. durch Einbau, weiterverarbeitet wurde. Rügen Insbesondere ist der AG berechtigt, genau die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- oder fristgerechten Rügen dar. 6.4 Jegliche Mängel, die verspätet, also entgegen den vorstehenden Pflichten (6.1, 6.2 und 6.3) gerügt werden, sind von Art der Mängelhaftung ausgeschlossen. 6.5 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Verkäufer kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung. 6.6 Das Vorliegen eines festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers: 6.6.1 Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen. 6.6.2 , die er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das Wahlrecht ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei DFE nach eigenem Ermessen§ 439 Abs. 1 BGB wird hierdurch nicht eingeschränkt. 6.6.3 Darüber hinaus hat DFE das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Xxxx, vorzunehmen. 6.6.4 Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflichten zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern eine vom Verkäufer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen zu verantwortende Pflichtverletzung den Käufer an Leben, Körper oder Gesundheit verletzt. 6.7 Die Verjährungsfrist bezüglich der Mangelhaftung beträgt ein Jahr seit Auslieferung der Ware. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, daß der Mangel bereits bei Auslieferung der Ware vorgelegen hat.

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Samples: Einkaufsbedingungen (General Terms and Conditions of Purchase)

Mängelrechte. 6.1 Der Käufer 1. Die von der Fa. ZST gelieferte Ware ist verpflichtetunverzüglich zu prüfen. Sachmängel, Falsch- lieferungen und Fehlmengen sind der Fa. ZST unverzüglich, spätestens jedoch inner- halb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Unterlässt dies der Ver- tragspartner, gelten Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Eine nicht fristgemä- sse Mängelrüge führt überdies zur Verwirkung der Gewährleistungs- und Garantie- pflicht. Mängelrügen heben die Zahlungsfrist nicht auf. 2. Zeigt sich erst später ein bei der ersten Untersuchung nicht erkennbarer bzw. ver- steckter Mangel, so ist er, unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung, unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. 3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt das gelieferte Produkt einen Mangel auf- weisen, der bereits zum Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr vorlag, wird, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nachgebessert oder Ersatz geliefert. Es ist der Fa. ZST stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. 4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Anstelle der Rückzahlung der An- oder Schlusszahlung erhält der Vertragspartner der Firma ZST eine Gutschrift übersandt. 5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der ver- einbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiss sowie wie bei Schäden, die gelieferte Xxxx sofort nach Ablieferung zu untersuchen dem Übergang von Nutzen und bestehende Mängel Gefahr infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonde- rer äusserer Einflüsse entstehen, die nach dem Verkäufer unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Übernahme der Ware folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auch auf die Vollständigkeit / Mangelhaftigkeit der Frachtpapiere, Dokumente, Etikettierungen, insbesondere auf alle Dokumente, welche die Bio-Konformität der Ware bestätigen. Der Käufer ist verpflichtet vor der Weiterverarbeitng der gelieferten Ware verfügbare Analysen einzufordern oder die Ware selbst zu analysieren. Andernfalls übernimmt DFE keine Haftung für FolgeschädenVertrag nicht vorausgesetzt sind. 6.2 Für verdeckte Mängel6. Werden vom Vertragspartner oder Dritten Instandsetzungsarbeiten oder Ände- rungen vorgenommen, so bestehen für diese und die beiden Vertragsparteien unbekannt sind, haftet DFE nur dann, wenn diese innerhalb von 20 Werktagen nach Übernahme der Ware festgestellt und gegenüber dem Verkäufer schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden. Für Mängel, die zwar dem Verkäufer bekannt, aber dem Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, haftet DFE auch noch nach Ablauf der genannten Frist, sofern solche Mängel nach Feststellung unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Feststellung eines solchen Mangels folgenden Werktag) schriftlich angezeigt und geltend gemacht werdendaraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 6.3 Mängelrügen werden als solche nur dann vom Verkäufer anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- oder fristgerechten Rügen dar. 6.4 Jegliche Mängel, die verspätet, also entgegen den vorstehenden Pflichten (6.1, 6.2 und 6.3) gerügt werden, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen. 6.5 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Verkäufer kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung. 6.6 Das Vorliegen eines festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers: 6.6.1 Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen. 6.6.2 Das Wahlrecht ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei DFE nach eigenem Ermessen. 6.6.3 Darüber hinaus hat DFE das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Xxxx, vorzunehmen. 6.6.4 Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflichten zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern eine vom Verkäufer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen zu verantwortende Pflichtverletzung den Käufer an Leben, Körper oder Gesundheit verletzt. 6.7 Die Verjährungsfrist bezüglich der Mangelhaftung beträgt ein Jahr seit Auslieferung der Ware. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, daß der Mangel bereits bei Auslieferung der Ware vorgelegen hat.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelrechte. 6.1 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Xxxx sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem Verkäufer unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Übernahme der Ware folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auch auf die Vollständigkeit / Mangelhaftigkeit der Frachtpapiere, Dokumente, Etikettierungen, insbesondere auf alle Dokumente, welche die Bio-Konformität der Ware bestätigen. Der Käufer ist verpflichtet vor der Weiterverarbeitng der gelieferten Ware verfügbare Analysen einzufordern oder die Ware selbst zu analysieren. Andernfalls übernimmt DFE keine Haftung für Folgeschäden. 6.2 Für verdeckte Mängel, die beiden Vertragsparteien unbekannt sind, haftet DFE nur dann, wenn diese innerhalb von 20 Werktagen nach Übernahme der Ware festgestellt und gegenüber dem Verkäufer schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden. Für Mängel, die zwar dem Verkäufer bekannt, aber dem Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, haftet DFE auch noch nach Ablauf der genannten Frist, sofern solche Mängel nach Feststellung unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Feststellung eines solchen Mangels folgenden Werktag) schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden. 6.3 Mängelrügen werden als solche nur dann vom Verkäufer anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- oder fristgerechten Rügen dar. 6.4 Jegliche Mängel, die verspätet, also entgegen den vorstehenden Pflichten (6.1, 6.2 und 6.3) gerügt werden, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen. 6.5 Die Vorbehaltlich Ziffer 9 gilt im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen nach Ziffer 14 – das Folgende: 13.1 Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt zwölf Monate ab Ablieferung bzw. Abnahme, sofern eine solche vereinbart ist. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn (i) ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder (ii) eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Verjährungsfrist). Im Falle von Schadensersatzansprüchen gilt diese Beschränkung weiterhin nicht in folgenden Fällen: (i) Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (ii) Vorsatz und (iii) grobe Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten des Lieferers. Diese Beschränkung gilt ebenfalls nicht für Mängel eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Verkäufer kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. RücksendungenBauwerks oder für Liefergegenstände, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendungentsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. 6.6 Das Vorliegen eines festgestellten und 13.2 Der Lieferer wird für mangelhafte Liefergegenstände nach seiner Xxxx Nacherfüllung durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Beseitigung des Mangels begründet folgende Rechte (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) leisten. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Im Falle der Nachbesserung beginnt der verbleibende Teil der ursprünglichen Verjährungsfrist mit der Rückgabe des Käufers: 6.6.1 Der Käufer hat nachgebesserten Liefergegenstandes zu laufen. Dasselbe gilt im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangenNachlieferung. 6.6.2 13.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Das Wahlrecht ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei DFE Recht zur Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche bestehen nach eigenem ErmessenMaßgabe von Ziffer 14. 6.6.3 Darüber hinaus 13.4 Zur Nacherfüllung hat DFE der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und den ungehinderten Zugang zum Liefergegenstand zu ermöglichen; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. 13.5 Erfüllungsort der Nacherfüllung ist das RechtWerk des Lieferers, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche von dem aus der Liefergegenstand geliefert wurde. Kosten im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, wiederum wie etwa Versand-, Reise-, Transport- und Materialkosten, übernimmt der Lieferer nicht, soweit diese sich deshalb erhöhen, weil der Liefergegenstand an einen anderen als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde. Kosten des Aus- und Einbaus bzw. des Entfernens und Anbringens des Liefergegenstands übernimmt der Lieferer ebenfalls nicht. Diese Kosten kann der Besteller nur im Rahmen des Schadensersatzes nach eigener Xxxx, vorzunehmenZiffer 14 geltend machen. Nicht vom Lieferer zu übernehmende Kosten der Nacherfüllung kann der Lieferer dem Besteller in Rechnung stellen. 6.6.4 13.6 Der Käufer kann ausschließlich Besteller hat dem Lieferer zum Zweck der Nacherfüllung vorhandene Werk- und Hebezeuge sowie Monteure und Hilfskräfte kostenlos zur Verfügung zu stellen. 13.7 Der Besteller trägt die angemessenen Kosten einer unberechtigten Geltendmachung von Mängelrechten (z.B. wenn das Produkt nicht mangelhaft war); das Gleiche gilt, wenn der Lieferer fälschlich Mängelrechte gewährt, ohne dazu verpflichtet zu sein. 13.8 Keine Mängelrechte bestehen insbesondere in Fällen grobfahrlässiger folgenden Fällen: Ungeeignete oder vorsätzlicher Verletzung unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Für Verschleißteile bestehen keine Mängelrechte. 13.9 Bessert der Pflichten zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz Besteller oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat ein Dritter den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisenLiefergegenstand unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches trifft gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. 13.10 Garantien, insbesondere Beschaffenheitsgarantien, sind für den Lieferer nur in dem Umfang verbindlich, in welchem sie (i) in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung enthalten sind, (ii) ausdrücklich als „Garantie“ oder „Beschaffenheitsgarantie“ bezeichnet werden, und (iii) die aus einer solchen Garantie für den Lieferer resultierenden Verpflichtungen ausdrücklich festlegen. 13.11 Im Falle des Weiterverkaufs des Liefergegenstands durch den Besteller finden die §§ 445a und 445b BGB keine Anwendung. 13.12 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer nach seiner Xxxx auf seine Kosten dem Besteller ein für die vergeblichen Aufwendungen vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren oder austauschen, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies nicht möglich oder für den Lieferer nicht zumutbar, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Diese Haftungsbeschränkung gilt nichtDie Verpflichtungen des Lieferers nach Ziffer 13.12 sind, sofern eine vom Verkäufer vorbehaltlich der Schadensersatzansprüche nach Ziffer 14, für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn: (a) der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen schriftlich unterrichtet, (b) der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen - wie oben beschrieben - ermöglicht, (c) der Besteller das Bestehen einer Rechtsverletzung Dritten gegenüber nicht einräumt oder anerkennt, (d) dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen in seinem gesetzlichen Vertreter Ermessen vorbehalten bleiben, (e) die Verletzung des Schutz- oder seiner Erfüllungsgehilfen zu verantwortende Pflichtverletzung Urheberrechts nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und (f) die Verletzung des Schutz- oder Urheberrechts nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller oder von ihm beauftragte Dritte den Käufer an LebenLiefergegenstand eigenmächtig geändert oder ihn zusammen mit Produkten benutzt haben, Körper die nicht vom Lieferer bereitgestellt oder Gesundheit verletztfür eine gemeinsame Nutzung empfohlen wurden oder den Liefergegenstand in einer nicht vom Lieferer vorgesehenen Weise verwendet haben. 6.7 Die Verjährungsfrist bezüglich der Mangelhaftung beträgt ein Jahr seit Auslieferung der Ware. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, daß der Mangel bereits bei Auslieferung der Ware vorgelegen hat.

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Samples: General Terms and Conditions

Mängelrechte. 6.1 8.1 Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegen- standes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Besteller. Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbemate- rial ergebende Informationen stellen keine Übernahme von Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne von §443 BGB dar. Änderungen und Irrtü- mer in den vorgenannten Unterlagen bleiben vorbehalten. Abbildungen sind der gelieferten Ware lediglich ähnlich. Der Käufer Hinweis auf technische Normen dient nur der Leistungsbeschreibung und ist ebenfalls nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Änderungen in der Ausführung, Materialwahl- und gestaltung, Pro- filgestaltung sowie sonstige Änderungen, welche dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns im Rahmen des Zumutbaren – auch ohne vorherige Ankündigung – jederzeit vor. 8.2 Wird in Unterlagen von uns, insbesondere in Katalogen, Prospekten und Daten- blättern, der Begriff „Garantie“ verwendet, handelt es sich um eine selbstständige Garantie, die in keiner Verbindung zu den gesetzlichen Mängelansprüchen steht. 8.3 Beratungsleistungen sind unentgeltliche Nebenleistungen, zu denen wir nicht verpflichtet sind, es sei denn, es wird ein gesonderter entgeltlicher Zusatzauftrag erteilt. 8.4 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Xxxx sofort Lieferung nach Ablieferung Erhalt unverzüglich auf Transportschäden, Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen und bestehende Mängel dem Verkäufer unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Übernahme überprüfen. Transport- schäden, Mängel, Falsch- oder Minderlieferungen sowie Abweichungen vom Lieferschein bzw. von der Ware folgenden Werktag) Rechnung sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen, schriftlich mitzuteilen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auch auf Andernfalls gilt die Vollständigkeit / Mangelhaftigkeit der Frachtpapiere, Dokumente, Etikettierungen, insbesondere auf alle Dokumente, welche die Bio-Konformität der Ware bestätigenSendung als genehmigt. Der Käufer ist verpflichtet vor der Weiterverarbeitng der gelieferten Ware verfügbare Analysen einzufordern oder die Ware selbst zu analysieren. Andernfalls übernimmt DFE keine Haftung für FolgeschädenIm Übrigen gilt §377 HGB. 6.2 Für verdeckte Mängel, die beiden Vertragsparteien unbekannt sind, haftet DFE nur dann, wenn diese innerhalb von 20 Werktagen nach Übernahme 8.5 Soweit ein Mangel der Ware festgestellt und gegenüber dem Verkäufer schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden. Für Mängel, die zwar dem Verkäufer bekannt, aber dem Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, haftet DFE auch noch nach Ablauf der genannten Frist, sofern solche Mängel nach Feststellung unverzüglich (längstens bis Lieferung bereits zum übernächsten auf die Feststellung eines solchen Mangels folgenden Werktag) schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden. 6.3 Mängelrügen werden als solche nur dann vom Verkäufer anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- oder fristgerechten Rügen dar. 6.4 Jegliche Mängel, die verspätet, also entgegen den vorstehenden Pflichten (6.1, 6.2 und 6.3) gerügt werdenZeitpunkt des Gefahrübergan- ges vorliegt, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen. 6.5 Die wir nach unserer Xxxx zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatz- lieferung verpflichtet. Dies gilt nicht im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Verkäufer kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgenFall des §478 Abs. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden4 BGB. In diesem Fall trägt kann der Käufer die Kosten Besteller nach seiner Xxxx Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung verlangen. Zur Mängelbeseitigung hat uns der RücksendungBesteller angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. 6.6 Das Vorliegen eines festgestellten 8.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforder- lichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte Materialko- sten, sind insoweit ausgeschlossen als es sich um erhöhte Aufwendungen des- halb handelt, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers: 6.6.1 Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das RechtBestellers verbracht worden ist, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangenes sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 6.6.2 Das Wahlrecht ob eine Neulieferung 8.7 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Für Mängel einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bau- werk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre ab Ablieferung. Dies gilt nicht bei einer von uns verschuldeten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Sache Gesundheit, bei einer von uns vorsätzlich oder eine Mangelbehebung stattfindetgrob fahrlässig be- gangenen Pflichtverletzung, trifft hierbei DFE nach eigenem Ermessenbei der Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Vorliegen von §479 Abs. 1 BGB. In diesen Fällen gelten die gesetzli- chen Verjährungsfristen. 6.6.3 Darüber hinaus hat DFE das Recht, bei Fehlschlag 8.8 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Xxxx, vorzunehmen. 6.6.4 Der Käufer kann Mangels sind ausschließlich in Fällen grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflichten zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangenZiffer 9. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern eine vom Verkäufer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen zu verantwortende Pflichtverletzung den Käufer an Leben, Körper oder Gesundheit verletztdieser AVLB geregelt. 6.7 Die Verjährungsfrist bezüglich der Mangelhaftung beträgt ein Jahr seit Auslieferung der Ware. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, daß der Mangel bereits bei Auslieferung der Ware vorgelegen hat.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Mängelrechte. 6.1 Der Käufer 5.1 Nach dem Stand der Technik ist verpflichtetes nicht möglich, die gelieferte Xxxx sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem Verkäufer unverzüglich (längstens bis zum übernächsten Fehler der Vertragsprodukte völlig auszu- schließen. Mängelrechte werden daher insoweit aus- geschlossen, als Fehler sich nicht oder nur unwesent- lich auf die Übernahme bestimmungsgemäße Nutzung oder man- gels einer Vereinbarung auf den gewöhnlichen Ge- brauch der Ware folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auch auf die Vollständigkeit / Mangelhaftigkeit der Frachtpapiere, Dokumente, Etikettierungen, insbesondere auf alle Dokumente, welche die Bio-Konformität der Ware bestätigen. Der Käufer ist verpflichtet vor der Weiterverarbeitng der gelieferten Ware verfügbare Analysen einzufordern oder die Ware selbst zu analysieren. Andernfalls übernimmt DFE keine Haftung für FolgeschädenVertragsprodukte auswirken. 6.2 Für verdeckte Mängel5.2 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kun- den wegen Mängeln der Vertragsprodukte beträgt 12 Monate, die beiden Vertragsparteien unbekannt sind, haftet DFE nur dann, wenn diese innerhalb von 20 Werktagen nach Übernahme beginnend mit der Ware festgestellt und gegenüber dem Verkäufer schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden. Für Mängel, die zwar dem Verkäufer bekannt, aber dem Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, haftet DFE auch noch nach Ablauf Ablieferung der genannten Frist, sofern solche Mängel nach Feststellung unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Feststellung eines solchen Mangels folgenden Werktag) schriftlich angezeigt und geltend gemacht werdenVertrags- produkte. 6.3 Mängelrügen werden als solche nur dann vom Verkäufer anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- oder fristgerechten Rügen dar. 6.4 Jegliche Mängel, die verspätet, also entgegen den vorstehenden Pflichten (6.1, 6.2 und 6.3) gerügt werden, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen. 6.5 Die i5.3 Im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung eines Vertragsproduk- tes hat der Ware an den Verkäufer Kunde Metrolux zunächst Gelegenheit zu geben, kostenlos nachzuerfüllen. Die Nacherfüllung kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungennach Xxxx von Metrolux in der Beseitigung des Mangels, der Lieferung eines mangelfreien Ersatzpro- duktes oder sofern die ohne vorheriges Einverständnis vertragsgemäße Nutzung des Lieferanten erfolgenVertragsproduktes hierdurch nicht wesentlich beein- trächtigt, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendungwird in einer vorübergehenden oder dauer- haften Umgehung des Mangels ("Workaround") be- stehen. 6.6 Das Vorliegen eines festgestellten 5.4 Bleibt die Nacherfüllung binnen angemesse- ner Frist auch bei zweimaligem Versuch erfolglos, kann der Kunde nach vorheriger Androhung und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers: 6.6.1 Der Käufer hat im Falle Be- stimmung einer Nachfrist Minderung der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, Vergütung verlangen oder vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangenVertrag zurücktreten. 6.6.2 Das Wahlrecht ob eine Neulieferung 5.5 Die Mängelhaftungsrechte bestehen nicht mehr, sofern und soweit der Sache Kunde die Vertragsprodukte vertragswidrig nutzt oder eine Mangelbehebung stattfindetVer- tragssoftware ändert oder erweitert, trifft hierbei DFE nach eigenem Ermessenes sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Benutzung, Änderung oder Erweiterung für den gerügten Mangel nicht ur- sächlich ist. 6.6.3 Darüber hinaus hat DFE das Recht5.6 Bei der Eingrenzung von Mängeln der Ver- tragsprodukte ist der Kunde verpflichtet, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllungnach Maß- gabe der für diese gelieferte Dokumentation mitzu- wirken, wiederum nach eigener Xxxx, vorzunehmeninsbesondere durch spezifizierte und repro- duzierbare Beschreibung von Xxxxxxx/Mängeln. 6.6.4 Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung 5.7 Voraussetzung für die Aufrecht-erhaltung von Mängelrechten ist, dass der Pflichten zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde Kunde seinen Untersu- chungs- und der Höhe Rügepflichten nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern eine vom Verkäufer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen zu verantwortende Pflichtverletzung den Käufer an Leben, Körper oder Gesundheit verletzt§ 377 HGB unver- züglich nachgekommen ist. 6.7 Die Verjährungsfrist bezüglich der Mangelhaftung beträgt ein Jahr seit Auslieferung der Ware. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, daß der Mangel bereits bei Auslieferung der Ware vorgelegen hat.

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