Selbstvornahme Musterklauseln

Selbstvornahme. Ansprüche wegen Selbstvornahme durch den Anspruchsteller oder sonstige Dritte im Rahmen der Gewährleistung,
Selbstvornahme. In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr hoher Schäden, kann der Besteller, wenn er den Auftragnehmer vorher unterrichtet hat, wenn der Auftragnehmer der Aufforderung zur Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen ist oder wenn eine Unterrichtung des Auftragnehmers wegen der besonderen Dringlichkeit nicht möglich war, auf Kosten und Gefahr des Auftragsnehmers die erforderlichen Maßnahmen zur Nacherfüllung selbst einleiten. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Nacherfüllung besteht ungeachtet dessen fort. Alle hierdurch anfallenden zusätzlichen Kosten, z. B. für Demontage, Montage, Prüfungen, technische Abnahme hat der Auftragnehmer zu tragen. Das gesetzlich vorgesehene Recht zur Selbstvornahme bleibt von dieser Regelung unberührt.
Selbstvornahme. In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr hoher Schäden, kann der Besteller, wenn er den Auftragnehmer vorher unterrichtet hat oder wenn eine Unterrichtung des Auftragnehmers wegen der besonderen Dringlichkeit nicht möglich war, auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers die erforderlichen Maßnahmen zur Nacherfüllung selbst einleiten.
Selbstvornahme. Gesetzesverzeichnis
Selbstvornahme. Der Vertragspartner kann einen Mangel nur selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Software notwendig ist und ein Abwarten der Beseitigung durch JETTICKET für den Vertragspartner nicht zumutbar ist oder JETTICKET mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist.
Selbstvornahme. Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst besei- tigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlan- gen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
Selbstvornahme. Nur im Werkvertragsrecht hat der Werkbesteller einen Anspruch auf die sog. Selbstvornahme, vgl. § 634 Nr. 2 BGB. Diese umfasst das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und anschließend den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Voraussetzung ist aber der erfolglose Ablauf einer angemessen Frist, vgl. § 637 Abs. 1 BGB zur Nacherfüllung.
Selbstvornahme a) Selbstvornahme beim Werkvertrag Der Besteller kann, wenn der Auftragnehmer der Aufforderung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, auf Kosten des Auftragnehmers die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels selbst einleiten, wenn nicht der Aufragnehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Alle hierdurch anfallenden Aufwendungen, z. B. für Ein- und Ausbau, Prüfungen sowie Transport zum Belegenheitsort hat der Auftragnehmer zu tragen. Der Besteller kann von dem Auftragnehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen. In vom Auftragnehmer zu vertretenden dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr hoher Schäden, kann der Besteller auch ohne vorherige Fristsetzung den Mangel selbst beseitigen, wenn die Bestimmung einer auch nur kurzen Frist zur Nacherfüllung wegen besonderer Dringlichkeit nicht möglich war. b) Selbstvornahme beim Kaufvertrag Die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme im Werkvertrag unter lit. a) gilt für kaufvertragliche Sachen entsprechend.

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  • Abnahme (VOL/B § 13) (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften. (2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts. (2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. (3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist. (4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2 1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. 2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet. 3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.

  • Teilnahme Die Teilnahme an diesem Vertrag ist bei der Kassenärztlichen Vereinigung schriftlich zu beantragen und ist erst mit Erteilung einer Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung möglich. Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzung gemäß § 3 beizufügen.

  • Annahme Eine Bestellung eines Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Leistungsvertrages (insbesondere Kauf, Miete und sonstige Dienstleistung) zu qualifizieren ist, kann AMTANGEE innerhalb von vier Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.

  • Selbstbehalt Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen.

  • Aufnahme Das Kind: Name, Vorname Geschlecht m w d Geburtsdatum Klasse Ressourcenauslösen- des Gutachten liegt vor ja nein Anschrift wird in dem Schuljahr 2023/2024 mit Wirkung zum (Monat) im Rahmen des geltenden Kooperations- vertrages zwischen Xxxxxx und Schule und der Bestimmungen des Landesrahmenvertrages für GBS an der Schule Sander Straße betreut. Der vom Xxxxxx zu erbringende Betreuungsumfang (Betreuungszeiten, Ferienwochen) bestimmt sich aus der verbindlichen Anmeldung zur Teilnahme an GBS im Schulbüro und der daraus resultierenden, jeweils aktuellen Buchungsmitteilung für den Kooperationspartner, die Teil dieses Vertrages ist.

  • Übernahme Das Angebot unterliegt keinem Übernahmevertrag mit fester Übernahmeverpflichtung.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Annahmeverzug 12.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annah- meverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vor- leistungen oder anders), und hat der Kunde trotz ange- messener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leis- tungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig ver- fügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungs- ausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gege- benheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. 12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 50 zusteht. 12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemes- sener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 12.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nach- weis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlan- gen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unab- hängig. 12.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

  • Rücknahmeabschlag Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.