Mängelrüge und Mängelhaftung. a.) Reklamationen wegen der Qualität und/oder Quantität der Lieferungen und Leistungen sind bei erkennbaren Mängeln unverzüglich längstens innerhalb 24 Stunden nach der Übernahme/Abnahme der Lieferungen und Leistungen, bei nicht erkennbaren Mängeln innerhalb 24 Stunden nach Entdeckung des Mangels, schriftlich anzuzeigen. b.) Bei Direktlieferungen und Kommission wählt DKV unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit die angemessene Art der Nacherfüllung; dies gilt auch im Kaufrecht. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wobei DKV grundsätzlich zwei Nacherfüllungsversuche einzuräumen sind, kann der Kunde von dem betreffenden Einzelvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis bzw. die Vergütung mindern, bei einem Werkvertrag auch den Mangel gegen Ersatz seiner Aufwendungen selbst beseitigen.
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