Rechtsanwaltskosten Musterklauseln

Rechtsanwaltskosten. Im Rahmen der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen die angemessene Vergütung einer geschlossenen, nicht vom Erfolg abhängigen, Honorarvereinbarung sowie die üblichen Auslagen eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes für a) die Verteidigung des Versicherten in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich Straf- vollstreckungsverfahren (zur Verteidigung kann auch die notwendige Interessenswahrnehmung für den Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gehören, die durch das Bekanntwerden von verdeckten Ermittlungen erforderlich wird); b) den Zeugenbeistand in Straf- und Ordnungswidrigkeiten- verfahren, wenn der Versicherte als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung angenommen werden muss. c) eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz erfasst werden, zu unterstützen; d) die Verteidigung des Versicherten in standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren. Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherten vereinbarten Vergütung prüft der Versicherer in entsprechender Anwendung von § 3a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser Vorschrift kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag gekürzt werden. Für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung entstandene Rechtsanwaltskosten gelten insbesondere als unangemessen, wenn diese je Versicherungsfall und versicherter Person das 20- fache der konkret verwirklichten Gebührentatbestände der gesetzlichen Höchstgebühr überschreiten. Kopierkosten im Rahmen der Auslagen des Rechtsanwaltes werden bis zu 10 % der vom Versicherer zu tragenden Gesamtkosten, bis zu einer Teilversicherungssumme von 1.000 EUR je Versicherungsfall übernommen.
Rechtsanwaltskosten. Im Rahmen der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes für a) Die Verteidigung des Versicherten in Straf- und Ord- nungswidrigkeitenverfahren einschließlich Strafvollstre- ckungsverfahren; b) den Zeugenbeistand in Straf- und Ordnungswidrig- keitenverfahren, wenn der Versicherte als Zeuge ver- nommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung an- genommen werden muss; c) eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit des Rechtsan- walts, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleite- ten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz erfasst werden, zu unterstützen; d) die Verteidigung des Versicherten in standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren.
Rechtsanwaltskosten. Im Rahmen der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes für a) die Verteidigung des Versicherten in Straf- und Ordnungswidrigkeitenver- fahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren; b) den Zeugenbeistand in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn der Versicherte als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelas- tung angenommen werden muss.
Rechtsanwaltskosten. Die ARAG trägt die angemessenen Kosten eines vom Versicherten beauLragten Rechtsanwalts ohne Begrenzung auf die gesetzliche Vergütung für Rechtsanwälte gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Daneben werden die übli- chen Auslagen erstattet. Für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung gilt § 3a Abs. 2 RVG analog. Die Angemessenheit bestimmt sich hiernach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Auf die Unangemessenheit der Kosten kann sich die ARAG nicht berufen, wenn • sie vorher der Kostenvereinbarung schriLlich zugestimmt hat; • der Versicherte einen von der ARAG vorgeschlagenen Rechtsanwalt xxxxXxxxx hat. Wird der Rechtsanwalt außerhalb Deutschlands tätig, trägt die ARAG die Vergütung des für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts nur bis zur Höhe des Betrags, der entstehen würde, wenn der Rechtsanwalt in Deutschland tätig gewor- den wäre. Es gilt auch hier die Angemessenheitsprüfung nach § 3a Abs. 2 RVG.
Rechtsanwaltskosten. Die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts für die Ver- teidigung in den nach § 1 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren. Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherungsnehmer vereinbarten Vergütung prüL die ARAG in entsprechender Anwendung von § 3 a) Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser VorschriL kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unan- gemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Ist die Vereinbarung unangemessen hoch, übernimmt die ARAG also nicht die volle Vergütung, sondern lediglich den angemessenen Betrag;
Rechtsanwaltskosten. A.4.5.5 Rechtsanwaltskosten sind nicht Gegenstand der FahrerPlusProtect. Diese zahlen wir nur in den Fällen, in denen wir schuldhaft unsere Vertragspflichten verletzt haben sollten. A.4.5.6 Wir erbringen keine Leistungen, soweit die versicherte Person gegenüber Dritten (z. X. Xxxxxxxxx, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf Ersatz ihres Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen hat. Ausnahme: Soweit die versicherte Person einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen kann, leisten wir dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen: • Die versicherte Person hat den Anspruch in Textform geltend gemacht. • Die versicherte Person hat weitere zur Durchsetzung ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die ihr billigerweise zumutbar waren. • Die versicherte Person hat ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten. Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen können wir nicht im Voraus Leistungen erbringen, sondern erst dann, wenn abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegenüber Dritten bestehen. Vereinbarungen, die die versicherte Person mit Dritten über diese Ansprüche trifft (z. B. ein Abfindungsvergleich), binden uns nur, falls wir vorher zugestimmt haben.
Rechtsanwaltskosten. A.8.3.17 Bei den mit einem "X" gekennzeichneten Vertragsarten sind die Kosten für einen durch Sie beauftragten Rechtsanwalt oder für die Beschreitung des Rechtsweges nicht versichert. Es sei denn, die Leistung wurde von uns unberechtigt abgelehnt. Unberechtigter Fahrer A.8.3.18 Beim Fahrerschutz besteht kein Versicherungsschutz für Schäden eines unberechtigten Fahrers. Unbe- rechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht.
Rechtsanwaltskosten. Kein Versicherungsschutz besteht für Rechtsanwaltskosten.
Rechtsanwaltskosten. Kosten für die rechtliche Prüfung des zugrundeliegenden Cyber-Events einschließlich einer Empfehlung zur weiteren rechtlichen Vorgehensweise zur Minderung der negativen Folgen des Cyber-Events.

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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Rechtswahl Es gilt deutsches Recht.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.