Netzanschlussvertrag Musterklauseln

Netzanschlussvertrag. Für den Anschluss an das Netz des Netzbetreibers muss zwischen dem Anschlussnutzer, wenn dieser Anschlussnehmer ist, oder zwischen dem Netzbetreiber und dem Anschlussnehmer ein Netzanschlussvertrag für die Entnahmestelle mit ausreichender Anschlusskapazität bestehen. Der Anschlussnutzer kann hinsichtlich der Nutzung des Netzanschlusses gegenüber dem Netzbetreiber keine weitergehenden Rechte geltend machen, als der Anschlussnehmer nach dem Netzanschlussvertrag. Voraussetzung für die Anschlussnutzung ist weiter, dass die Entnahmestelle einem Bilanzkreis zugeordnet ist und der Gebrauch der Elektrizität mit einem Leistungsfaktor zwischen cos phi 0,9 und 1 erfolgt.
Netzanschlussvertrag. Für den Anschluss an das Netz des Netzbetreibers muss zwi- schen dem Anschlussnutzer, wenn dieser Anschlussnehmer ist, oder zwischen dem Netzbetreiber und dem Anschlussnehmer ein Netzanschlussvertrag für die Entnahmestelle mit ausreichender Anschlusskapazität bestehen. Der Anschlussnutzer kann hinsicht- lich der Nutzung des Netzanschlusses gegenüber dem Netzbe- treiber keine weitergehenden Rechte geltend machen, als der An- schlussnehmer nach dem Netzanschlussvertrag. Voraussetzung für die Anschlussnutzung ist weiter, dass die Entnahmestelle einem Bilanzkreis zugeordnet ist.
Netzanschlussvertrag. Für den Anschluss an das Netz des Netzbetreibers muss zwischen dem An- schlussnutzer, wenn dieser Anschlussnehmer ist, oder zwischen dem Netz- betreiber und dem Anschlussnehmer ein Netzanschlussvertrag für die Entnah- mestelle mit ausreichender Anschlusskapazität bestehen. Der Anschlussnutzer kann hinsichtlich der Nutzung des Netzanschlusses gegenüber dem Netzbetrei- ber keine weitergehenden Rechte geltend machen, als der Anschlussnehmer nach dem Netzanschlussvertrag. Voraussetzung für die Anschlussnutzung ist weiter, dass die Entnahmestelle einem Bi- lanzkreis zugeordnet ist.
Netzanschlussvertrag. 2.1 Der Netzanschlussvertrag umfasst den Anschluss der Kundenanlage über den Netzan- schluss an das Verteilernetz und dessen weiteren Betrieb. Er besteht zwischen dem An- schlussnehmer und dem Netzbetreiber. 2.2 Der Netzanschlussvertrag entsteht erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Herstel- lung des Netzanschlusses beim Netzbetreiber in Auftrag gibt. Zur Herstellung eines Netz- anschlusses ist der Netzanschlussvertrag vorher schriftlich abzuschließen. 2.3 Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberichtigte sind, haben die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Netzan- schlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer aus dem Netzanschlussver- trag und den Allgemeinen Bedingungen resultierenden Verpflichtungen vor Herstellung des Netzanschlusses beizubringen.
Netzanschlussvertrag. 2.1 Primeo Energie offeriert der Kundschaft den Netzan- schluss, gestützt auf die technischen Angaben der Kundschaft in der Anmeldung für ihren neuen Netzan- schluss. Für bestehende Netzanschlüsse werden die Anschlussobjektdaten im Netzanschlussvertrag doku- mentiert. Mit der Unterzeichnung des Netzanschluss- vertrags erteilt die Kundschaft bei Neuanschluss oder Anschlussänderung den Auftrag zur Ausführung des Anschlusses. 2.2 Der Netzanschlussvertrag ist von der Kundschaft zu unterzeichnen. Unterschriften von Dritten erfolgen im Namen der Kundschaft, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Es ist eine entspre- chende Vollmacht beizulegen. Im Falle von gemein- schaftlichem Eigentum haben die Beteiligten eine bevollmächtigte Vertretung zu bezeichnen. Mit der Unterzeichnung bestätigt die Kundschaft, dass sie diese AGB zur Kenntnis genommen hat. 2.3 Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, kommt das Rechts- verhältnis zwischen Kundschaft und Primeo Energie mit dem Anschluss an das Verteilnetz zustande. 2.4 Sofern in der Vereinbarung über den Anschluss einer Energieerzeugungsanlage nichts Abweichendes ver- einbart worden ist, gilt der Netzanschlussvertrag auch für den Anschluss der Energieerzeugungsanlage. Vor Inbetriebnahme sind die Energieerzeugungsanlage und die Netzeinspeisung durch Primeo Energie ab- nehmen zu lassen.
Netzanschlussvertrag. Vertrag zwischen dem Anschlussnehmer und dem NB, der den Anschluss der Entnahmestelle an das Netz des NB regelt.
Netzanschlussvertrag. Mit Netzanschlussnehmern, die eine EEA oder einen Stromspeicher betreiben, schlies- sen die Gemeindewerke einen separaten Netzanschlussvertrag ab. Dieser regelt insbe- sondere den Eigenverbrauch und die Messung der bezogenen und produzierten Energie.
Netzanschlussvertrag. 2.1 Die AVAG offeriert der Kundschaft den Netzanschluss, gestützt auf die technischen Angaben der Kundschaft in der Anmeldung für ihren neuen Netzanschluss. Für bestehende Netzanschlüsse werden die Anschlussob- jektdaten im Netzanschlussvertrag dokumentiert. Mit der Unterzeichnung des Netzanschlussvertrages erteilt die Kundschaft bei Neuanschluss oder Anschlussän- derung den Auftrag zur Ausführung des Anschlusses. 2.2 Der Netzanschlussvertrag ist von der Kundschaft zu unterzeichnen. Unterschriften von Dritten erfolgen im Namen der Kundschaft, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Es ist eine entsprechende Vollmacht beizulegen. Im Falle von gemeinschaftlichem Eigentum haben die Beteiligten eine bevollmächtigte Vertretung zu bezeichnen. Mit der Unterzeichnung bestätigt die Kundschaft, dass sie diese AGB zur Kenntnis genommen hat. 2.3 Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, kommt das Rechts- verhältnis zwischen Kundschaft und AVAG mit dem Anschluss an das Verteilnetz zustande. 2.4 Sofern in der Vereinbarung über den Anschluss einer Energieerzeugungsanlage nichts Abweichendes ver- einbart worden ist, gilt der Netzanschlussvertrag auch für den Anschluss der Energieerzeugungsanlage. Vor Inbetriebnahme sind die Energieerzeugungsanlage und die Netzeinspeisung durch die AVAG abnehmen zu lassen.
Netzanschlussvertrag. Der Eigentümer des anzuschliessenden Verteilnetzes schliesst mit der BKW einen Netzanschlussvertrag ab. Der Netzanschlussvertrag umfasst alle physischen Anschlusspunkte zwischen der BKW und dem Kunden. Für jeden Netzanschluss wird ein separates Daten- blatt Netzanschluss geführt und von den Partnern unterzeichnet. Das Datenblatt Netzanschluss ent- hält insbesondere die Abgrenzung des Eigentums, die vereinbarte Abgabe- und Bezugsleistung, den Netzkostenbeitrag und die technischen Daten beim Netzanschluss. Jede Mutation an einem Netzan- schluss bedarf einer Änderung und Visierung dieses Datenblattes, nicht jedoch einer Neuunterzeichnung des Netzanschlussvertrages.
Netzanschlussvertrag. Erklärung zur Umsatzsteuerpflicht