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Neue Medien Musterklauseln

Neue Medien. Um den Einsatz der Neuen Medien in der Lehre zu optimieren, strebt die Universität die zentrale Bereitstellung von technischen und konzeptuellen Plattformen für die Implementierung von Lehrsystemen an. Dabei soll eine universitäre Gesamtlösung so modular wie möglich sein, um sie den Besonderheiten der jeweiligen Fächer und der weiteren technischen Entwicklung anpassen zu können. Zu diesem Zweck wird unter Federführung des Rektoratsbeauftragten für Neue Medien eine Arbeitsgruppe, in der Mitglieder aller Fakultäten, Vertreter der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und der Verwaltung vertreten sind, ein Konzept abstimmen.
Neue Medien. Die Fachhochschule Aachen hat sich zum Ziel gesetzt, den Einsatz multimedialer Techniken in der Lehre zu fördern und auszubauen. Die Integration multimedialer Techniken in die Lehre ist jedoch eine Aufgabe, die einzelne Professoren und Fachbe- reiche nicht ohne Unterstützung bewerkstelligen können. Auf der Grundlage eines fortentwickelten Medienkonzeptes wird angestrebt, im Jahre 2003 mit dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen.
Neue Medien. Die Initiative ”Computer in die Schulen - CidS!” wird fortgesetzt. Die dafür vorgesehenen Haushaltsmittel werden in der bisherigen Höhe fortgeschrieben. Es wird sichergestellt, dass auch in den kommenden Jahren Lottomittel zur Verfügung stehen. Neben der Aus- stattung mit Hard- und Software muss vor allem die Wartung und Administration der in den Schulen vorhandenen Netzwerke verlässlich finanziert werden. Der Einsatz des Com- puters im Unterricht trägt wesentlich zum Erwerb von Medienkompetenz bei und sollte auch dazu genutzt werden, verstärkt Mädchen an die Arbeit mit neuen Medien heranzu- führen.
Neue Medien. Ausbau des Lernraums Virtuelle Universität

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  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Ausführungsfristen (1) Bei Überweisungsaufträgen zur Ausführung im Inland sowie in EU-/EWR-Staaten, die auf Euro oder auf eine ausländische Währung eines EU-/EWR-Staates lauten, ist die Bank - soweit in Unterabschnitt C Nummer 1 und Nummer 3 nichts Abweichendes bestimmt ist - verpflichtet sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers spätestens wie folgt eingeht: a) beleglose Überweisungsaufträge - in Euro am Ende des nächsten Geschäftstages - in ausländischer Währung eines EU-/EWR-Staates innerhalb von vier Geschäftstagen b) beleghafte Überweisungsaufträge - in Euro innerhalb von zwei Geschäftstagen - in ausländischer Währung eines EU-/EWR-Staates innerhalb von vier Geschäftstagen. (2) Überweisungsaufträge, die weder auf Euro noch auf eine ausländische Währung eines EU-/EWR-Staates lauten (Drittstaaten-Währung) oder Überweisungsaufträge zur Ausführung in Drittstaaten werden baldmöglichst bewirkt. Für SEPA-Überweisungen in die Staaten und Gebiete des SEPA-Raums, die nicht EU-/EWR-Staaten sind, gilt Absatz 1 Buchstabe a 1. Spiegelstrich und Buchstabe b 1. Spiegelstrich, entsprechend. (3) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauf- trags bei der Bank.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und beim Verband der privaten Krankenversicherung zentrale Hinweissysteme. Die Auf- nahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: - Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung. - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, - aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung.

  • Zulassung Aussteller der Veranstaltung sind die Hersteller der Exponate. Handels- firmen können nur zugelassen werden, wenn sie für die auf der Messe präsentierten Produkte und Leistungen den Nachweis erbringen, dass sie allein berechtigt sind, diese unter Ausschluss des Herstellers zu zeigen und zu vertreiben. Dadurch sollen Doppelbesetzungen mit Erzeugnissen aus der gleichen Produktion ausgeschlossen werden. Grundsätzlich werden nur Aussteller zugelassen, deren angemeldete Produkte und Leistungen dem Angebot der Veranstaltung entsprechen und die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Über die Teil- nahmeberechtigung von Ausstellern und Exponaten entscheidet, ggf. nach Anhörung des zuständigen Ausschusses, die Messegesellschaft. Ein Rechtsanspruch auf eine Zulassung besteht nicht. Aussteller, die ihren finanziellen Verpflichtungen der Messegesellschaft gegenüber nicht nachgekommen sind oder gegen die Teilnahmebedingungen, Technische Richtlinien oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die Zulassung als Aussteller mit den Ausstellungsgütern wird nach Xxxx der Messegesellschaft schriftlich oder elektronisch bestätigt und ist nur für den darin genannten Aussteller gültig. Mit der Übersendung bzw. elektronischen Zurverfügungstellung der Zulassung im Account des bei der Anmeldung genannten Ansprech- partners des Ausstellers ist der Ausstellungsvertrag zwischen der Messe Düsseldorf GmbH und dem Aussteller geschlossen. Über die im Ausstelleraccount zur Verfügung gestellten Zulassungs- dokumente wird der Aussteller per elektronischer Post mit seinen individuellen Zugangsdaten informiert. Diese Information ist bei dem Aussteller eingegangen, sobald sie dessen Verfügungsbereich erreicht. Der Aussteller stellt sicher, dass der Posteingang regelmäßig kontrolliert wird und die technischen Voraussetzungen für den Empfang der E-Mail stets gegeben sind. Sollte sich die zu nutzende E-Mail-Adresse des Ausstellers ändern, wird er dies der Messe- gesellschaft unverzüglich mitteilen. Sofern die Messegesellschaft aufgrund fehlender oder mangelhafter technischer Voraussetzungen und/oder aufgrund der Nichtmitteilung einer neuen E-Mail-Adresse ein Schaden entsteht, so ist der Aussteller der Messegesellschaft zum Ersatz verpflichtet. Bei hybriden Messen wird dem Aussteller ein Hallenplan, aus dem die Lage des Standes ersichtlich ist und ggf. ein Gelände- oder Hallenplan im Online-Order-System zur Verfügung gestellt. Die Messegesellschaft ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie auf Grund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen. Ist bei hybriden Messen die Fläche aus nicht von der Messegesellschaft verschuldetem Anlass nicht verfügbar, so hat der Aussteller Anspruch auf Rückerstattung des Beteiligungsentgelts. Eine Forderung auf Schadenersatz besteht nicht. Die Messegesellschaft kann, wenn es die Umstände zwingend erfordern, unter Darlegung der Gründe – abweichend von der Zulassung und unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Aussteller – einen Platz in anderer Lage zuweisen oder die Standgröße geringfügig verändern. Sie behält sich vor, die Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen sowie die Durchgänge zu verlegen.