Neupreisentschädigung Musterklauseln

Neupreisentschädigung. A.2.6.2 Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen, Selbstfahrervermiet- Pkw und Leasing-Fahrzeuge) zahlen wir den Neupreis des Fahr- zeugs gemäß A.2.11, wenn innerhalb von 18 Monaten nach dessen Erstzulassung eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von 18 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Re- paratur mindestens 80 % des Neupreises betragen. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Hierunter fallen auch Fahrzeuge, die kurzfristig im Rahmen einer sogenannten Tageszulassung auf den Kfz-Händler oder Kfz-Her- steller zugelassen wurden und die anschließende Zulassung auf den Versicherungsnehmer oder den Halter innerhalb von einem Monat ab dem ersten Zulassungstag erfolgt; die Fahrleistung des Fahrzeuges darf 100 km nicht überschritten haben. Vorführwagen sind keine Tageszulassungen. Ein vorhandener Restwert wird abgezogen. A.2.6.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Fest- stellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. A.2.6.4 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Pkw, Taxis, Mietwa- gens, Selbstfahrer-Vermiet-Pkw/-Wohnmobils, Campingfahrzeugs bzw. Wohnmobils infolge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung – soweit nichts anderes vereinbart ist – um 10 %. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine von uns anerkannte Wegfahrsperre gesichert war. Sie sind verpflichtet, auf unser Verlan- gen einen Nachweis über den Einbau einer Wegfahrsperre vorzulegen. Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A.2.12 bleibt hiervon unberührt. A.2.6.5 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert über- steigen. A.2.6.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs oder gleichwertiger ge- brauchter Teile am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. A.2.6.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. A.2.6.8 Nach einer Entwendung Ihrer Fahrzeugschlüssel zahlen wir im Rah- men der Teilkaskoversicherung die Kosten für den Austausch der betroffe...
Neupreisentschädigung. Abweichend zu A.2.6.2.1 wird die Neupreisentschädigung unter den Voraussetzungen des A.2.6.2.1 für einen Zeit- raum von 24 Monaten gezahlt.
Neupreisentschädigung b. Wir zahlen den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.6.1.h - bei Pkw in der KfzPolice-classic, wenn innerhalb von 6 Monaten, - bei Pkw außer in der KfzPolice-classic, wenn innerhalb von 24 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Voraussetzung ist jeweils: Das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der es - als Neufahrzeug oder - als Vorführfahrzeug mit einer Laufleistung von maximal 1.000 km vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Wir zahlen den Neupreis des Fahrzeugs bei Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse, wenn innerhalb von 6 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden oder eine Zerstörung eintritt. Abweichend von A.2.6.1.h erstatten wir Ihnen den Betrag, den Sie für das total beschädigte oder zerstörte Fahrzeug tatsächlich als Kaufpreis aufgewendet hatten. Bei Verlust ersetzen wir Ihnen den Wiederbeschaffungswert nach A.2.6.1.f. Wir zahlen den Neupreis des Fahrzeugs - bei Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse oder - bei Zugmaschinen (ausgenommen landwirtschaftliche), wenn innerhalb von 12 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden oder eine Zerstörung eintritt. Abweichend von A.2.6.1.h erstatten wir Ihnen den Betrag, den Sie für das total beschädigte oder zerstörte Fahrzeug tatsächlich als Kaufpreis aufgewendet hatten. Bei Verlust des Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse oder der Zugmaschine ersetzen wir den Wiederbeschaffungswert nach A.2.6.1.f. Bei Informations- und Unterhaltungssystemen zahlen wir den Neupreis - bei Pkw außer in der KfzPolice-classic, wenn innerhalb von 24 Monaten, - bei Fahrzeugen, die nicht Pkw sind, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Erwerb als Neugerät an diesem ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Danach nehmen wir vom Neupreis einen Abzug in Höhe von 1 % für jeden weiteren Monat vor. A.2.6.1.h gilt entsprechend. Wir verzichten auf den Abzug, wenn der Austausch nach Abstimmung mit uns in einer von uns ausgewählten Werkstatt erfolgt.
Neupreisentschädigung a. Bei Elektro- und Hybrid-Pkw außer in der KfzPolice-classic gilt abweichend von A.2.6.1.b: Wir zahlen den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.6.1.h, wenn innerhalb von 30 Monaten nach dessen Erstzulassung - ein Totalschaden, - eine Zerstörung oder - ein Verlust eintritt.
Neupreisentschädigung. In Erweiterung zu A.2.6.2 zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Akkumulators in den ersten 24 Monaten nach An­ schaffung den Neupreis. Dies gilt nur, wenn der Akkumulator nicht ge­ braucht gekauft wurde.
Neupreisentschädigung. A.2.2.3.4 In Erweiterung zu A.2.5.1.2 erstatten wir bei Pkw, sofern die übrigen in A.2.5.1.2 ge- nannten Voraussetzungen erfüllt sind, den Neupreis des Fahrzeuges, wenn der Scha- den in den ersten 36 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeuges eingetreten ist. In Erweiterung zu A.2.5.1.2 erstatten wir bei Campingfahrzeugen, sofern die übrigen in A.2.5.1.2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, den Neupreis des Fahrzeuges, wenn der Schaden in den ersten 24 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeuges eingetreten ist.
Neupreisentschädigung. 2. Wir zahlen den Neupreis unter folgenden Voraussetzungen:
Neupreisentschädigung. 4.1 Wir zahlen den Neupreis nach A.2.5.1.8 AKB unter folgenden Voraussetzungen: − Innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung tritt ein Total- schaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Fahrzeugs ein oder die erforderlichen Reparaturkosten betragen bei Be- schädigung innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung mindestens 80 % des Neupreises und − das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignis- ses im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Als Neu- fahrzeug gelten auch Fahrzeuge, die für einen Zeitraum von bis zu 5 Tagen auf den Kraftfahrzeughersteller oder -händler zugelassen waren und eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufweisen. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. Die Neupreisentschädigung gilt auch für werksseitig im Fahrzeug fest eingebaute oder werksseitig fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile und Zubehör.
Neupreisentschädigung. A.A.3.5 Soweit Sie dies mit uns vereinbart haben, zahlen wir die Neupreisentschädigung gemäß A.2.6.2.1 bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust oder gemäß A.2.7.2 bei Beschädigung eines Lastkraftwagens bis 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse oder eines Anhängers. Sonderausstattung und Spezialaufbauten/-ausrüstungen (ohne Sonderfahrzeuge, Kraftomnibusse, Arbeitsmaschinen und Gabelstapler) A.A.3.6 Soweit Sie dies mit uns vereinbart haben, sind abweichend von A.A.4 Leistungserweiterungen für alle Fahrzeugarten GAP-Versicherung bei leasing- und kreditfinanzierten Fahrzeugen A.A.4.1 Soweit Sie dies mit uns vereinbart haben, gewähren wir abweichend zu A.2.6.a Versicherungsschutz aus der GAP-Versicherung auch bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines kreditfinanzierten PKW. Die GAP-Versicherung gilt auch für sonstige Leasing- und kreditfinanzierte Fahrzeuge.
Neupreisentschädigung. 4.1 Wir zahlen den Neupreis nach A.2.5.1.8 AKB unter fol- genden Voraussetzungen: