Common use of Nicht versicherbare Personen Clause in Contracts

Nicht versicherbare Personen. Nicht versicherbar sind solche Personen, die auf Dauer keine Berufstätigkeit ausüben. Der für nicht versicherbare Personen entrichtete Beitrag für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist von uns zurückzuzahlen. § 2 Versicherungsfall 1. Wie wird der Versicherungsfall gemeldet und welche Mitwirkungs- pflichten sind zu beachten? (1) Der Eintritt des Versicherungsfalles ist uns spätestens nach Ablauf der Karenzzeit unverzüglich in Textform anzuzeigen. Für die Geltendmachung sind die hierfür bestimmten Meldeformulare zu verwenden, die von uns oder über den Vermittler bezogen werden können. Zusammen mit den Meldeformu- laren sind uns die benötigten und durch uns angeforderten Nachweise ein- zureichen. (2) Ansprüche auf monatliche Folgezahlungen sind im Falle des § 1 Nr. 1 (1) a innerhalb von 90 Tagen für jeden Monat, für den eine Versicherungsleistung beansprucht wird, erneut geltend zu machen. Entsprechende Folgeformulare werden von uns mit der Auszahlung der Versicherungsleistung zur Verfügung gestellt. Die benötigten und durch uns angeforderten Nachweise sind mit einzureichen. 2. Wer trägt die Kosten für die benötigten Nachweise? (1) Die benötigten Unterlagen (§ 2 Nr. 1) sind auf Kosten des Anspruchstellers einzureichen. (2) Wir können - dann allerdings auf unsere Kosten - weitere Nachweise, auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen, sowie zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen oder ärztliche Untersuchungen verlangen. Dabei werden jedoch etwaige Kosten, die der versicherten Person durch eine Anreise aus dem Ausland entstehen, nicht von uns erstattet.

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Samples: Restkreditlebensversicherung, Allgemeine Bedingungen Zur Arbeitsunfähigkeitsversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Restkreditversicherung (Tarif Krf)

Nicht versicherbare Personen. Nicht versicherbar sind solche Personen, die auf Dauer keine Berufstätigkeit ausüben. Der für nicht versicherbare Personen entrichtete Beitrag für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist von uns zurückzuzahlen. § 2 Versicherungsfall. 1. Wie wird der Versicherungsfall gemeldet Versicherungsfa11 geme1det und welche we1che Mitwirkungs- pflichten pf1ichten sind zu beachten? (1) Der Eintritt des Versicherungsfalles ist uns spätestens nach Ablauf der Karenzzeit unverzüglich in Textform anzuzeigen. Für die Geltendmachung sind die hierfür bestimmten Meldeformulare zu verwenden, die von uns oder über den Vermittler bezogen werden können. Zusammen mit den Meldeformu- laren sind uns die dort aufgelisteten benötigten und durch uns angeforderten Nachweise ein- zureicheneinzureichen. (2) Ansprüche auf monatliche Folgezahlungen sind im Falle des § k 1 Nr. 1 (1) a innerhalb von 90 Tagen für jeden Monat, für den eine Versicherungsleistung beansprucht wird, erneut geltend zu machen. Entsprechende Folgeformulare werden von uns mit der Auszahlung der Versicherungsleistung zur Verfügung gestellt. Die in den Folgeformularen angegebenen benötigten und durch uns angeforderten Nachweise sind mit einzureichen. 2. Wer trägt die Kosten für die benötigten Nachweise? (1) Die benötigten Unterlagen (§ k 2 Nr. 1) sind auf Kosten des Anspruchstellers einzureichen. (2) Wir können - dann allerdings auf unsere Kosten - weitere Nachweise, auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen, sowie zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen oder ärztliche Untersuchungen verlangen. Dabei werden jedoch etwaige Kosten, die der versicherten Person durch eine Anreise aus dem Ausland entstehen, nicht von uns erstattet.

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Samples: Restkreditlebensversicherung, Restkreditlebensversicherung

Nicht versicherbare Personen. Nicht versicherbar sind solche Personen, die auf Dauer keine Berufstätigkeit ausüben. Der für nicht versicherbare Personen entrichtete Beitrag für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist von uns zurückzuzahlen. § # 2 VersicherungsfallVersicherungsfa11 1. Wie wird der Versicherungsfall gemeldet Versicherungsfa11 geme1det und welche we1che Mitwirkungs- pflichten pf1ichten sind zu beachten? (1) Der Eintritt des Versicherungsfalles ist uns spätestens nach Ablauf der Karenzzeit unverzüglich in Textform anzuzeigen. Für die Geltendmachung sind die hierfür bestimmten Meldeformulare zu verwenden, die von uns oder über den Vermittler bezogen werden können. Zusammen mit den Meldeformu- laren sind uns die dort aufgelisteten benötigten und durch uns angeforderten Nachweise ein- zureicheneinzureichen. (2) Ansprüche auf monatliche Folgezahlungen sind im Falle des § k 1 Nr. 1 (1) a innerhalb von 90 Tagen für jeden Monat, für den eine Versicherungsleistung beansprucht wird, erneut geltend zu machen. Entsprechende Folgeformulare werden von uns mit der Auszahlung der Versicherungsleistung zur Verfügung gestellt. Die in den Folgeformularen angegebenen benötigten und durch uns angeforderten Nachweise sind mit einzureichen. 2. Wer trägt die Kosten für die benötigten Nachweise? (1) Die benötigten Unterlagen (§ k 2 Nr. 1) sind auf Kosten des Anspruchstellers einzureichen. (2) Wir können - dann allerdings auf unsere Kosten - weitere Nachweise, auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen, sowie zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen oder ärztliche Untersuchungen verlangen. Dabei werden jedoch etwaige Kosten, die der versicherten Person durch eine Anreise aus dem Ausland entstehen, nicht von uns erstattet.

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Samples: Restkreditlebensversicherung

Nicht versicherbare Personen. Nicht versicherbar sind solche Personen, die auf Dauer keine Berufstätigkeit ausüben. Der für nicht versicherbare Personen entrichtete Beitrag für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist von uns zurückzuzahlen. § 2 Versicherungsfall. 1. Wie wird der Versicherungsfall gemeldet Versicherungsfa11 geme1det und welche we1che Mitwirkungs- pflichten pf1ichten sind zu beachten? (1) Der Eintritt des Versicherungsfalles ist uns spätestens nach Ablauf der Karenzzeit unverzüglich in Textform anzuzeigen. Für die Geltendmachung sind die hierfür bestimmten Meldeformulare zu verwenden, die von uns oder über den Vermittler bezogen werden können. Zusammen mit den Meldeformu- laren sind uns die benötigten und durch uns angeforderten Nachweise ein- zureichen. (2) Ansprüche auf monatliche Folgezahlungen sind im Falle des § k 1 Nr. 1 (1) a innerhalb von 90 Tagen für jeden Monat, für den eine Versicherungsleistung beansprucht wird, erneut geltend zu machen. Entsprechende Folgeformulare werden von uns mit der Auszahlung der Versicherungsleistung zur Verfügung gestellt. Die benötigten und durch uns angeforderten Nachweise sind mit einzureichen. 2. Wer trägt die Kosten für die benötigten Nachweise? (1) Die benötigten Unterlagen (§ k 2 Nr. 1) sind auf Kosten des Anspruchstellers einzureichen. (2) Wir können - dann allerdings auf unsere Kosten - weitere Nachweise, auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen, sowie zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen oder ärztliche Untersuchungen verlangen. Dabei werden jedoch etwaige Kosten, die der versicherten Person durch eine Anreise aus dem Ausland entstehen, nicht von uns erstattet.

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