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Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer 9: «Wann besteht kein Versicherungsschutz?» der Gemeinsamen Bestimmungen) Musterklauseln

Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer 9: «Wann besteht kein Versicherungsschutz?» der Gemeinsamen Bestimmungen). Leistungen für Krankheiten, die bereits bei Beginn der Reise bestanden, und Unfälle, die sich bereits zuvor ereignet hatten. Ausgenommen hiervon ist die unerwartete akute Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge eines chronischen Leidens • Bei Beginn der Reise bestehende Symptome, Krankheiten, deren Folgen und Komplikationen • Behandlungen im Ausland, die der alleinige oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren • allgemeine Kontrolluntersuchungen und Routinekontrollen • Schwangerschaftsuntersuchungen und -behandlungen sowie Entbindungen und Schwangerschaftsunterbrechungen, sofern diese nicht durch eine unvorhergesehene akut eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter oder des ungeborenen Kindes erforderlich werden • psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen • Hilfsmittel (z. B. Prothesen, Brillen, Einlagen, Stützstrümpfe usw. sowie sanitäre Bedarfsartikel wie Bestrahlungsanlagen und Fieberthermometer) • Behandlung durch Heilpraktiker • Wellnessbehandlungen wie Massagen • Aufwendungen, die durch weder im Heimatland noch am Aufenthaltsort wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden und/oder Arzneimittel entstehen • Heilbehandlungen oder sonstige Massnahmen, die das medizinisch notwendige Mass übersteigen. In diesem Fall können wir die Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. • Selbstbehaltskosten und Franchisen der gesetzlichen Sozialversicherungen.
Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer 9: «Wann besteht kein Versicherungsschutz?» der Gemeinsamen Bestimmungen). Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.
Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer 9: «Wann besteht kein Versicherungsschutz?» der Gemeinsamen Bestimmungen). 1. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 2. Ausgeschlossen sind ausserdem folgende Beeinträchtigungen: 2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen, sofern nicht durch versicherten Unfall verursacht 2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen, sofern nicht durch unfallbedingte Einwirkung 2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmassnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person, sofern nicht infolge versichertem Unfall angeordnet 2.4 für gewaltsame Eingriffe durch Dritte; 2.5 Infektionen, es sei denn durch unfallbedingte Heilmassnahmen oder Eingriffe verursacht 2.6 Vergiftungen infolge oraler Einnahme fester oder flüssiger Stoffe 2.7 Eingeschlossen sind jedoch Vergiftungen durch eine einmalige Einnahme eines giftigen Nahrungsmittels, vorausgesetzt, eine daraus resultierende Gesundheitsschädigung tritt innerhalb von 48 Stunden ein und wird innerhalb dieser Zeit ärztlich festgestellt. 2.8 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, die sich nicht unmittelbar und ursächlich auf eine organische Verletzung/einen organischen Schaden zurückführen lassen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. 3. Versicherungsschutz besteht jedoch, 3.1 wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht wurden 3.2 für Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die auf Trunkenheit beruhen; beim Lenken eines Motorfahrzeugs jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt des Unfalles unter dem Promillesatz liegt, der nach jeweils lokal geltender Rechtsprechung als fahruntauglich definiert wird 3.3 für Unfälle die durch einen Herzinfarkt und Schlaganfall ausgelöst wurden.
Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer 9: «Wann besteht kein Versicherungsschutz?» der Gemeinsamen Bestimmungen). 1. Schlechter Heilungsverlauf/Vorerkrankung oder chronische Krankheiten 2. Absage durch das Reiseunternehmen oder zur Leistung Verpflichtete (Leistungsschuldner)
Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer 9: «Wann besteht kein Versicherungsschutz?» der Gemeinsamen Bestimmungen). Sie oder weitere versicherte Personen können die Reise aus einem der in E IV. genannten Gründe nicht abbrechen oder anpassen.
Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer 9: «Wann besteht kein Versicherungsschutz?» der Gemeinsamen Bestimmungen). Verspätungen, die durch Sie oder mitreisende versicherte Personen verursacht wurden • Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Sie einen Ihnen angebotenen alternativen Flug gleicher Qualität abgelehnt haben, der zu einem früheren Zeitpunkt angekommen wäre • Behördliche Anordnungen • wenn behördliche Anordnungen die planmässige Durchführung der gebuchten Reise unmöglich machen • Streiks, die bereits bei Abschluss der Versicherung angekündigt oder durchgeführt wurden • Leistungen, die mittels geldähnlichen Werten beglichen wurden, z. B. Bonuspunkte, Flugmeilen, Timeshare oder ähnlichen Vorteilsmechanismen • Hotel- oder Transportkosten, die im Standard höher gebucht wurden als die ursprüngliche Klasse, z. B. Business Class anstelle Economy • Schäden, die durch Vulkanasche entstanden sind.
Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer 9: «Wann besteht kein Versicherungsschutz?» der Gemeinsamen Bestimmungen). Schäden infolge von Ihnen oder weiteren versicherten Personen nicht getroffener üblicher Vorkehrungen zur Sicherung Ihres persönlichen Gepäcks und Eigentums, während sich dieses an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort und nicht unter Ihrer direkten Obhut befindet. • Schäden durch Stehen-, Hängen-, Liegen- oder Fallenlassen • Schäden an oder Verlust von: – Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräten, Prothesen jeder Art – Schäden an Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Obligationen, Briefmarken – Dokumenten irgendeiner Art – Schäden an Tieren – Musikinstrumenten – Glas, Porzellan, Antiquitäten – Gegenständen auf Messen und Ausstellungen – Bildern – Sportausrüstungen während ihres Gebrauchs, Fahrrädern – Gegenständen/Instrumenten für die Ausübung geschäftlicher Aktivitäten – Fernsehgeräten – Fahrzeugen oder Zubehör – Booten und/oder Nebenausrüstung – an Gegenständen, die der versicherten Person geliehen oder anvertraut oder von ihr gemietet wurden – bei denen uns der Polizeibericht oder der Bericht der öffentlichen Verkehrsunternehmen nicht vorgelegt wird – persönlichen Gepäckstücken während eines Transports, die nicht sofort dem öffentlichen Verkehrsunternehmen gemeldet werden – infolge von inneren Unruhen, Rebellion, Revolution, Terrorismus, militärischer oder widerrechtlicher Machtergreifung – Waffen aller Art. • Schäden infolge von Beschlagnahme oder Einziehung durch eine Zollbehörde oder eine andere staatliche Gewalt, Beschädigung oder Zerstörung • Schäden aufgrund elektrischen oder mechanischen Versagens, allgemeinen Verschleisses, Motten- oder Ungezieferschadens, Zerbeulung • Schäden von Kratzern oder irgendeines Färbe- oder Reinigungsverfahrens.
Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer 9: «Wann besteht kein Versicherungsschutz?» der Gemeinsamen Bestimmungen). Gepäckverspätung, die sich im Anschluss an den Rückflug zum Wohnort ereignet • Verspätung, Festnahme, Beschlagnahme oder Einziehung durch Zoll- oder andere Beamte.
Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer 9: «Wann besteht kein Versicherungsschutz?» der Gemeinsamen Bestimmungen). Neben den in Teil I Ziffer 9 genannten Ausschlüssen besteht kein Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, • soweit sie aufgrund des Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen • aus Schäden infolge – der Ausübung von Jagd – der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen, sowie den Vorbereitungen hierzu (Training) • aus Schadenfällen von Ihren nahestehenden Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben • zwischen mehreren versicherten Personen desselben Versicherungsvertrages • von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen • wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Sie oder weitere versicherte Personen diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind • Eingeschlossen sind aber Schäden an gemieteten Räumen/Häusern und deren Ausstattung gemäss Ziffer 3.7 (Mietsachschäden). Ausgeschlossen bleiben hierbei: – Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleisses und übermässiger Beanspruchung – Schäden an Heizungs-, Kessel-, und Warmwasserbereitungsanlagen – an Elektro- und Gasgeräten – Haftpflichtansprüche, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallen – die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind – die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen – durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser (einschliesslich Gewässerschäden) und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden • aus Sachschaden, welcher entsteht – durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Russ, Staub und dergleichen) – durch Abwässer, Schwammbildung, Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles von solchen), durch Erdrutsche, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fliessender Gewässer • aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden • wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um – Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderun...

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.