Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer 9: «Wann besteht kein Versicherungsschutz?» der Gemeinsamen Bestimmungen) Musterklauseln

Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer 9: «Wann besteht kein Versicherungsschutz?» der Gemeinsamen Bestimmungen). Leistungen für Krankheiten, die bereits bei Beginn der Reise bestanden, und Unfälle, die sich bereits zuvor ereignet hatten. Ausgenommen hiervon ist die unerwartete akute Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge eines chronischen Leidens • Bei Beginn der Reise bestehende Symptome, Krankheiten, deren Folgen und Komplikationen • Behandlungen im Ausland, die der alleinige oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren • allgemeine Kontrolluntersuchungen und Routinekontrollen • Schwangerschaftsuntersuchungen und -behandlungen sowie Entbindungen und Schwangerschaftsunterbrechungen, sofern diese nicht durch eine unvorhergesehene akut eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter oder des ungeborenen Kindes erforderlich werden • psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen • Hilfsmittel (z. B. Prothesen, Brillen, Einlagen, Stützstrümpfe usw. sowie sanitäre Bedarfsartikel wie Bestrahlungsanlagen und Fieberthermometer) • Behandlung durch Heilpraktiker • Wellnessbehandlungen wie Massagen • Aufwendungen, die durch weder im Heimatland noch am Aufenthaltsort wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden und/oder Arzneimittel entstehen • Heilbehandlungen oder sonstige Massnahmen, die das medizinisch notwendige Mass übersteigen. In diesem Fall können wir die Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. • Selbstbehaltskosten und Franchisen der gesetzlichen Sozialversicherungen.
Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer 9: «Wann besteht kein Versicherungsschutz?» der Gemeinsamen Bestimmungen). Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.
Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer 9: «Wann besteht kein Versicherungsschutz?» der Gemeinsamen Bestimmungen). 1. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer 9: «Wann besteht kein Versicherungsschutz?» der Gemeinsamen Bestimmungen). 1. Schlechter Heilungsverlauf/Vorerkrankung oder chronische Krankheiten
Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer 9: «Wann besteht kein Versicherungsschutz?» der Gemeinsamen Bestimmungen). Sie oder weitere versicherte Personen können die Reise aus einem der in E IV. genannten Gründe nicht abbrechen oder anpassen.
Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer 9: «Wann besteht kein Versicherungsschutz?» der Gemeinsamen Bestimmungen). Verspätungen, die durch Sie oder mitreisende versicherte Personen verursacht wurden • Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Sie einen Ihnen angebotenen alternativen Flug gleicher Qualität abgelehnt haben, der zu einem früheren Zeitpunkt angekommen wäre • Behördliche Anordnungen • wenn behördliche Anordnungen die planmässige Durchführung der gebuchten Reise unmöglich machen • Streiks, die bereits bei Abschluss der Versicherung angekündigt oder durchgeführt wurden • Leistungen, die mittels geldähnlichen Werten beglichen wurden, z. B. Bonuspunkte, Flugmeilen, Timeshare oder ähnlichen Vorteilsmechanismen • Hotel- oder Transportkosten, die im Standard höher gebucht wurden als die ursprüngliche Klasse, z. B. Business Class anstelle Economy • Schäden, die durch Vulkanasche entstanden sind.
Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer 9: «Wann besteht kein Versicherungsschutz?» der Gemeinsamen Bestimmungen). Schäden infolge von Ihnen oder weiteren versicherten Personen nicht getroffener üblicher Vorkehrungen zur Sicherung Ihres persönlichen Gepäcks und Eigentums, während sich dieses an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort und nicht unter Ihrer direkten Obhut befindet. • Schäden durch Stehen-, Hängen-, Liegen- oder Fallenlassen • Schäden an oder Verlust von: – Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräten, Prothesen jeder Art – Schäden an Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Obligationen, Briefmarken – Dokumenten irgendeiner Art – Schäden an Tieren – Musikinstrumenten – Glas, Porzellan, Antiquitäten – Gegenständen auf Messen und Ausstellungen – Bildern – Sportausrüstungen während ihres Gebrauchs, Fahrrädern – Gegenständen/Instrumenten für die Ausübung geschäftlicher Aktivitäten – Fernsehgeräten – Fahrzeugen oder Zubehör – Booten und/oder Nebenausrüstung – an Gegenständen, die der versicherten Person geliehen oder anvertraut oder von ihr gemietet wurden – bei denen uns der Polizeibericht oder der Bericht der öffentlichen Verkehrsunternehmen nicht vorgelegt wird – persönlichen Gepäckstücken während eines Transports, die nicht sofort dem öffentlichen Verkehrsunternehmen gemeldet werden – infolge von inneren Unruhen, Rebellion, Revolution, Terrorismus, militärischer oder widerrechtlicher Machtergreifung – Waffen aller Art. • Schäden infolge von Beschlagnahme oder Einziehung durch eine Zollbehörde oder eine andere staatliche Gewalt, Beschädigung oder Zerstörung • Schäden aufgrund elektrischen oder mechanischen Versagens, allgemeinen Verschleisses, Motten- oder Ungezieferschadens, Zerbeulung • Schäden von Kratzern oder irgendeines Färbe- oder Reinigungsverfahrens.
Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer 9: «Wann besteht kein Versicherungsschutz?» der Gemeinsamen Bestimmungen). Gepäckverspätung, die sich im Anschluss an den Rückflug zum Wohnort ereignet • Verspätung, Festnahme, Beschlagnahme oder Einziehung durch Zoll- oder andere Beamte.
Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer 9: «Wann besteht kein Versicherungsschutz?» der Gemeinsamen Bestimmungen). Neben den in Teil I Ziffer 9 genannten Ausschlüssen besteht kein Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, • soweit sie aufgrund des Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen • aus Schäden infolge – der Ausübung von Jagd – der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen, sowie den Vorbereitungen hierzu (Training) • aus Schadenfällen von Ihren nahestehenden Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben • zwischen mehreren versicherten Personen desselben Versicherungsvertrages • von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen • wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Sie oder weitere versicherte Personen diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind • Eingeschlossen sind aber Schäden an gemieteten Räumen/Häusern und deren Ausstattung gemäss Ziffer 3.7 (Mietsachschäden). Ausgeschlossen bleiben hierbei: – Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleisses und übermässiger Beanspruchung – Schäden an Heizungs-, Kessel-, und Warmwasserbereitungsanlagen – an Elektro- und Gasgeräten – Haftpflichtansprüche, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallen – die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind – die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen – durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser (einschliesslich Gewässerschäden) und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden • aus Sachschaden, welcher entsteht – durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Russ, Staub und dergleichen) – durch Abwässer, Schwammbildung, Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles von solchen), durch Erdrutsche, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fliessender Gewässer • aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden • wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um – Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderun...

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.