Krankentagegeld. (1) Anspruchsberechtigt sind versicherte Personen, die bei Eintritt der Arbeits- unfähigkeit
a) als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
b) Arbeitslosengeld beziehen,
c) Einkommen aus hauptberuflicher selbständiger oder freiberuflicher Er- werbstätigkeit beziehen, soweit sie Krankentagegeld gewählt haben.
(2) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise aus- üben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
(3) Für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit nach § 1 Abs. 4 MB/BT 2009 wird ab dem 43. Tag ein Krankentagegeld in folgender Höhe gezahlt:
a) bei Arbeitnehmern, Selbständigen und freiberuflich Tätigen nicht mehr als 70 Prozent des auf den Kalendertag umgerechneten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Das aus dem Arbeitsentgelt berech- nete Krankentagegeld darf 90 Prozent des Nettoeinkommens nicht über- steigen. Maßgebend ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls. Bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen gilt als Nettoeinkommen der Gewinn (§ 2 Abs. 2.1 Einkommensteuerge- setz – siehe Anhang –) aus der im Versicherungsantrag bzw. nachträg- lich als Berufswechsel angegebenen Tätigkeit. Bei Arbeitnehmern werden Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeit, die der Arbeitgeber bei der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung berechtigterweise zusammengerechnet hat, bei der Ermittlung des Leistungsbeginns ebenfalls zusammengefasst,
b) bei Beziehern von Arbeitslosengeld nicht mehr als das bei Einstellung der Zahlungen durch die Bundesagentur für Arbeit bezogene kalendertägliche Arbeitslosengeld. Bei versicherten Personen der Tarifstufe BTB wird, sofern ein tariflicher An- spruch besteht, das Krankentagegeld auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. Die versicherte Person hat die Höhe des Nettoeinkommens bei jedem Antrag auf Zahlung von Krankentagegeld nachzuweisen.
(4) Die versicherte Person hat im Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit Anspruch auf Krankentagegeld für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Zeiten, in denen die Zahlung von Krankentagegeld entsprechend § 49 SGB V – siehe Anhang – ruht, werden auf die Frist angerechnet. Tritt wähend der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht ve...
Krankentagegeld. KVB-086 01.18
Krankentagegeld. Die Anpassung kann nur auf einem dem Versicherungsnehmer im Anpassungsjahr übersandten Vordruck beantragt werden. Dieser Vordruck nennt die Tagegeldhöhe, bis zu der angepasst werden kann und die Frist für seine Rückgabe. Sind die Antragsvorausset- zungen erfüllt, werden die fristgerecht eingehenden Anträge ohne erneute Risikoprüfung angenommen. Die Anpassung wird dann ohne erneute Wartezeiten zum Ersten des Monats wirksam, der auf den Zugang des Antrags beim Versicherer folgt. In Abweichung von § 2 beginnt der Versicherungsschutz auch für laufende Versiche- rungsfälle mit dem Ersten dieses Monats.
Krankentagegeld. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. § 7 Ende des Versicherungsschutzes Pflichten des Versicherungsnehmers § 8 Beitragszahlung
Krankentagegeld. Beitragsanpassungen sowie Änderungen von evtl. vereinbarten Risiko- zuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. § 9 Obliegenheiten
Krankentagegeld. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündi- gungsrecht bleiben unberührt.
Krankentagegeld. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohn- sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über dem Europäischen Wirtschaftsraum ist oder ist sein Wohnsitz oder gewöhn- licher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. § 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Krankentagegeld. Sie können sie auch Ihrem Versicherungsschein oder Ihrem Kranken- versicherungsangebot entnehmen. KVB-087 07.17
Krankentagegeld. KVB-086 01.22 Teil II Tarifbedingungen (TB/KT) der uniVersa Krankenversicherung a. X.
Krankentagegeld. Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stel- lungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht, für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit oder einer Berufsunfähig- keit (vgl. § 15 Abs. 1 Buchstabe b), eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicher- te Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.