Reiseabbruch. Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
Reiseabbruch. Eine Reise gilt als abgebrochen, wenn die versicherte Person den Aufenthalt am Urlaubsziel endgültig beendet und nach Hause zurückreist.
Reiseabbruch. Eine Reise gilt als abgebrochen, wenn die versicherte Person den Aufenthalt am Urlaubsziel endgültig beendet und nach Hause zurückreist. Reisegepäck Unter Reisegepäck versteht man alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs, einschließlich Ge- schenke und Reiseandenken. – aufgegeben Als aufgegebenes Gepäck wird Gepäck bezeichnet, das einem Beförderungsunternehmen, ei- nem Beherbergungsbetrieb oder einer Gepäckaufbewahrung in Obhut gegeben wird (z. B. auch Zimmersafe im Hotel). – mitgeführt Als mitgeführtes Gepäck zählt Gepäck, das während der Reise nicht aufgegeben oder an ein Beförderungsunternehmen in Obhut gegeben wurde und sich im Zugriff der versicherten Per- son befindet (z. B. Handgepäck).
Reiseabbruch. A.3.8.8 Ist Ihnen oder einer mitversicherte Person die planmäßige Beendigung einer Auslandsreise – infolge des Todes oder einer schweren Erkrankung eines Mitreisenden oder eines nahen Verwandten oder – wegen erheblicher Schädigung Ihres Vermögens nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, werden die im Verhältnis zur ur- sprünglich geplanten Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten inklusive Übernachtungskosten bis zu 2.600 EUR je Scha- denfall von uns übernommen.
Reiseabbruch. Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), besteht kein Anspruch auf Erstattung des anteiligen Reisepreises. ATeams ist aber verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Reiseabbruch. Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Reiseabbruch. Bei einer Auslandsreise übernehmen wir in Notfällen – Tod oder schwere Erkran- kung eines Mitreisenden oder eines nahen Verwandten bzw. wegen einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens – die durch eine vorzeitige Abreise entstehenden zu- sätzlichen Fahrtkosten bis zu 0.000 € je Schadenfall.
Reiseabbruch. Die HanseMerkur organisiert die Rückreise und übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten, wenn die gebuchte Reise von der versicherten Person aus den nachstehenden Gründen nicht planmäßig beendet werden kann:
a) Tod, schwerer Unfall oder unerwartet schwere Erkrankung der versicherten Person, der Reisebegleiter der versicherten Person oder der nicht mitreisenden Angehörigen oder derjenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen. Als Angehörige der versicherten Person gelten Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger;
b) Erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person oder deren Reisebegleiter am Wohnort infolge von Feuer, Elementarschäden oder vorsätzlichen Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheb- lich oder die Anwesenheit der versicherten Person zur Schaden- feststellung notwendig ist;
c) Entführung der versicherten Person oder der Reisebegleiter der versicherten Person. Die Erstattung der gegenüber der ursprünglichen Rückreise entstehenden Mehrkosten ist bei Entführung begrenzt auf maximal 10.000,00 EUR je versicherte Person. Ausgeschlossen sind jedoch
Reiseabbruch. Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Rei- senden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leis- tungsträgern die Erstattung ersparter Aufwen-dungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Er- stattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Reiseabbruch. Wenn der Versicherte seine Reise aus einem der folgenden Gründe abbrechen muss, - Sterbefall oder unvorhergesehener Krankenhausaufenthalt infolge eines medizinischen Vorfalls im Wohnsitzland von mehr als fünf Tagen (bzw. 48 Stunden, wenn der Versicherte jünger als 16 Jahre ist) für den Versicherten oder ein Mitglied seiner Familie (Partner, Mutter, Bruder, Schwester oder Kind). - Sterbefall der freiberuflichen Vertretung des Versicherten oder eines Geschäftspartners, der für die tägliche Geschäftsführung der Unternehmung des Versicherten unerlässlich ist, organisieren wir auf eigene Kosten - entweder die Hin- und Rückreise eines Versicherten - oder die Rückreise von zwei Versicherten. Diese Leistungsverpflichtung bedingt die Vorlage einer Sterbeurkunde bzw. einer Krankenhausaufenthaltsbescheinigung.