Reiseabbruch. Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
Reiseabbruch. Eine Reise gilt als abgebrochen, wenn die versicherte Person den Aufenthalt am Urlaubsziel endgültig beendet und nach Hause zurückreist.
Reiseabbruch. Eine Reise gilt als abgebrochen, wenn die versicherte Person den Aufenthalt am Urlaubsziel endgültig beendet und nach Hause zurückreist. Reisegepäck Unter Reisegepäck versteht man alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs, einschließlich Ge- schenke und Reiseandenken. – aufgegeben Als aufgegebenes Gepäck wird Gepäck bezeichnet, das einem Beförderungsunternehmen, ei- nem Beherbergungsbetrieb oder einer Gepäckaufbewahrung in Obhut gegeben wird (z. B. auch Zimmersafe im Hotel). – mitgeführt Als mitgeführtes Gepäck zählt Gepäck, das während der Reise nicht aufgegeben oder an ein Beförderungsunternehmen in Obhut gegeben wurde und sich im Zugriff der versicherten Per- son befindet (z. B. Handgepäck).
Reiseabbruch. A.3.8.8 Ist Ihnen oder einer mitversicherte Person die planmäßige Beendigung einer Auslandsreise – infolge des Todes oder einer schweren Erkrankung eines Mitreisenden oder eines nahen Verwandten oder – wegen erheblicher Schädigung Ihres Vermögens nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, werden die im Verhältnis zur ur- sprünglich geplanten Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten inklusive Übernachtungskosten bis zu 2.600 EUR je Scha- denfall von uns übernommen.
Reiseabbruch. Bei einer Auslandsreise übernehmen wir in Notfällen – Tod oder schwere Erkran- kung eines Mitreisenden oder eines nahen Verwandten bzw. wegen einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens – die durch eine vorzeitige Abreise entstehenden zu- sätzlichen Fahrtkosten bis zu 0.000 € je Schadenfall.
Reiseabbruch. Die HanseMerkur organisiert die Rückreise und übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise ent- stehenden Mehrkosten, wenn die gebuchte Reise von der versicherten Person aus den nachstehenden Gründen nicht planmäßig beendet werden kann:
Reiseabbruch. Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), besteht kein Anspruch auf Erstattung des anteiligen Reisepreises. Xxxxxxxxx TRAVEL wird sich aber bemühen, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendun- gen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genom- menen Leistungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder be- hördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Reiseabbruch. Wir erstatten Ihnen folgende Kosten bis zu dem in der Leistungstabelle angegebenen Betrag: ungenutzte und nicht erstattungsfähige Beförderungs- und Unterkunftskosten; sowie Beförderungskosten und sonstige Kosten, die Sie Im Voraus bezahlt haben oder zu deren Zahlung Sie vertraglich verpflichtet sind; entstandene Zusatzreisekosten in angemessenem Rahmen; Wenn der vorzeitige Abbruch Ihrer Reise aufgrund eines der folgenden Ereignisse erfolgt, sofern dieses Ereignis von Ihnen nicht beabsichtigt und Ihnen zum Zeitpunkt der Buchung Ihrer Reise unbekannt war:
Reiseabbruch. Wird die Reise eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Vertragspartners liegt (z.B. Krankheit), so ist der RV verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerheblichen Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Reiseabbruch. Bei vom Xxxx zu vertretenden Reiseabbruch besteht kein Anspruch auf anteilige Ruckerstattung.