Nichtdiskriminierung Musterklauseln

Nichtdiskriminierung. Auf Einfuhren aus oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegriffen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Drittländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses nach Drittländern sei ebenso ver- boten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen einführt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt.
Nichtdiskriminierung. (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass hinsichtlich der Verfahren und Prakti- ken der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert über den in Artikel 3 Absatz 4 festgelegten Schwellenwerten liegt, die in ihrem jeweiligen Gebiet niedergelassenen Vergabestellen (a) Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer der ande- ren Vertragspartei nicht ungünstiger behandeln als (i) inländische Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungs- erbringer oder (ii) Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer eines Drittlandes; (b) einen im Inland niedergelassenen Lieferanten oder Dienstleistungserbringer nicht auf Grund des Grades seiner Zugehörigkeit zu einer natürlichen oder einer juristischen Person der anderen Vertragspartei, deren Eigentumsrechte an ihm oder Kontrolle über ihn, ungünstiger behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Lieferanten oder Dienstleistungserbringer; (c) einen im Inland niedergelassenen Lieferanten oder Dienstleistungserbringer nicht auf Grund der Tatsache diskriminieren, dass die gelieferte Ware oder die erbrachte Dienstleistung aus der anderen Vertragspartei stammt; (d) keine Kompensationen («offsets») bei der Qualifikation und der Auswahl der Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer oder bei der Bewertung der Angebote und der Auftragsvergabe verlangen. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, weder den zuständigen Behörden noch den Vergabestellen auf irgendeine Weise eine direkt oder indirekt diskriminierende Verhaltensweise vorzuschreiben. Eine Liste der Bereiche, in denen eine solche Dis- kriminierung möglich wäre, befindet sich in Anhang X. (3) Was die Verfahren und Praktiken der Vergabe von Aufträgen, deren Auftrags- wert unter den in Artikel 3 Absatz 4 festgesetzten Schwellenwerten liegt, anbelangt, so verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Vergabestellen aufzufordern, die Lie- feranten und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 zu behandeln. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass diese Bestimmung spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Lichte der im Rahmen der gegenseitigen Beziehungen gewonnenen Erfahrungen überprüft wird. Zu diesem Zweck erstellt der Gemischte Ausschuss Listen der Fälle, in denen der in Artikel 6 enthaltene Grundsatz zur Anwendung kommt. (4) Die in Absatz 1 insbesondere unter Buchstabe a Ziffer i und in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Grun...
Nichtdiskriminierung. In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen a) sollen die von Israel gegenüber den EFTA-Staaten angewandten Vorschrif- ten keinerlei Diskriminierung zwischen diesen Staaten, ihren Bürgern oder ihren Unternehmen oder Firmen schaffen; b) sollen die von den EFTA-Staaten gegenüber Israel angewandten Vorschrif- ten keine Diskriminierung zwischen den israelischen Staatsangehörigen, Un- ternehmen oder Firmen schaffen.
Nichtdiskriminierung. Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkom- mens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
Nichtdiskriminierung. Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Nichtdiskriminierung. (1) Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten. (2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Nichtdiskriminierung. Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Ab- kommens gemäss den Anlagen 1, 2 und 3 nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
Nichtdiskriminierung. 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß hinsichtlich der Verfahren und Praktiken der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert über den in artikel 3 Absatz 4 festgelegten Schwellenwerten liegt, die in ihrem jeweiligen Gebiet niederge- lassenen Vergabestellen a) Waren, Dienstleistungen, Lieferanten und Dienst- leistungserbringer der anderen Vertragspartei nicht un- günstiger behandeln als i) inländische Waren, Dienstleistungen, Lieferanten kommt.
Nichtdiskriminierung. Bezüglich mengenmässiger Beschränkungen oder Verbote, Lizenzen und Devisen- bestimmungen inbegriffen, gewährt jede Vertragspartei den aus dem oder nach dem Gebiet der anderen Partei ein- oder ausgeführten Waren eine nicht weniger günstige Behandlung als die, welche sie gleichartigen aus oder nach Drittländern ein- oder ausgeführten Waren zukommen lässt.
Nichtdiskriminierung. Sofern die beteiligten Wasserlaufstaaten zum Schutz der Interessen natürlicher oder juristischer Personen, die infolge von Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem internationalen Wasserlauf beträchtlichen grenzüberschreitenden Schaden erlitten haben oder von solchem ernsthaft bedroht sind, nichts anderes vereinbart haben, hat ein Wasserlaufstaat diesen Personen ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort des Eintretens der Schädigung im Einklang mit seinem Rechtssystem Zugang zu Gerichtsverfahren oder anderen Verfahren oder das Recht zu gewähren, für beträchtlichen Schaden, der durch solche in seinem Hoheitsgebiet durchgeführte Tätigkeiten verursacht wurde, Entschädigung oder sonstigen Ersatz zu fordern.