Nichtdiskriminierung. Auf Einfuhren aus oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegriffen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Drittländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses nach Drittländern sei ebenso ver- boten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen einführt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt.
Nichtdiskriminierung. (1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass hinsichtlich der Verfahren und Prakti- ken der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert über den in Artikel 3 Absatz 4 festgelegten Schwellenwerten liegt, die in ihrem jeweiligen Gebiet niedergelassenen Vergabestellen
Nichtdiskriminierung. In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen
Nichtdiskriminierung. Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkom- mens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
Nichtdiskriminierung. ARTIKEL 6
Nichtdiskriminierung. Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Ab- kommens gemäss den Anlagen 1, 2 und 3 nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
Nichtdiskriminierung. (1) Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten.
Nichtdiskriminierung. Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, wer- den bei der Anwendung dieses Abkommens gemäß den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit
Nichtdiskriminierung. 1 Die Arbeitgeberin duldet keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, Abstammung, Herkunft, Religion, Alter, Behinderung, Krankheit oder Schwangerschaft.
Nichtdiskriminierung. Sofern die beteiligten Wasserlaufstaaten zum Schutz der Interessen natürlicher oder juristischer Personen, die infolge von Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem internationalen Wasserlauf beträchtlichen grenzüberschreitenden Schaden erlitten haben oder von solchem ernsthaft bedroht sind, nichts anderes vereinbart haben, hat ein Wasserlaufstaat diesen Personen ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort des Eintretens der Schädigung im Einklang mit seinem Rechtssystem Zugang zu Gerichtsverfahren oder anderen Verfahren oder das Recht zu gewähren, für beträchtlichen Schaden, der durch solche in seinem Hoheitsgebiet durchgeführte Tätigkeiten verursacht wurde, Entschädigung oder sonstigen Ersatz zu fordern.