Normzweck. Die Vorschrift des § 305 Abs. 1 dient der Definition des im AGB-Recht verwen- deten Begriffs der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Abs. 1 Satz 1) und seiner Abgrenzung gegenüber individuell ausgehandelten Vertragsbestandteilen (Abs. 1 Satz 3). In Verbindung mit der AGB-Definition legt § 305 Abs. 1 Satz 2 fest, wel- che Umstände für den AGB-Begriff keine Bedeutung haben. Die damit be- 14ł | X. Xxxxx/X. Xxxxxxxxx zweckte Klarstellung richtete sich gegen Tendenzen aus der Zeit vor Erlass des AGBG, die die AGB-Definition an rein formalen Kriterien ausrichten („Dru- ckerschwärze“, vgl. Rdn. 34) bzw. bestimmte Formen oder Arten von Verträgen (kurz gefasste Formularverträge, notariell beurkundete Verträge) aus dem An- wendungsbereich des Gesetzes ausklammern wollten. Aus heutiger Sicht ist die Frage längst überholt; das äußere Erscheinungsbild der Vertragsbedingungen kann nur im Rahmen des AGB-Nachweises Bedeutung erlangen (Rdn. ł1).
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Normzweck. Die Vorschrift des § 305 Abs. 1 dient der Definition des im AGB-Recht verwen- 2 deten Begriffs der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1) und seiner Abgrenzung gegenüber individuell ausgehandelten Vertragsbestandteilen (§ 305 Abs. 1 Satz 3). In Verbindung mit der AGB-Definition legt § 305 Abs. 1 Satz 2 fest, wel- che welche Umstände für den AGB-Begriff keine Bedeutung haben. Die damit be- 14ł | X. Xxxxx/X. Xxxxxxxxx zweckte bezweckte Klarstellung richtete sich gegen Tendenzen aus der Zeit vor Erlass Er- lass des AGBG, die die AGB-Definition an rein formalen Kriterien ausrichten („Dru- ckerschwärzeDruckerschwärze“, vgl. RdnRz. 34) bzw. bestimmte Formen oder Arten von Verträgen Ver- trägen (kurz gefasste Formularverträge, notariell beurkundete Verträge) aus dem An- wendungsbereich Anwendungsbereich des Gesetzes ausklammern wollten. Aus heutiger Sicht ist die Frage längst überholt; das äußere Erscheinungsbild der Vertragsbedingungen kann nur im Rahmen des AGB-Nachweises Bedeutung erlangen (RdnRz. ł161).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Normzweck. Die Vorschrift des § 305 Abs. 1 dient der Definition des im AGB-Recht verwen- deten AGBG verwendeten 1 Begriffs der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Abs. 1 Satz S. 1) und seiner Abgrenzung Ab- grenzung gegenüber individuell ausgehandelten Vertragsbestandteilen (Abs. 1 Satz 32). In Verbindung mit der AGB-Definition legt § 305 Abs. 1 Satz S. 2 fest, wel- che welche Umstände für den AGB-Begriff keine Bedeutung haben. Die damit be- 14ł | X. Xxxxx/X. Xxxxxxxxx zweckte bezweck- te Klarstellung richtete sollte sich gegen Tendenzen aus der Zeit vor Erlass Erlaß des AGBGAGBG richten, die die AGB-Definition an rein formalen Kriterien ausrichten („Dru- ckerschwärze,,Druckerschwärze“, vgl. Rdn. 34) bzw. bestimmte Formen oder Arten von Verträgen (kurz gefasste kurzgefaßte Formularverträge, notariell beurkundete Verträge) aus dem An- wendungsbereich Anwendungsbereich des Gesetzes ausklammern wollten. Aus heutiger heu- tiger Sicht ist die Frage längst überholt; das äußere Erscheinungsbild der Vertragsbedingungen kann nur im Rahmen des AGB-Nachweises Bedeutung erlangen (Rdn. ł1).
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Samples: General Terms and Conditions