Notheizung Musterklauseln

Notheizung. Fällt im versicherten Gebäude bzw. in der versicherten Wohnung während der Heiz- periode unvorhergesehen die Heizungsanlage aus, stellen wir bis zu drei elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfügung, sofern der Heizungsinstallateurservice im Notfall den Zustand nicht beseitigen konnte. Die Kosten für die Leih-Heizgeräte ersetzen wir bis zu 300 Euro je Versicherungs- fall. Nicht ersetzt werden zusätzliche Stromkosten, die durch den Einsatz der Leih- Heizgeräte entstehen.
Notheizung. Der Versicherer stellt maximal drei elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfügung, wenn während der Heizperiode die Heizungsanlage in der versicherten Wohnung unvorhergesehen ausfällt und eine Abhilfe durch den Heizungsinstallateur-Service im Notfall (1.7.5) nicht möglich ist. - Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Bereitstellung der Leih-Heizgeräte, maximal jedoch 500,-€ je Versicherungsfall. Nicht ersetzt werden zusätzliche Stromkosten, die durch den Einsatz der Leih-Heizgeräte entstehen.
Notheizung. 4.6.1 Wir organisieren eine Notheizung, wenn während der Heizperiode die Heizungsanlage in der versicherten Wohnung unvorhergesehen ausfällt. Dafür stellen wir Ihnen bis zu drei elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfü- gung. Der Anspruch setzt voraus, dass eine Abhilfe durch den Heizungs- Installateur-Service im Notfall (D 4.5) nicht möglich ist. 4.6.2 Wir übernehmen die Kosten für die Bereitstellung der Leih-Heizgeräte bis zu 500 Euro je Versicherungsfall. 4.6.3 Zusätzlich erstatten wir Stromkosten für bis zu drei Heizgeräte, pro Heiz- gerät 10 Euro je Tag für maximal 7 Tage.
Notheizung. Fällt während der Heizperiode die Heizungsanlage in der versicherten Wohnung unvorgesehen aus und ist eine Abhilfe durch den Heizungsinstallateur-Service im Notfall (Ziff. 10) nicht möglich, so stellt der Versicherer elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfügung und übernimmt hierfür die Kosten.
Notheizung a) Fällt während der Heizperiode die Heizungsanlage unvorhergesehen aus und kann nicht wieder in Betrieb genommen werden, so stellt der Versicherer elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfügung und übernimmt hierfür die Kosten. b) Der Versicherer erbringt keine Leistungen für Stromkosten, die durch den Einsatz der Leih-Heizgeräte entstehen.
Notheizung. Fällt während der Heizperiode die Heizungsanlage in der Wohnung des Versicherungsnehmers unvorherge- sehen aus und ist eine Abhilfe durch den Heizungsinstal- lateur im Notfall (A.26.8) nicht möglich, so stellt der Ver- sicherer dem Versicherungsnehmer für die Zeit des Aus- falls bis zu drei elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfü- gung und übernimmt hierfür die Kosten. A.26.10.1 Ist die Wohnung des Versicherungsnehmers von Schäd- lingen befallen und kann der Befall aufgrund seines Aus- maßes nur fachmännisch beseitigt werden, organisiert der Versicherer die Schädlingsbekämpfung und über- nimmt die Kosten bis zur vereinbarten Höhe. A.26.10.2 Schädlinge sind Schaben (z.B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen. A.26.11.1 Der Versicherer organisiert die Entfernung bzw. Um- siedlung eines Wespen-, Hornissen- oder Bienennestes und übernimmt die Kosten bis zur vereinbarten Höhe. Das gilt für Xxxxxx im Bereich der Wohnung des Versiche- rungsnehmers und in dem dazu gehörenden Garten. A.26.11.2 Der Versicherer erbringt keine Leistung, wenn das Nest aus rechtlichen Gründen, z.B. wegen des Artenschutzes, nicht entfernt oder umgesiedelt werden darf. A.26.12.1 Der Versicherer organisiert innerhalb Deutschlands die Unterbringung und Versorgung von Tieren in einer Tier- pension bzw. in einem Tierheim, wenn der Versiche- rungsnehmer durch Unfall, Noteinweisung in ein Kran- kenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung von Tieren gehindert ist. Voraussetzung ist, dass die Tiere im Haushalt des Versicherungsnehmers leben und eine andere Person nicht zur Betreuung zur Verfügung steht. Hierfür übernimmt der Versicherer die Kosten bis zur vereinbarten Höhe. A.26.12.2 Die Tiere müssen einem Beauftragten des Versicherers übergeben werden. A.26.12.3 Als versicherte Tiere gelten: Hunde, Katzen, Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögel. A.26.12.4 Der Anspruch besteht auch, wenn der Versicherungs- nehmer eine dritte Person mit der Betreuung des Tieres beauftragt hat und diese ausfällt. A.26.13.1 Wird die Wohnung des Versicherungsnehmers – aufgrund eines Falls aus den in A.26.4 bis A.26.11 definierten Leistungsarten oder – durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl oder – durch eine sich verwirklichende Naturgefahr unbe- nutzbar und – es ist auch eine Abhilfe durch die eingesetzten Dienstleister in diesem Notfall nicht möglich, organisiert der Versicherer eine Hotelunterbringung in der Nähe des Wohnorts des Versicherungsnehmers. Der Versicherer...
Notheizung. 1. Wenn ein plötzlicher und unvorhersehbarer Funktionsausfalls der Heizung während der Heizperiode auftritt und nicht innerhalb von zwei Stunden behebbar ist, stellt der Versicherer max. drei elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfügung. 2. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Bereitstellung der Leih-Heizge- räte bis zu insgesamt 500,00 Euro je Versicherungsfall. 3. Nicht ersetzt werden durch den Einsatz der Leih-Heizgeräte entstehende zu- sätzliche Stromkosten.
Notheizung. Fällt die Heizungsanlage im versicherten Risiko während der Heizperiode unvorhergesehen aus und kann keine Abhilfe durch den Heizungs-Installateur Dienst nach Zif- fer 5.5 geschaffen werden, wird die Aufstellung von maxi- mal 3 elektrischen Leih-Heizgeräten organisiert.
Notheizung a) ROLAND organisiert und stellt maximal drei elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfügung, wenn während der Heizperiode die Heizungsanlage in der versicherten Wohneinheit unvorhergesehen ausfällt und eine Abhilfe durch den Heizungsinstallateur-Service im Notfall (§ 6 Abs. 2) nicht möglich ist. b) Wenn die versicherte Person XXXXXX die Organisation dieser Hilfeleistung überlässt, übernimmt XXXXXX die Kosten für die Bereitstellung der Leih-Heizgeräte, maximal jedoch 500 € je Versicherungsfall. c) XXXXXX leistet keine Entschädigung für zusätzliche Stromkosten, die durch den Einsatz von Leih-Heizgeräten entstehen.
Notheizung. A3-10.1 Der Versicherer stellt maximal 3 elektrische Leih-Heiz- geräte zur Verfügung, wenn während der Heizperiode die Heizungsanlage in der versicherten Wohnung un- vorhergesehen ausfällt und eine Abhilfe durch den Heizungs-Installateurservice im Notfall nicht möglich ist. A3-10.2 Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Bereit- stellung der Leih-Heizgeräte, maximal jedoch 500 Euro je Versicherungsfall. Nicht ersetzt werden zusätzliche Stromkosten, die durch den Einsatz der Leih-Heiz- geräte entstehen. A3-10.3 Der Versicherer übernimmt zudem die Kosten für die behelfsmäßige Wiederherstellung von Heizkesselanla- gen und deren Auffüllung, maximal jedoch 500 Euro je Versicherungsfall. A3-10.4 Die Heizperiode beginnt am 1. September und endet am 31. Mai eines jeden Jahres.