Nutzung durch Dritte. 11.1 Soweit der Kunde die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistung durch Dritte zu vertreten hat, ist er verpflichtet, das Entgelt für diese Leistungen zu zahlen und muss sich deren Verhalten wie eigenes Verhalten zurechnen lassen. 11.2 Ferner muss er dafür Sorge tragen, dass auch diese sämtliche Kundenpflichten, insbesondere auch nach Ziff. 10.14 dieser Bedingungen, einhalten. 11.3 Der Kunde darf Dritten ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der EnBW, die nur aus sachlichen Gründen verweigert werden darf, die bereitgestellte Leistung nicht zur ständigen Alleinnutzung überlassen. 11.4 Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der EnBW, die im freien Ermessen der EnBW steht, die bereitgestellte Leistung weder ganz noch teilweise an Dritte überlassen. Dritte sind hierbei nicht die im Haus- halt des Kunden lebenden Personen oder Besucher des Kunden oder solche Dritte, die offensichtlich vom Ver- tragszweck erfasst sein sollen. Bei einem Verstoß kann EnBW gemäß Ziff. 26.9 den Vertrag fristlos kündigen. Ferner kann EnBW vom Kunden verlangen, so gestellt zu werden, wie EnBW ohne die Nutzung stünde.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen