Nutzungen Musterklauseln

Nutzungen. 207 Im Unterschied zum Bereicherungsrecht (§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB) kennt das Eigentumsrecht für die Herausgabe der Sache (§ 985 BGB) und solcher Nutzungen (§§ 99, 100 BGB), die nicht in das Eigentum des Eigentümers der Sache gefallen sind, unterschiedliche Anspruchsgrundlagen. Ihrem Schutzanliegen entsprechend sichern die Vorschriften den Besitzer weitgehend vor Ansprüchen auf Herausgabe von Nutzungen. Der Besitzer muss Nutzungen nur im Ausnahmefall herausgeben, nach dem Gesetzeswortlaut nämlich lediglich, soweit er Übermaßfrüchte gezogen hat, und er haftet dabei nach den milden Bereicherungsmaßstäben, §§ 993 Abs. 1 2. Hs,, 818 BGB. Diese Verpflichtung zur Herausgabe der Übermaßfrüchte lässt sich mit der Überlegung erklären, dass der Besitzer sich in Gestalt der Übermaßfrüchte letztlich auch Substanz der Hauptsache angeeignet hat, die er nach § 985 BGB hätte herausgeben müssen beziehungsweise für die er deshalb Wertersatz (§§ 818 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB) zu leisten hat. Für den nicht schutzwürdigen Besitzer gelten andere Regeln. Der rechtshängig auf Herausgabe verklagte Besitzer (§ 987 Abs. 1 BGB) und der bösgläubige Besitzer (§§ 990 Abs. 1, 991 Abs. 1 BGB) haben die Nutzungen der Sache herauszugeben, die sie nach Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit ziehen. Ebenso haften sie gegebenenfalls auf Schadensersatz für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen, §§ 987 Abs. 2, 990 Abs. 1 BGB. Hält sich der Besitzer für den Eigentümer (§ 988 Alt. 1 BGB) oder für nutzungsberechtigt (§ 988 Alt. 2 BGB) und hat er den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er ebenfalls nicht schutzwürdig (gleiche Wertung wie in § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er hat daher die vor Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit gezogenen Nutzungen nach Bereicherungsmaßstäben (§ 818 BGB) herauszugeben. Über den Gesetzestext hinaus behandelt die Rechtsprechung den Besitzer, der den Besitz rechtsgrundlos erlangt, genauso wie den Besitzer, der den Besitz unentgeltlich erlangt hat, § 988 BGB analog. Das Schrifttum stimmt dem im Ergebnis weitgehend zu, weicht aber in der dogmatischen Konstruktion von der Rechtsprechung ab und hält Ansprüche aus Leistungskondiktion allgemein neben den §§ 987 ff. BGB für anwendbar (siehe Fall: Der Lebensabend).
Nutzungen. Wichtiges Ziel des Wettbewerbes ist die Etablierung von Wohnnutzun- gen im Plangebiet. Der Auslober erwartet hierfür zukunftsfähige Kon- zepte mit dem Angebot an attraktivem Wohnraum für alle Generatio- nen. Neben dem Thema Mehrgenerationenwohnen soll ebenso Wohn- raum für junge Familien entstehen. Attraktive preisgünstige Wohnun- gen fehlen gegenwärtig in der Stadtmitte. Gemäß des Konzeptes zur künftigen räumlichen Entwicklung des Ein- zelhandelsstandortes Erbach verfolgt die Stadt das Ziel, eine tatsächli- che Innenstadt durch eine „Tandem“ Lösung aufzubauen. Um dieses Ziel zu verfolgen soll der Bereich der Erlenbachstraße bewusst als „Ge- genentwurf“ zum Bereich Xxxxxxxx-Xxxxxx-Straße / Ehinger Straße entwickelt werden. Aufenthaltsqualität, Freizeitangebote, Gastronomie und Nischenangebote sollen hier als Nutzungen etabliert werden. Da- mit sollen Besuchsgründe geschaffen und die Stadtmitte zu einem be- lebten Ort entwickelt werden. Aus Sicht des Auslobers sind auch neue alternative Konzepte im Bereich der Nahversorgung denkbar. Gegen- über innovativen Ideen zur Vermarktung regionaler Produkte ist der Auslober aufgeschlossen. Eine Ansiedlung von Einzelhandel auf der „Insel“ zwischen der Ehinger Straße, Donaustetter Straße und der südlichen Erlenbachstraße ist Be- standteil des strategischen Konzeptes zur künftigen räumlichen Ent- wicklung des Einzelhandels vgl. Anlage 10 S.104. Die hier abgedruckte Karte soll den Teilnehmern Hinweise geben, ist von den Wettbewerbs- teilnehmern aber als nicht verbindlich zu betrachten Darüber hinaus ist die weitere Ansiedlung von kleinteiligen Dienstleis- tungen im Plangebiet denkbar. Eine Nutzungsmischung von Wohnen und Gewerbe ist aus Sicht des Auslobers denkbar. Besonders die xxxx- ronomischen Angebote müssen ausgebaut werden. Sowohl im Bereich des Erlenbaches als auch an der Erlenbachstraße besteht hier ein Defi- zit. Die Ansiedlung einer Stadtbücherei evtl. in Kombination mit weite- ren kulturellen Nutzungen (Unterbringung Jugendhaus + Räumlichkei- ten für Veranstaltungen bis 150 Personen bzw. Kleinkunstbühne) soll von den Wettbewerbsteilnehmern geprüft werden.
Nutzungen. Die Vorhabenträgerin, die Hannover Finanz Immobilien AG & Co. Verwaltungs KG, kurz HFI, vertreten durch die Lidl GmbH & Co. KG (Hans- Xxxxxxx-Xxx. 0, 00000 Unna) plant in Dortmund-Oestrich die Errichtung eines Nahversorgungs- Lebensmittelmarktes mit angegliedertem Backshop auf den Grundstücken 426,429,431,443 und 445. Das ca. 6.784 m² große Baugrundstück befindet sich im Moment noch im Besitz der kath. Kirchengemeinde St. Remigius in Dortmund Mengede. Der Kaufvertrag ist jedoch in Vorbereitung. Geplant ist die Errichtung eines Lebensmittel- Discountmarktes mit Backshop mit einer Verkaufsfläche von ca. 998,-- m². Der vorhandene Markt der Firma Lidl in Oestrich (Kammerstück 1-3) mit einer Verkaufsfläche von ca. 430,-- m² wird nach Errichtung des neuen Objektes umgenutzt in eine nicht innenstadtrelevante Handelsfläche wie z. B. Motorradbedarf, Küchenausstellung o.ä.. Die Verkaufsfläche wird aufgrund der zunehmenden Nachfrage und der besseren Präsentationsmöglichkeit des identischen Sortiments vergrößert. Der geplante Markt wird in I-geschossiger Bauweise mit Satteldach errichtet.
Nutzungen. Das Projektgrundstück soll in den Obergeschossen mit mehreren Gebäudeteilen bebaut werden, die überwiegend der Wohnnutzung dienen sollen.
Nutzungen. Das Areal des Zentrums Sport und Sportwissenschaft (ZSSw) im Neufeld in Bern soll künftig für drei Nutzungen zur Verfügung stehen: Für das Institut für Sportwissenschaft (ISPW), für die Sportausbildung der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Bern und für den Universi- tätssport. Zu diesem Zweck ist das Areal baulich so zu verdichten, dass der Raumbedarf für die drei Nutzungen effizient zusammengefasst und umfassend abgedeckt wird.

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  • Voraussetzungen Die Bank bietet MeinInvest nur natürlichen Personen mit Wohnsitz

  • Schulungen 20 Leistungserbringer (1) Die teilnehmenden Krankenkassen und die KVH informieren die teil- nahmeberechtigten Leistungserbringer umfassend über Ziele, Inhalte und evi- denzbasierte Grundlagen des DMP KHK. Die teilnehmenden Krankenkassen und die KVH informieren gemeinsam in geeigneter Weise die teilnahmeberech- tigten Vertragsärzte gemäß §§ 3 und 4 umfassend über Ziele und Inhalte, die konform den Richtlinien des G-BA sind. (2) Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen trans- parent dargestellt. Die teilnahmeberechtigten Leistungserbringer bestätigen den Erhalt und die Kenntnisnahme der Informationen auf der Teilnahmeerklärung gemäß § 6. (3) Die im Zusammenhang mit der Strukturqualität geforderten Fort- und Weiterbil- dungsmaßnahmen finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungs- veranstaltungen statt und sind gegenüber der KVH nachzuweisen. In diese Fort- und Weiterbildungsprogramme sollen die strukturierten medizinischen Inhalte, insbesondere zur qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß Anlage 5 der DMP-A-RL einbezogen werden. (4) Schulungen der teilnahmeberechtigten Leistungserbringer gemäß §§ 3 und 4 dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbe- sondere bezüglich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit und der Ein- schreibekriterien nach Anlage 5 Ziffer 3 der DMP-A-RL ab. (5) Schulungsbestandteile, die bei der Schulung der Leistungserbringer vermittelt werden und die für die Durchführung von DMP in anderen Krankheitsbildern ebenfalls erforderlich sind, müssen für diese nicht wiederholt werden. (1) Die Krankenkassen informieren bei der Einschreibung ihre Versicherten anhand der Anlage 8 umfassend über Ziele und Inhalte des strukturierten Behandlungs- programms sowie durch eine Liste der beteiligten Leistungserbringer. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, die zu Grunde ge- legten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transpa- rent dargestellt. Im Übrigen haben sie schulungsersetzende, kassen-spezifische Patienteninformationen vorzuhalten, die die Patienten bei Bedarf anfordern kön- nen. Die teilnehmenden Krankenkassen verpflichten sich zur Rücksichtnahme auf das Arzt-Patienten-Verhältnis. (2) Unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiterkrankungen erhält je- der teilnehmende Versicherte Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, ziel- gruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm, das sich an internationalen Standards orientiert, durch das Bundesversiche- rungsamt zugelassen ist sowie vertraglich vereinbart wurde. Die Voraussetzun- gen für die Teilnahme und Abrechnung an einer DMP-Schulung sind im § 36 des Vertrages geregelt. Patientenschulungen dienen der Befähigung des Versicher- ten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und der Befähigung zu in- formierten Patientenentscheidungen. Nach dieser Vereinbarung können nur Pa- tienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sowie für ihre Ernährung selbst verantwortlich sind. Der bestehende Schulungsstand der Ver- sicherten ist zu berücksichtigen. (3) In das Schulungsprogramm sind die strukturierten medizinischen Inhalte der DMP-A-RL, insbesondere die evidenzbasierte Arzneimitteltherapie, einzubezie- hen. Als Schulungsprogramme werden die in Anlage 12 beschriebenen Schulungen in der jeweils gültigen vom BVA als verwendungsfähig erklärten Auflage angeboten. Bei den Schulungen muss auf Inhalte, die der DMP-A-RL widersprechen, verzichtet wer- den.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Besteller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzei- gen. Der Lieferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestel- lers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.

  • Nutzung Das Leihgerät darf nur für unterrichtliche Zwecke (z.B. (Fern-)Unterricht, Unterrichtsvor- und Nachbereitung, Schulprojekte, …) genutzt werden. Eine Nutzung für private Zwecke ist nicht erlaubt.

  • Stornierungen 4.1. Kann ein Nutzer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. 4.2. Der Anbieter behält sich vor, die Vorabreservierungszeit zu ändern. Der Nutzungsvertrag kommt mit Abschluss der Buchung des jeweiligen Fahrzeugs zustande. 4.3. Bei einer Stornierung vor dem geplanten Fahrtantritt sowie nach dem geplanten Fahrtantritt wird eine Gebühr gemäß Preis- und Gebührenliste berechnet. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt.

  • Zuwendungen Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, Dritten für die Akquisition von Anlegern und/oder die Erbringung von Dienstleistungen Zuwendungen zu gewähren. Bemessungsgrundlage für solche Zuwendungen bilden in der Regel die den Anlegern belasteten Kommissionen, Gebühren usw. und/oder bei der Verwaltungsgesellschaft platzierte Vermögenswerte/Vermögensbestandteile. Ihre Höhe entspricht einem prozentualen Anteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Auf Verlangen legt die Verwaltungsgesellschaft jederzeit weitere Einzelheiten über die mit Dritten getroffenen Vereinbarungen offen. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verzichtet der Anleger hiermit ausdrücklich, insbesondere trifft die Verwaltungsgesellschaft keine detaillierte Abrechnungspflicht hinsichtlich effektiv bezahlter Zuwendungen. Der Anleger nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Verwaltungsgesellschaft von Dritten (inklusive Gruppengesellschaften) im Zusammenhang mit der Zuführung von Anlegern, dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend «Produkte» genannt; darunter fallen auch solche, die von einer Gruppengesellschaft verwaltet und/oder herausgegeben werden) Zuwendungen in der Regel in der Form von Bestandeszahlungen gewährt werden können. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemessen sich in der Regel nach der Höhe des von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belasteten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebsprovisionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises entspricht. Vorbehältlich einer anderen Regelung kann der Anleger jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienst- leistung (Kauf des Produkts) weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarungen von der Verwaltungsgesellschaft verlangen. Der Informationsanspruch auf weitere Einzelheiten hinsichtlich bereits getätigter Transaktionen ist jedoch begrenzt auf die der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch verzichtet der Anleger ausdrücklich. Verlangt der Anleger keine weiteren Einzelheiten vor Erbringung der Dienstleistung oder bezieht er die Dienstleistung nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

  • Störungen Der Unternehmer hat in besonderen Fällen An- spruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störun- gen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemei- ner marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und Transportstörungen. Der Besteller hat mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Bekanntmachungen 43 - Bekanntmachungen - (1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet. (2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden in der Berliner Zeitung veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.