Nutzungen Musterklauseln

Nutzungen. 207 Im Unterschied zum Bereicherungsrecht (§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB) kennt das Eigentumsrecht für die Herausgabe der Sache (§ 985 BGB) und solcher Nutzungen (§§ 99, 100 BGB), die nicht in das Eigentum des Eigentümers der Sache gefallen sind, unterschiedliche Anspruchsgrundlagen. Ihrem Schutzanliegen entsprechend sichern die Vorschriften den Besitzer weitgehend vor Ansprüchen auf Herausgabe von Nutzungen. Der Besitzer muss Nutzungen nur im Ausnahmefall herausgeben, nach dem Gesetzeswortlaut nämlich lediglich, soweit er Übermaßfrüchte gezogen hat, und er haftet dabei nach den milden Bereicherungsmaßstäben, §§ 993 Abs. 1 2. Hs,, 818 BGB. Diese Verpflichtung zur Herausgabe der Übermaßfrüchte lässt sich mit der Überlegung erklären, dass der Besitzer sich in Gestalt der Übermaßfrüchte letztlich auch Substanz der Hauptsache angeeignet hat, die er nach § 985 BGB hätte herausgeben müssen beziehungsweise für die er deshalb Wertersatz (§§ 818 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB) zu leisten hat. Für den nicht schutzwürdigen Besitzer gelten andere Regeln. Der rechtshängig auf Herausgabe verklagte Besitzer (§ 987 Abs. 1 BGB) und der bösgläubige Besitzer (§§ 990 Abs. 1, 991 Abs. 1 BGB) haben die Nutzungen der Sache herauszugeben, die sie nach Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit ziehen. Ebenso haften sie gegebenenfalls auf Schadensersatz für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen, §§ 987 Abs. 2, 990 Abs. 1 BGB. Hält sich der Besitzer für den Eigentümer (§ 988 Alt. 1 BGB) oder für nutzungsberechtigt (§ 988 Alt. 2 BGB) und hat er den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er ebenfalls nicht schutzwürdig (gleiche Wertung wie in § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er hat daher die vor Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit gezogenen Nutzungen nach Bereicherungsmaßstäben (§ 818 BGB) herauszugeben. Über den Gesetzestext hinaus behandelt die Rechtsprechung den Besitzer, der den Besitz rechtsgrundlos erlangt, genauso wie den Besitzer, der den Besitz unentgeltlich erlangt hat, § 988 BGB analog. Das Schrifttum stimmt dem im Ergebnis weitgehend zu, weicht aber in der dogmatischen Konstruktion von der Rechtsprechung ab und hält Ansprüche aus Leistungskondiktion allgemein neben den §§ 987 ff. BGB für anwendbar (siehe Fall: Der Lebensabend).
Nutzungen. Die Vorhabenträgerin, die Hannover Finanz Immobilien AG & Co. Verwaltungs KG, kurz HFI, vertreten durch die Lidl GmbH & Co. KG (Hans- Xxxxxxx-Xxx. 0, 00000 Unna) plant in Dortmund-Oestrich die Errichtung eines Nahversorgungs- Lebensmittelmarktes mit angegliedertem Backshop auf den Grundstücken 426,429,431,443 und 445. Das ca. 6.784 m² große Baugrundstück befindet sich im Moment noch im Besitz der kath. Kirchengemeinde St. Remigius in Dortmund Mengede. Der Kaufvertrag ist jedoch in Vorbereitung. Geplant ist die Errichtung eines Lebensmittel- Discountmarktes mit Backshop mit einer Verkaufsfläche von ca. 998,-- m². Der vorhandene Markt der Firma Lidl in Oestrich (Kammerstück 1-3) mit einer Verkaufsfläche von ca. 430,-- m² wird nach Errichtung des neuen Objektes umgenutzt in eine nicht innenstadtrelevante Handelsfläche wie z. B. Motorradbedarf, Küchenausstellung o.ä.. Die Verkaufsfläche wird aufgrund der zunehmenden Nachfrage und der besseren Präsentationsmöglichkeit des identischen Sortiments vergrößert. Der geplante Markt wird in I-geschossiger Bauweise mit Satteldach errichtet.
Nutzungen. Das Projektgrundstück soll in den Obergeschossen mit mehreren Gebäudeteilen bebaut werden, die überwiegend der Wohnnutzung dienen sollen.
Nutzungen. Wichtiges Ziel des Wettbewerbes ist die Etablierung von Wohnnutzun- gen im Plangebiet. Der Auslober erwartet hierfür zukunftsfähige Kon- zepte mit dem Angebot an attraktivem Wohnraum für alle Generatio- nen. Neben dem Thema Mehrgenerationenwohnen soll ebenso Wohn- raum für junge Familien entstehen. Attraktive preisgünstige Wohnun- gen fehlen gegenwärtig in der Stadtmitte. Gemäß des Konzeptes zur künftigen räumlichen Entwicklung des Ein- zelhandelsstandortes Erbach verfolgt die Stadt das Ziel, eine tatsächli- che Innenstadt durch eine „Tandem“ Lösung aufzubauen. Um dieses Ziel zu verfolgen soll der Bereich der Erlenbachstraße bewusst als „Ge- genentwurf“ zum Bereich Xxxxxxxx-Xxxxxx-Straße / Ehinger Straße entwickelt werden. Aufenthaltsqualität, Freizeitangebote, Gastronomie und Nischenangebote sollen hier als Nutzungen etabliert werden. Da- mit sollen Besuchsgründe geschaffen und die Stadtmitte zu einem be- lebten Ort entwickelt werden. Aus Sicht des Auslobers sind auch neue alternative Konzepte im Bereich der Nahversorgung denkbar. Gegen- über innovativen Ideen zur Vermarktung regionaler Produkte ist der Auslober aufgeschlossen. Eine Ansiedlung von Einzelhandel auf der „Insel“ zwischen der Ehinger Straße, Donaustetter Straße und der südlichen Erlenbachstraße ist Be- standteil des strategischen Konzeptes zur künftigen räumlichen Ent- wicklung des Einzelhandels vgl. Anlage 10 S.104. Die hier abgedruckte Karte soll den Teilnehmern Hinweise geben, ist von den Wettbewerbs- teilnehmern aber als nicht verbindlich zu betrachten Darüber hinaus ist die weitere Ansiedlung von kleinteiligen Dienstleis- tungen im Plangebiet denkbar. Eine Nutzungsmischung von Wohnen und Gewerbe ist aus Sicht des Auslobers denkbar. Besonders die xxxx- ronomischen Angebote müssen ausgebaut werden. Sowohl im Bereich des Erlenbaches als auch an der Erlenbachstraße besteht hier ein Defi- zit. Die Ansiedlung einer Stadtbücherei evtl. in Kombination mit weite- ren kulturellen Nutzungen (Unterbringung Jugendhaus + Räumlichkei- ten für Veranstaltungen bis 150 Personen bzw. Kleinkunstbühne) soll von den Wettbewerbsteilnehmern geprüft werden.
Nutzungen. Das Areal des Zentrums Sport und Sportwissenschaft (ZSSw) im Neufeld in Bern soll künftig für drei Nutzungen zur Verfügung stehen: Für das Institut für Sportwissenschaft (ISPW), für die Sportausbildung der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Bern und für den Universi- tätssport. Zu diesem Zweck ist das Areal baulich so zu verdichten, dass der Raumbedarf für die drei Nutzungen effizient zusammengefasst und umfassend abgedeckt wird. Nach einem langjährigen starken Anstieg der Studierendenzahlen prognostiziert das Bundesamt für Statistik für die Universität Bern und die Pädagogische Hochschule Bern in den nächsten Jah- ren eine Stabilisierung auf dem Niveau von rund 17'500 Studierenden. Diese Entwicklung wurde bei der Erarbeitung des Raumkonzepts für das vorliegende Projekt berücksichtigt.

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Xxxxx Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.