Common use of Nutzungsgebühr Clause in Contracts

Nutzungsgebühr. 10.1. Pro Register ist eine Jahresgebühr bzw. eine Gebühr je Erweiterungspaket, im Falle der Überschreitung des vereinbarten Speichervolumens (6.1) zu entrichten. Die jeweils an die gestiegenen Material-, Personal- und Allgemeinkosten angepassten Jahresgebühren, sowie die Gebühren für die Erweiterungspakete werden dem Auftraggeber über das EFSTA-Portal zugänglich gemacht. Die Gebührenanpassungen gelten, sofern nicht anders vereinbart, jeweils ab der der Zugänglichmachung folgenden Jahresperiode. Zur Berechnung der Wertsicherung (Gebührenanpassung) dient der Harmonised Index of Consumer Prices wie von EUROSTAT publiziert. 10.2. Mit der Entrichtung der Jahresgebühr pro Register bzw. der Gebühr je Erweiterungspaket sind alle vertraglichen Verpflichtungen des Auftraggebers für die Einräumung der Nutzungsrechte im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen vollständig abgegolten. Die Gebühren sind netto und gelten jeweils für die Dauer eines Jahres ab Vertragsabschluss. 10.3. Sofern die Software EFR und/oder das EFSTA-System erweiterte Funktionalitäten aufweisen, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit der Nutzung solcher erweiterten Funktionalitäten nach Hinweis auf die kostenpflichtige Vertragsänderung für die erweiterten Funktionalitäten Zusatzgebühren zu verrechnen. 10.4. Es können beim Auftraggeber darüberhinausgehende Kosten Dritter anfallen (Anbindung der Software an das EFSTA-Verfahren, Support der eigenen Kassenschnittstelle o.ä.). Diese sind nicht von der Jahresgebühr erfasst und vom Auftraggeber selbständig separat zu tragen. 10.5. Sofern nicht anders vereinbart sind die Jahresgebühren jährlich im Voraus zu entrichten und bis spätestens Ablauf des ersten Quartals fällig. Etwaige Zusatzgebühren aus weiteren Funktionalitäten oder etwaige Überschreitungen des in der Jahresgebühr beinhalteten Umfangsvolumens, werden im Nachhinein per Ende des Quartals, in dem das gebührenauslösende Ereignis eingetreten ist, in Rechnung gestellt. 10.6. Sofern nicht anders vereinbart wird als Zahlungsziel 14 Tage ab Rechnungsdatum vereinbart. Der Auftraggeber akzeptiert die Rechnungslegung auf elektronischem Weg. 10.7. Im Falle des Zahlungsverzuges (ab Fälligkeitsdatum) gelten Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno als vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich, angemessene Mahnspesen in Höhe von EUR 25,-- pro Mahnung im Falle des Zahlungsverzugs zu leisten. 10.8. Nach erster Mahnung und erfolgter Nachfristsetzung von 30 Tagen ist der Auftragnehmer zur Leistungsaussetzung für die Dauer des Zahlungsverzugs berechtigt, sofern er in der Mahnung auf das Aussetzen der Leistungen des Auftragnehmers hinweist. Die Zugriffsrechte auf die Transaktionsdaten bis zur Leistungsaussetzung sowie deren Speicherdauer bleiben von der Leistungsaussetzung unberührt.

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Nutzungsgebühr. 10.1. 10.1 Pro Register ist eine Jahresgebühr bzw. eine Gebühr je Erweiterungspaket, im Falle der Überschreitung des vereinbarten Speichervolumens (6.1) Erweiterungspaket zu entrichten. Die jeweils an die gestiegenen Material-, Personal- und Allgemeinkosten angepassten Jahresgebühren, sowie die Gebühren für die Erweiterungspakete werden unter xxxx://xxxxx.xxx veröffentlicht und dem Auftraggeber über das EFSTA-Portal zugänglich gemacht. Die Gebührenanpassungen gelten, sofern nicht anders vereinbart, jeweils ab der der Zugänglichmachung folgenden darauffolgenden Jahresperiode. Zur Berechnung der Wertsicherung (Gebührenanpassung) dient die EEI-Preisgleitformel für den Telekommunikationsbereich Variante IV oder der Harmonised an seine Stelle tretende Index of Consumer Prices wie von EUROSTAT publiziert(Details unter: xxxx://xxx.xxxx.xx/xxxxxxxx). 10.2. 10.2 Mit der Entrichtung der Jahresgebühr pro Register bzw. der Gebühr je Erweiterungspaket sind alle vertraglichen Verpflichtungen des Auftraggebers für die Einräumung der Nutzungsrechte im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen vollständig abgegolten. Die Gebühren sind netto und gelten jeweils für die Dauer eines Jahres ab Vertragsabschluss. 10.3. 10.3 Sofern die Software EFR und/oder das EFSTA-System erweiterte Funktionalitäten aufweisen, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit der Nutzung solcher erweiterten Funktionalitäten nach Hinweis auf die kostenpflichtige Vertragsänderung für die erweiterten Funktionalitäten Zusatzgebühren zu verrechnen. 10.4. 10.4 Es können beim Auftraggeber darüberhinausgehende darüber hinausgehende Kosten Dritter anfallen (Anbindung der Software an das EFSTA-Verfahren, Support der eigenen Kassenschnittstelle o.ä.). Diese sind nicht von der Jahresgebühr erfasst und vom Auftraggeber selbständig separat zu tragen. 10.5. 10.5 Sofern nicht anders vereinbart sind die Jahresgebühren jährlich im Voraus zu entrichten und bis spätestens Ablauf des ersten Quartals fällig. Etwaige Zusatzgebühren aus weiteren Funktionalitäten oder etwaige Überschreitungen des in der Jahresgebühr beinhalteten Umfangsvolumens, werden im Nachhinein per Ende des Quartals, in dem das gebührenauslösende Ereignis eingetreten ist, in Rechnung gestellt. 10.6. Sofern nicht anders vereinbart 10.6 Als Zahlungsziel wird als Zahlungsziel 14 30 Tage ab Rechnungsdatum Erhalt der Rechnung vereinbart. Der Auftraggeber akzeptiert die Rechnungslegung auf elektronischem Weg. 10.7. 10.7 Im Falle des Zahlungsverzuges (ab Fälligkeitsdatum) gelten Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno als vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich, angemessene Mahnspesen in Höhe von EUR 25,-- pro Mahnung im Falle des Zahlungsverzugs zu leisten. 10.8. 10.8 Nach erster Mahnung und erfolgter Nachfristsetzung von 30 Tagen ist der Auftragnehmer zur Leistungsaussetzung für die Dauer des Zahlungsverzugs berechtigt, sofern er in der Mahnung auf das Aussetzen der Leistungen des Auftragnehmers hinweist. Die Zugriffsrechte auf die Transaktionsdaten bis zur Leistungsaussetzung sowie deren Speicherdauer bleiben von der Leistungsaussetzung unberührt.

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Nutzungsgebühr. 10.1. Pro Register ist eine Jahresgebühr bzw. eine Gebühr je Erweiterungspaket, im Falle der Überschreitung des vereinbarten Speichervolumens (6.1) zu entrichten. Die jeweils an die gestiegenen Material-, Personal- und Allgemeinkosten angepassten Jahresgebühren, sowie die Gebühren für die Erweiterungspakete werden dem Auftraggeber über das EFSTA-Portal zugänglich gemacht. Die Gebührenanpassungen gelten, sofern nicht anders vereinbart, jeweils ab der der Zugänglichmachung folgenden Jahresperiode. Zur Berechnung der Wertsicherung (Gebührenanpassung) dient der the Harmonised Index of Consumer Prices wie von EUROSTAT publiziert. 10.2. Mit der Entrichtung der Jahresgebühr pro Register bzw. der Gebühr je Erweiterungspaket sind alle vertraglichen Verpflichtungen des Auftraggebers für die Einräumung der Nutzungsrechte im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen vollständig abgegolten. Die Gebühren sind netto und gelten jeweils für die Dauer eines Jahres ab Vertragsabschluss. 10.3. Sofern die Software EFR und/oder das EFSTA-System erweiterte Funktionalitäten aufweisen, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit der Nutzung solcher erweiterten Funktionalitäten nach Hinweis auf die kostenpflichtige Vertragsänderung für die erweiterten Funktionalitäten Zusatzgebühren zu verrechnen. 10.4. Es können beim Auftraggeber darüberhinausgehende Kosten Dritter anfallen (Anbindung der Software an das EFSTA-Verfahren, Support der eigenen Kassenschnittstelle o.ä.). Diese sind nicht von der Jahresgebühr erfasst und vom Auftraggeber selbständig separat zu tragen. 10.5. Sofern Bei direkter Verrechnung durch EFSTA gilt, sofern nicht schriftlich anders vereinbart sind vereinbart, dass die Jahresgebühren jährlich im Voraus zu entrichten und bis spätestens Ablauf des ersten Quartals fälligfällig sind. Etwaige Zusatzgebühren aus weiteren Funktionalitäten oder etwaige Überschreitungen des in der Jahresgebühr beinhalteten Umfangsvolumens, werden im Nachhinein per Ende des Quartals, in dem das gebührenauslösende Ereignis eingetreten ist, in Rechnung gestellt. 10.6. Sofern nicht anders vereinbart Als Zahlungsziel wird als Zahlungsziel 14 30 Tage ab Rechnungsdatum vereinbart. Der Auftraggeber akzeptiert die Rechnungslegung auf elektronischem Weg. 10.7. Im Falle des Zahlungsverzuges (ab Fälligkeitsdatum) gelten Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno als vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich, angemessene Mahnspesen in Höhe von EUR 25,-- pro Mahnung im Falle des Zahlungsverzugs zu leisten. 10.8. Nach erster Mahnung und erfolgter Nachfristsetzung von 30 Tagen ist der Auftragnehmer zur Leistungsaussetzung für die Dauer des Zahlungsverzugs berechtigt, sofern er in der Mahnung auf das Aussetzen der Leistungen des Auftragnehmers hinweist. Die Zugriffsrechte auf die Transaktionsdaten bis zur Leistungsaussetzung sowie deren Speicherdauer bleiben von der Leistungsaussetzung unberührt.

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Nutzungsgebühr. 10.1. Pro Register ist eine Jahresgebühr bzw. eine Gebühr je Erweiterungspaket, im Falle der Überschreitung des vereinbarten Speichervolumens (6.1) zu entrichten. Die jeweils an die gestiegenen Material-, Personal- und Allgemeinkosten angepassten Jahresgebühren, sowie die Gebühren für die Erweiterungspakete werden dem Auftraggeber über das EFSTA-Portal zugänglich gemacht. Die Gebührenanpassungen gelten, sofern nicht anders vereinbart, jeweils ab der der Zugänglichmachung folgenden Jahresperiode. Zur Berechnung der Wertsicherung (Gebührenanpassung) dient der Harmonised Index of Consumer Prices wie von EUROSTAT publiziert. 10.2. Mit der Entrichtung der Jahresgebühr pro Register bzw. der Gebühr je Erweiterungspaket sind alle vertraglichen Verpflichtungen des Auftraggebers für die Einräumung der Nutzungsrechte im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen vollständig abgegolten. Die Gebühren sind netto und gelten jeweils für die Dauer eines Jahres ab Vertragsabschluss. 10.3. Sofern die Software EFR und/oder das EFSTA-System erweiterte Funktionalitäten aufweisen, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit der Nutzung solcher erweiterten Funktionalitäten nach Hinweis auf die kostenpflichtige Vertragsänderung für die erweiterten Funktionalitäten Zusatzgebühren zu verrechnen. 10.4. Es können beim Auftraggeber darüberhinausgehende Kosten Dritter anfallen (Anbindung der Software an das EFSTA-Verfahren, Support der eigenen Kassenschnittstelle o.ä.). Diese sind nicht von der Jahresgebühr erfasst und vom Auftraggeber selbständig separat zu tragen. 10.5. Sofern nicht anders vereinbart sind die Jahresgebühren jährlich im Voraus zu entrichten und bis spätestens Ablauf des ersten Quartals fällig. Etwaige Zusatzgebühren aus weiteren Funktionalitäten oder etwaige Überschreitungen des in der Jahresgebühr beinhalteten Umfangsvolumens, werden im Nachhinein per Ende des Quartals, in dem das gebührenauslösende Ereignis eingetreten ist, in Rechnung gestellt. 10.6. Sofern nicht anders vereinbart Als Zahlungsziel wird als Zahlungsziel 14 30 Tage ab Rechnungsdatum vereinbart. Der Auftraggeber akzeptiert die Rechnungslegung auf elektronischem Weg. 10.7. Im Falle des Zahlungsverzuges (ab Fälligkeitsdatum) gelten Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno als vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich, angemessene Mahnspesen in Höhe von EUR 25,-- pro Mahnung im Falle des Zahlungsverzugs zu leisten. 10.8. Nach erster Mahnung und erfolgter Nachfristsetzung von 30 Tagen ist der Auftragnehmer zur Leistungsaussetzung für die Dauer des Zahlungsverzugs berechtigt, sofern er in der Mahnung auf das Aussetzen der Leistungen des Auftragnehmers hinweist. Die Zugriffsrechte auf die Transaktionsdaten bis zur Leistungsaussetzung sowie deren Speicherdauer bleiben von der Leistungsaussetzung unberührt.

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