Common use of Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Clause in Contracts

Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das unwiderrufliche, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränkte sowie frei übertragbare und sublizenzierbare Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen Studien, Schulungsunterlagen, Konzepten, Betriebs- und Systembeschreibungen, Dateien, Software, Grafiken, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die den Vertrag betreffen und die der Auftragnehmer selbst angefertigt hat oder von Seiten Dritter hat anfertigen lassen (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) in allen bekannten Medienformen einschließlich elektronischer Medien, Internet und Onlinemedien, auf allen Bild-, Ton- und Datenträgern ein. Der Auftraggeber hat insbesondere das Recht, solche Arbeitsergebnisse ganz oder in Teilen zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, sie zu verändern, sie weiterzuentwickeln, die vorgenannten Tätigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen sowie Dritten die gleichen vollumfänglichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an solchen Arbeitsergebnissen einschließlich etwaig zwischenzeitlich vorgenommener Veränderungen und Weiterentwicklungen einzuräumen. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Arbeitsergebnissen in dem vorstehend beschriebenen Umfang auch für zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch unbekannte Nutzungsarten ein; insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das unwiderruflicheunwi- derrufliche, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränkte uneinge- schränkte sowie frei übertragbare und sublizenzierbare Nutzungs- und Verwertungsrecht Nutzungsrecht an allen Studien, Schulungsunterlagen, Konzepten, Betriebs- und Systembeschreibungen, DateienDa- teien, Software, Grafiken, Berechnungen und Berechnungenund sonstigen Unterlagen, die den Vertrag betreffen und die der Auftragnehmer Auf- tragnehmer selbst angefertigt hat oder von Seiten Dritter hat anfertigen lassen (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) in allen bekannten Medienformen einschließlich elektronischer elektro- nischer Medien, Internet und Onlinemedien, auf allen Bild-, Ton- und Datenträgern einDatenträgernein. Der Auftraggeber hat insbesondere das Recht, solche Arbeitsergebnisse ganz oder in Teilen zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, sie zu verändernver- ändern, sie weiterzuentwickeln, die vorgenannten Tätigkeiten Tätig- keiten durch Dritte ausführen zu lassen sowie Dritten die gleichen vollumfänglichen Nutzungs- und Verwertungsrechte Nutzungsrechte an solchen Arbeitsergebnissen Ar- beitsergebnissen einschließlich etwaig zwischenzeitlich vorgenommener Veränderungen und Weiterentwicklungen Weiterentwicklun- gen einzuräumen. Der Auftragsnehmer hat sich hierzu gegebenenfalls die notwendige Rechteeinräumung durch Dritte zu verschaffen. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber Auf- traggeber das Nutzungs- und Verwertungsrecht Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen in dem vorstehend beschriebenen Umfang auch für zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch unbekannte Nutzungsarten Nut- zungsarten ein; insoweit gelten die gesetzlichen BestimmungenBestim- mungen.

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Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber der Auftraggeberin das unwiderrufliche, räumlich, inhaltlich und zeitlich zeit- lich uneingeschränkte sowie frei übertragbare und sublizenzierbare unterlizenzierbare Nutzungs- und Verwertungsrecht Verwer- tungsrecht an allen Studien, Schulungsunterlagen, Konzepten, Betriebs- und SystembeschreibungenSystembeschrei- bungen, Dateien, Software, Grafiken, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die den Vertrag betreffen und die der Auftragnehmer selbst angefertigt hat oder von Seiten Dritter hat anfertigen lassen (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) in allen bekannten Medienformen einschließlich elektronischer elek- tronischer Medien, Internet und Onlinemedien, auf allen Bild-, Ton- und Datenträgern ein. Der Auftraggeber Die Auftraggeberin hat insbesondere das Recht, solche Arbeitsergebnisse ganz oder in Teilen zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, sie zu verändern, sie weiterzuentwickeln, die vorgenannten vor- genannten Tätigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen sowie Dritten die gleichen vollumfänglichen vollumfäng- lichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an solchen Arbeitsergebnissen einschließlich etwaig zwischenzeitlich vorgenommener Veränderungen und Weiterentwicklungen einzuräumen. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber der Auftraggeberin das Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Arbeitsergebnissen Arbeits- ergebnissen in dem vorstehend beschriebenen Umfang auch für zum Zeitpunkt der Auftragserteilung Auftragser- teilung noch unbekannte Nutzungsarten ein; insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das unwiderrufliche, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränkte sowie frei übertragbare und sublizenzierbare Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen Studienvertragsgegenständlichen Leistungen insbesondere Grafiken, SchulungsunterlagenFotos, Filmmaterial, Konzepten, Betriebs- und Systembeschreibungen, Dateien, Software, Grafiken, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die den Vertrag betreffen und die der Auftragnehmer selbst angefertigt hat oder von Seiten Dritter hat anfertigen lassen (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) in allen bekannten Medienformen einschließlich elektronischer Medien, Internet und Onlinemedien, auf allen Bild-, Ton- und Datenträgern ein. Der Auftraggeber hat insbesondere das Recht, solche Arbeitsergebnisse ganz oder in Teilen zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, sie zu verändern, sie weiterzuentwickeln, die vorgenannten Tätigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen sowie Dritten die gleichen vollumfänglichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an solchen Arbeitsergebnissen einschließlich etwaig zwischenzeitlich vorgenommener Veränderungen und Weiterentwicklungen einzuräumen. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Arbeitsergebnissen in dem vorstehend beschriebenen Umfang auch für zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch unbekannte Nutzungsarten ein; insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das unwiderrufliche, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränkte sowie frei übertragbare und sublizenzierbare Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen Studien, Schulungsunterlagen, Konzepten, Betriebs- und Systembeschreibungen, Dateien, Software, Grafiken, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die den Vertrag betreffen und die der Auftragnehmer selbst angefertigt hat oder von Seiten Dritter hat anfertigen lassen (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) in allen bekannten Medienformen einschließlich elektronischer Medien, Internet und Onlinemedien, auf allen Bild-Bild- , Ton- und Datenträgern ein. Der Auftraggeber hat insbesondere das Recht, solche Arbeitsergebnisse ganz oder in Teilen zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, sie zu verändern, sie weiterzuentwickeln, die vorgenannten Tätigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen sowie Dritten die gleichen vollumfänglichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an solchen Arbeitsergebnissen einschließlich etwaig zwischenzeitlich vorgenommener Veränderungen und Weiterentwicklungen einzuräumen. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Arbeitsergebnissen in dem vorstehend beschriebenen Umfang auch für zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch unbekannte Nutzungsarten ein; insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das unwiderruflicheunwiderrufli- che, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränkte sowie frei übertragbare freiübertragbare und sublizenzierbare Nutzungs- und Verwertungsrecht Nutzungsrecht an allen Studienvertragsgegenständlichen Leistungen insbesondere Grafiken, SchulungsunterlagenFotos, Filmmaterial, Konzepten, Betriebs- und SystembeschreibungenSystembe- schreibugen, Dateien, Software, Grafiken, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die den Vertrag betreffen und die der Auftragnehmer Auftragneh- mer selbst angefertigt hat oder von Seiten Dritter hat anfertigen lassen (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) in allen bekannten Medienformen einschließlich elektronischer Medien, Internet und Onlinemedien, auf allen Bild-, Ton- und Datenträgern ein. Der Auftraggeber hat insbesondere das Recht, solche Arbeitsergebnisse Arbeits- ergebnisse ganz oder in Teilen zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, sie zu verändern, sie weiterzuentwickeln, die vorgenannten Tätigkeiten Tä- tigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen sowie Dritten die gleichen vollumfänglichen Nutzungs- und Verwertungsrechte Nutzungsrechte an solchen Arbeitsergebnissen Arbeits- ergebnissen einschließlich etwaig zwischenzeitlich vorgenommener vorgenom- mener Veränderungen und Weiterentwicklungen einzuräumeneinzuräu- men. Der Auftragsnehmer hat sich hierzu gegebenenfalls die notwendige Rechteeinräumung durch Dritte zu verschaffen. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Nutzungs- und Verwertungsrecht recht an den Arbeitsergebnissen in dem vorstehend beschriebenen beschrie- benen Umfang auch für zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch unbekannte Nutzungsarten ein; insoweit gelten die gesetzlichen ge- setzlichen Bestimmungen.

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