Nutzungsrechte (Indirektes Modell) Musterklauseln

Nutzungsrechte (Indirektes Modell). 1. Die Nutzungsrechte für die Software, die der Partner für einen bestimmten Endnutzer mit SAP vereinbart, werden dem Partner von SAP auf der Basis einer Endnutzer-spezifischen Order Form eingeräumt, und dann vom Partner dem Endnutzer auf der Grundlage eines individuellen Softwarevertrags übertragen, der zwischen dem Partner und dem Endnutzer abgeschlossen wird („Indirekte Lizenz“), wie in diesem Artikel 8 ausführlich beschrieben.
Nutzungsrechte (Indirektes Modell). 1. Die Nutzungsrechte für den Cloud Service, die der Partner in Bezug auf einen spezifischen Endnutzer mit SAP vereinbart, räumt SAP dem Partner und der Partner dem Endnutzer ein. SAP stellt den Cloud Service für den Endnutzer gemäss den Darlegungen in Artikel 5 im Auftrag des Partners bereit. SAP vereinbart mit dem Partner eine Order Form für Cloud-Services in Bezug auf einen spezifischen Endnutzer, die den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Cloud AGB, Ergänzenden Bedingungen, SLA und Support-Bedingungen unterliegt, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Sell-Cloud-Modells, insbesondere dieses Artikels 8 (die Order Form und alle vorstehend in Bezug genommenen Dokumente insgesamt gemeinsam als „Cloud-Bedingungen“ bezeichnet). Der Partner muss mit jedem Endnutzer eine schriftliche Vereinbarung abschliessen („Endnutzer-Bedingungen”). SAP empfiehlt, dass die Endnutzer- Bedingungen nicht weniger restriktiv sind als die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Cloud-Bedingungen, jedoch mit Ausnahme der darin enthaltenen kaufmännischen Inhalte. Die zum Zeitpunkt der Ausfertigung dieses Sell-Cloud-Modells gültigen Cloud AGB sind dem vorliegenden Dokument als Schedule 1 beigefügt.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.