Common use of Obliegenheiten des Mieters Clause in Contracts

Obliegenheiten des Mieters. Das Mietfahrzeug darf, ausgenommen in Notfällen, nur von dem im Mietvertrag angegebenen Mieter/Xxxxxxx selbst geführt werden. Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes, sowie des Reifendrucks, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffs), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen, sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeugs die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Der Mieter verpflichtet sich regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Es ist untersagt das Fahrzeug u. a. zu verwenden - für Fahrzeugtestes und zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen; - zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen giftigen, radioaktiven oder ähnlich gefährlichen Stoffen; - zur Begehung von Zoll- und Straftaten sonstiger Art, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; - zur Weitervermietung oder leihe; - für den Gebrauch, der über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände; - zur Erledigung von Wohnungsumzügen. Fahrten in nicht unter Ziffer 5.2 genannte Länder sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Fahrten in Kriegsgebiete sind ausdrücklich untersagt und nicht zulässig. Reparaturen, die während der Mietzeit notwendig werden um die Betriebs- und/oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wieder herzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 250,00 € ohne Nachfrage beim Vermiter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. In jedem Fall hat der Mieter den Vermieter die Verbringung des Fahrzeuges in eine Werkstatt zu informieren. Der Mieter gewährt dem Vermieter bei einem vom Vermieter verschuldeten Mangel eine angemessene Frist zur Reparatur. Eine firstlose Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ist erst nach angemessener Reparaturfrist möglich. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters. Eine anteilige Erstattung des Mietpreises kann nach Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter erfolgen. Die Erstattung der dem Mieter während der Mietzeit entstandenen Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zu Grunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet und es sich um Reparaturen handelt um die Betriebs- und/oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges wieder herzustellen. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austausch/Altteile erforderlich sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar is. Reifenschäden sind grundsätzlich von der Erstattung ausgenommen und müssen vom Mieter getragen werden. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen. Das Mitführen von Tieren ist nur durch ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters zulässig. Der durch Nichtbeachtung entgangene Gewinn durch zeitweise Nichtvermietbarkeit sowie dadurch entstandene Reinigungskosten sind vom Mieter zu tragen. Alle technischen Defekte, Schäden oder Beeinträchtigungen am Fahrzeug müssen dem Vermieter sofort angezeigt werden. Der Mieter verpflichtet sich, bei jedem Tankvorgang, spätestens nach 1.000,- km den Ölstand des Motors zu kontrollieren und gegebenenfalls aufzufüllen. Kosten für Kraft-, Schmier- und andere Betriebs- und Hilfsstoffe, die während der Mietdauer entstehen, trägt der Mieter. Das Fahrzeug darf nur mit dem in der Beschreibung oder auf dem Tankdeckel gekennzeichneten Kraftstoff betankt werden. Kraftstoffe wie Biodiesel und E10 dürfen nicht betankt werden. Muss Öl nachgefüllt werden, darf dieses keine Motorwaschfunktion besitzen und muss dem Typ entsprechen, der dem Etikett im Motorraum zu entnehmen ist. Auf Anfrage kann der Vermieter dem Mieter Motoröl vor Reisebeginn stellen. Bei Fehlverhalten durch den Mieter kann der Vermieter den entstandenen Schaden gegenüber dem Mieter geltend machen. Während der Mietdauer anfallende Strom- und Wasserkosten sind vom Mieter zu tragen. Sollte es während der Mieterdauer notwendig sein Gas nachzufüllen, trägt der Mieter auch diese Kosten.

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Obliegenheiten des Mieters. Das Mietfahrzeug darf, ausgenommen in Notfällen, Wohnmobil darf nur von dem vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Mieter/Xxxxxxx selbst Fahrer(n) geführt werden. Das Mietfahrzeug Etwas anderes gilt nur im Notfall. Der Mieter ist schonend verpflichtet, die Namen und sachgemäß Anschriften aller Fahrer des Wohnmobils dem Vermieter bekannt zu behandeln (hierzu gehört insbesondere geben und von diesen Kopien des Führerscheins und des Personalausweises/Reisepasses zu hinterlegen. Der Mieter ist verpflichtet, alle Fahrer über die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes, sowie des Reifendrucks, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffs), ordnungsgemäß Geltung und den Vorgaben entsprechend Inhalt der AGB zu bedieneninformieren. Bevor der Mieter das Wohnmobil einem berechtigten Fahrer überlässt, sowie jeweils ordnungsgemäß hat er sich zu verschließenvergewissern, dass sich dieser in einem fahrtüchtigen Zustand befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Bei der Mitnahme von Personen, insbesondere von Kindern sind vom Mieter und dem jeweiligen Fahrer die Gurtpflicht und die Pflicht zur Verwendung von Kindersitzen/Sitzerhöhung zwingend zu befolgen. Die Ladung im Innenraum ist vorschriftmäßig gegen Verrutschen zu sichern. Die Ladung am Wohnmobil (insbesondere Fahrräder) ist ebenfalls vorschriftsmäßig zu sichern. Dachlasten sind zu beachten. Der Mieter hat das Wohnmobil während seiner Abwesenheit mit den vorhandenen Vorrichtungen gegen Diebstahl zu sichern, insbesondere ist das Lenkradschloss einzurasten, Fenster und Türen zu schließen und das Wohnmobil ordnungsgemäß zu versperren. Die Fahrzeugpapiere und Schlüssel für das Wohnmobil sind vom Mieter beim Verlassen des Fahrzeugs die Fahrzeugschlüssel Wohnmobils mitzuführen und die Fahrzeugpapiere an sich vor unbefugtem Zugriff zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Der Mieter verpflichtet sich regelmäßig zu überprüfenschützen, dass sich soweit das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Es ist untersagt das Fahrzeug u. a. zu verwenden - für Fahrzeugtestes und zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen; - zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen giftigen, radioaktiven oder ähnlich gefährlichen Stoffen; - zur Begehung von Zoll- und Straftaten sonstiger Art, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; - zur Weitervermietung oder leihe; - für den Gebrauch, der über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere auf Wohnmobil nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände; - zur Erledigung von Wohnungsumzügen. Fahrten in nicht unter Ziffer 5.2 genannte Länder sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Fahrten in Kriegsgebiete sind ausdrücklich untersagt und nicht zulässig. Reparaturen, die während der Mietzeit notwendig werden um die Betriebs- und/oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wieder herzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 250,00 € ohne Nachfrage beim Vermiter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. In jedem Fall hat der Mieter den Vermieter die Verbringung des Fahrzeuges in eine Werkstatt zu informieren. Der Mieter gewährt dem Vermieter bei einem vom Vermieter verschuldeten Mangel eine angemessene Frist zur Reparatur. Eine firstlose Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ist erst nach angemessener Reparaturfrist möglich. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters. Eine anteilige Erstattung des Mietpreises kann nach Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter erfolgen. Die Erstattung der dem Mieter während der Mietzeit entstandenen Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zu Grunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet und es sich um Reparaturen handelt um die Betriebs- und/oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges wieder herzustellen. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austausch/Altteile erforderlich sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar is. Reifenschäden sind grundsätzlich von der Erstattung ausgenommen und müssen vom Mieter getragen werdenbeaufsichtigt wird. Der Mieter darf an dem Fahrzeug am Wohnmobil keine technischen und optischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt das Fahrzeug optisch verpflichtet, sich über die geltenden Vorschriften der jeweils bereisten Länder zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen. Das Mitführen von Tieren ist nur durch ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters zulässig. Der durch Nichtbeachtung entgangene Gewinn durch zeitweise Nichtvermietbarkeit sowie dadurch entstandene Reinigungskosten sind vom Mieter zu tragen. Alle technischen Defekte, Schäden oder Beeinträchtigungen am Fahrzeug müssen dem Vermieter sofort angezeigt werden. Der Mieter verpflichtet sich, bei jedem Tankvorgang, spätestens nach 1.000,- km den Ölstand des Motors zu kontrollieren informieren und gegebenenfalls aufzufüllen. Kosten für Kraft-, Schmier- und andere Betriebs- und Hilfsstoffe, die während der Mietdauer entstehen, trägt der Mieter. Das Fahrzeug darf nur mit dem in der Beschreibung oder auf dem Tankdeckel gekennzeichneten Kraftstoff betankt werden. Kraftstoffe wie Biodiesel und E10 dürfen nicht betankt werden. Muss Öl nachgefüllt werden, darf dieses keine Motorwaschfunktion besitzen und muss dem Typ entsprechen, der dem Etikett im Motorraum zu entnehmen ist. Auf Anfrage kann der Vermieter dem Mieter Motoröl vor Reisebeginn stellen. Bei Fehlverhalten durch den Mieter kann der Vermieter den entstandenen Schaden gegenüber dem Mieter geltend machen. Während der Mietdauer anfallende Strom- und Wasserkosten sind vom Mieter zu tragen. Sollte es während der Mieterdauer notwendig sein Gas nachzufüllen, trägt der Mieter auch diese Kostengesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

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