Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten; die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten; bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb genommen wird; für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßmaßnahmen zu treffen; Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß 16.1 c) bis 16.1 g) und 16.1. i) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise funktionstüchtig ist; Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen; ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mustervordruck zu führen; dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.
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Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten Kosten
a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten; ;
b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten; ;
c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb genommen wird; ;
d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßmaßnahmen zu treffen; ;
e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß 16.1 c) bis 16.1 g) und 16.1. i) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; ;
f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise funktionstüchtig funktionsuntüchig ist; ;
g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen; ;
h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mustervordruck zu führen; ;
i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.
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Samples: Betriebssachversicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten Kosten
a) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten; ;
b) die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten; ;
c) bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb genommen wird; ;
d) für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßmaßnahmen zu treffen; ;
e) Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß 16.1 c) bis 16.1 g) und Ziffer 16.1. i) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; ;
f) Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise funktionstüchtig funktionsuntüchig ist; ;
g) Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen; ;
h) ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mustervordruck zu führen; ;
i) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.
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