Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles Musterklauseln

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs- nehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B 3.3.2.2 zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Ver- sicherer aufzubewahren; e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- pflicht zu gestatten; f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 a) bis f) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versiche- rungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: a. Obliegenheit zur Schadenabwendung und -minderung Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versi- cherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsneh- mer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versiche- rungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: a. Obliegenheit zur Schadenabwendung und -minderung
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis er- langt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefo- nisch – anzuzeigen;
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer den Schaden unmittelbar nach Schadeneintritt jedoch in jedem Fall vor der Reparatur unverzüglich schriftlich oder per Fax anzuzeigen; b) die vom Versicherer übersandte/übergebene Schadenanzeige wahrheitsgemäß auszufüllen und umgehend an den Versicherer in Textform zurück zu senden. Dar- über hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte sind unverzüglich zu erteilen; c) keine Veränderungen an den versicherten Teilen vorzunehmen, solange der Versi- cherer nicht seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; d) einem Beauftragten des Versicherers jederzeit die Untersuchung der beschädigten Sache zu gestatten und ihm auf Verlangen die für die Feststellung des Schadens und der Schadenursache erforderlichen Auskünfte zu erteilen; e) für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Wei- sungen des Versicherers (insbesondere Reparaturfreigabenummer) zu befolgen; er hat solche Weisungen vor Reparaturbeginn einzuholen; f) die Reparatur bei einer durch den Hersteller oder durch den Versicherer anerkann- ten Kfz-Meister-Werkstatt durchführen zu lassen; g) die Reparaturrechnung innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum dem Versi- cherer einzureichen. Aus ihr müssen die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilprei- se und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen zu ersehen sein.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zu- mutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzu- holen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsver- trag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, un- verzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden ge- kommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen einzureichen;
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer/ die versicherte Person ist verpflichtet, a) die Reise unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalles zu stornieren. b) im Falle des Reise-Abbruchs oder der verspäteten Rückkehr den Versicherer unverzüglich zu unterrichten. c) den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. d) bei verspätetem Antritt der Reise die Buchungsstelle unverzüg- lich zu unterrichten und entsprechend der Qualität der gebuch- ten Reise die kostengünstigste Nachreisemöglichkeit zu wählen. e) bei Schaden am Eigentum geeignete Nachweise (z. B. Polizeipro- tokoll) einzureichen. f) den Versicherungsnachweis (z. B. Einzahlungsbeleg, Kopie Konto- auszug) und die Kopie der kompletten Buchungsunterlagen sowie das Original der Stornokostenrechnung des Reiseveranstalters/ der Fluggesellschaft bei dem Versicherer einzureichen. g) schwere Unfallverletzung, unerwartet schwere Erkrankung, Schwan- gerschaft, Impfunverträglichkeit, Bruch von Prothesen oder die Lo- ckerung implantierter Gelenke durch ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und Datum des Behandlungsbeginns nachzuweisen. Psychische Erkrankungen sind durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachzuweisen. h) zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen des Ver- sicherers
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles fol- gende Obliegenheiten zu erfüllen: D 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sor- gen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch– einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. D 3.3.2.2 zusätzlich zu D 3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der ab- handen gekommenen Sachen einzureichen;