Common use of Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Clause in Contracts

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. 20.1 Jeder Schadenfall ist der KRAVAG oder der im Versicherungsschein bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die erste Meldung soll enthalten: 20.2 Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen der KRAVAG abzuwarten; er ist berechtigt, bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere Verkehrsbehinderung oder bedrohlicher Wetterlage, das beschädigte Luftfahrzeug vom Schadensort zu entfernen. In diesem Fall sind Fotos des Luftfahrzeugs in der Lage, in der es sich unmittelbar nach dem Schadenereignis befindet, anzufertigen und der KRAVAG zur Verfügung zu stellen. 20.3 Nach der ersten Meldung sind der KRAVAG unverzüglich die Schadenanzeige und ein Bericht des verantwortlichen Luftfahrzeugführers, beides unter Verwendung der Formulare der KRAVAG einzusenden. 20.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Vermeidung weiteren Schadens dienen kann. Er hat die Weisungen der KRAVAG und des von ihm beauftragten Sachverständigen wegen der weiteren Behandlung des Schadens zu befolgen, insbesondere hat er der KRAVAG das versicherte Luftfahrzeug sowie alle dazugehörigen Unterlagen zugänglich zu machen. Die KRAVAG ist berechtigt, Teile des beschädigten Luftfahrzeugs zu Prüfzwecken zu entnehmen. 20.5 Über die Reparaturstelle entscheidet die KRAVAG oder von ihr beauftragte Sachverständige durch Reparaturfreigabe. Den Reparaturauftrag hat der Versicherungsnehmer oder sonst dazu Berechtigte zu erteilen. 20.6 Schäden durch Brand und strafbare Handlungen (z. X. Xxxxxxxxx, Sachbeschädigung) sind unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; bei Diebstahl ist zusätzlich eine Liste aller in Verlust geratenen Sachen unter Angabe von Typ, Werknummer und Baujahr einzureichen. Eine Bescheinigung der Polizei ist der Schadenmeldung beizufügen. Wird aus Anlass eines Schadenfalls ein behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, hat der Versicherungsnehmer der KRAVAG hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, auch wenn der Schaden schon gemeldet ist. 20.7 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwehr und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen der KRAVAG zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, diese Weisungen einzuholen.

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Samples: Luftfahrt Kaskoversicherung, Luftfahrt Kaskoversicherung, Luftfahrt Kaskoversicherung

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. 20.1 16.1 Jeder Schadenfall ist der KRAVAG dem Versicherer oder der im Versicherungsschein Versi- cherungsschein bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die erste Meldung soll enthalten:: – Typ, Kennzeichen und Baujahr des Luftfahrzeugs; Zeitpunkt, Ort, vermutliche Ursache und ungefähres Ausmaß des Schadens, – Adresse, Telefon, Fax-Anschluss, E-Mail der für das beschädigte Luftfahrzeug Verantwortlichen. 20.2 16.2 Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen der KRAVAG des Ver- sicherers abzuwarten; er ist berechtigt, bei zwingender NotwendigkeitNotwen- digkeit, insbesondere Verkehrsbehinderung oder bedrohlicher Wetterlage, das beschädigte Luftfahrzeug vom Schadensort zu entfernen. In diesem Fall sind Fotos des Luftfahrzeugs in der Lage, in der es sich unmittelbar nach dem Schadenereignis befindet, anzufertigen und der KRAVAG dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. 20.3 16.3 Nach der ersten Meldung sind der KRAVAG unverzüglich dem Versicherer unver- züglich die Schadenanzeige und ein Bericht des verantwortlichen LuftfahrzeugführersLuftfahrzeugführers einzusenden. Hält der Versicherer dafür Formulare vor, beides unter Verwendung der Formulare der KRAVAG einzusendensollen diese verwendet werden. 20.4 16.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Vermeidung weiteren weite- ren Schadens dienen kann. Er hat die Weisungen der KRAVAG des Versicherers und des von ihm beauftragten Sachverständigen wegen der weiteren wei- teren Behandlung des Schadens zu befolgen, insbesondere hat er der KRAVAG dem Versicherer das versicherte Luftfahrzeug sowie alle dazugehörigen dazu- gehörigen Unterlagen zugänglich zu machen. Die KRAVAG Der Versicherer ist berechtigt, Teile des beschädigten Luftfahrzeugs zu Prüfzwecken zu entnehmen. Soweit dritte Personen oder amtliche bzw. private Stellen mit der Untersuchung, Prüfung und Reparatur des Luftfahrzeugs befasst sind, ist der Versicherer ermächtigt, von diesen alle zweckdienlichen Auskünfte einzuholen. 20.5 16.5 Über die Reparaturstelle entscheidet die KRAVAG der Versicherer oder von ihr ihm beauftragte Sachverständige durch ReparaturfreigabeReparatur- freigabe. Den Reparaturauftrag hat der Versicherungsnehmer oder sonst dazu Berechtigte zu erteilen. 20.6 16.6 Schäden durch Brand und strafbare Handlungen (z. X. Xxxxxxxxx, Sachbeschädigung) sind unverzüglich auch der zuständigen zustän- digen Polizeidienststelle anzuzeigen; bei Diebstahl ist sind zusätzlich eine Liste aller in Verlust geratenen Sachen unter Angabe von Typ, Werknummer Werk-Nummer und Baujahr einzureichen. Eine Bescheinigung der Polizei ist der Schadenmeldung beizufügen. Wird aus Anlass eines Schadenfalls Schadenfalles ein behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, hat der Versicherungsnehmer der KRAVAG dem Versicherer hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, auch wenn der Schaden schon gemeldet ist. 20.7 16.7 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwehr und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen der KRAVAG des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, diese Weisungen einzuholen.

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Samples: Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. 20.1 16.1 Jeder Schadenfall ist der KRAVAG dem Versicherer oder der im Versicherungsschein Versi- cherungsschein bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die erste Meldung soll enthalten:: – Typ, Kennzeichen und Baujahr des Luftfahrzeugs; Zeitpunkt, Ort, vermutliche Ursache und ungefähres Ausmaß des Schadens, – Adresse, Telefon, Fax-Anschluss, E-Mail der für das beschädigte Luftfahrzeug Verantwortlichen. 20.2 16.2 Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen der KRAVAG des Ver- sicherers abzuwarten; er ist berechtigt, bei zwingender NotwendigkeitNotwen- digkeit, insbesondere Verkehrsbehinderung oder bedrohlicher Wetterlage, das beschädigte Luftfahrzeug vom Schadensort zu entfernen. In diesem Fall sind Fotos des Luftfahrzeugs in der Lage, in der es sich unmittelbar nach dem Schadenereignis befindet, anzufertigen und der KRAVAG dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. 20.3 16.3 Nach der ersten Meldung sind der KRAVAG unverzüglich dem Versicherer unver- züglich die Schadenanzeige und ein Bericht des verantwortlichen LuftfahrzeugführersLuftfahrzeugführers einzusenden. Hält der Versicherer dafür Formulare vor, beides unter Verwendung der Formulare der KRAVAG einzusendensollen diese verwendet werden. 20.4 16.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Vermeidung weiteren weite- ren Schadens dienen kann. Er hat die Weisungen der KRAVAG des Versicherers und des von ihm beauftragten Sachverständigen wegen der weiteren wei- teren Behandlung des Schadens zu befolgen, insbesondere hat er der KRAVAG dem Versicherer das versicherte Luftfahrzeug sowie alle dazugehörigen dazu- gehörigen Unterlagen zugänglich zu machen. Die KRAVAG Der Versicherer ist berechtigt, Teile des beschädigten Luftfahrzeugs zu Prüfzwecken zu entnehmen. Soweit dritte Personen oder amtliche bzw. private Stellen mit der Untersuchung, Prüfung und Reparatur des Luftfahrzeugs befasst sind, ist der Versicherer ermächtigt, von diesen alle zweckdienlichen Auskünfte einzuholen. 20.5 16.5 Über die Reparaturstelle entscheidet die KRAVAG der Versicherer oder von ihr ihm beauftragte Sachverständige durch ReparaturfreigabeReparatur- freigabe. Den Reparaturauftrag hat der Versicherungsnehmer oder sonst dazu Berechtigte zu erteilen. 20.6 16.6 Schäden durch Brand und strafbare Handlungen (z. X. XxxxxxxxxB. Diebstahl, Sachbeschädigung) sind unverzüglich auch der zuständigen zustän- digen Polizeidienststelle anzuzeigen; bei Diebstahl ist sind zusätzlich eine Liste aller in Verlust geratenen Sachen unter Angabe von Typ, Werknummer Werk-Nummer und Baujahr einzureichen. Eine Bescheinigung der Polizei ist der Schadenmeldung beizufügen. Wird aus Anlass eines Schadenfalls Schadenfalles ein behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, hat der Versicherungsnehmer der KRAVAG dem Versicherer hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, auch wenn der Schaden schon gemeldet ist. 20.7 16.7 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwehr und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen der KRAVAG des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, diese Weisungen einzuholen.

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Samples: Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. 20.1 Jeder 12.1 Der Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragte sind verpflichtet, jeden Schadenfall ist unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen und dessen Anordnungen Folge zu leisten. 12.2 Die Versicherung selbst begründet keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der KRAVAG oder versicherten Sache zur Zeit des Versicherungsfalls; die Versicherungssumme bildet ledig- lich die Grenze der im Versicherungsschein bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigenErsatzpflicht des Versicherers. Die erste Meldung soll enthalten: 20.2 Der Versicherungsnehmer hat daher den Beweis zu führen, dass die Weisungen Umstände eingetreten sind, welche die Ersatzpflicht bedingen, und dass die Gegenstände, für welche er Entschädigung beansprucht, den versicherten Wert vor dem Schadenfall hatten, soweit nicht bei Antragstellung hierüber Nachweise vorgelegt und diese von dem Versicherer ausdrücklich anerkannt wurden. 12.3 Bei Diebstahl, Abhandenkommen, Raub, räuberischer Erpressung und Brandschaden hat der KRAVAG abzuwarten; er ist berechtigtVersicherungsnehmer oder dessen Beauftragte Anzeige bei der zustän- digen Polizeidienststelle und bei Bahn-, Schiffs- oder Flugreisen dem zuständigen Beförderungsunternehmen zu erstatten. 12.4 Der Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragte haben für die Rettung des versicherten Gegenstandes aus einer drohenden oder entstandenen Gefahr bzw. bei zwingender NotwendigkeitDiebstahl oder Abhandenkommen für Wiedererlangung des versicherten Gegenstandes zu sorgen (siehe auch Ziffer 9.3). Wenn ein Dritter für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann, insbesondere Verkehrsbehinderung oder bedrohlicher Wetterlageso hat der Versicherungsnehmer den Rückgriff gegen diesen sicherzustellen unter Beachtung der für die Beförderungsunternehmen geltenden Vorschriften. 12.5 Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherungsnehmer nach Zahlung der Entschädigung etwaige Regressansprüche gegen Dritte schriftlich abzutreten und die Belege und Beweismittel ohne Verzug, das beschädigte Luftfahrzeug vom Schadensort zu entfernen. In diesem Fall sind Fotos des Luftfahrzeugs in gegebenenfalls gegen Erstattung der Lage, in der es sich unmittelbar nach dem Schadenereignis befindet, anzufertigen und der KRAVAG Kosten zur Verfügung zu stellen. 20.3 Nach 12.6 Der Versicherer verzichtet auf die Einrede, dass der ersten Meldung sind Versicherungsnehmer die Einschränkung der KRAVAG unverzüglich die Schadenanzeige Haftung des Beförderungsunternehmens oder dergleichen ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt und ein Bericht des verantwortlichen Luftfahrzeugführers, beides unter Verwendung der Formulare der KRAVAG einzusendendadurch seine Ansprüche gegen den Versicherer ganz oder teilweise verwirkt habe. 20.4 Der 12.7 Wenn der Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragte sich bei den Verhandlungen über Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig machen, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Leistungspflicht aus diesem Versicherungsfall frei. 12.8 Zahlt der Versicherer eine Entschädigung wegen Totalschaden des versicherten Instru- mentes, so verfällt dieses dem Versicherer unbeschadet des Übergangs möglicher Ersatzansprüche gegen Dritte auf den Versicherer. Wird ein gestohlener oder abhanden gekommener Gegenstand, für den der Versicherer Schadenersatz geleistet und das Eigentumsrecht erworben hat, wieder zur Stelle und freien Verfügung des Versicherers gebracht, so kann er vom Versicherungsnehmer binnen einer vom Tage der Wiedererlangung gerechneten Frist von einem Monat durch Rückvergütung des bezahlten Betrages zurück- erworben werden. In einem solchen Falle übernimmt der Versicherer jedoch keinerlei Gewähr bezüglich des Zustandes, der Verwahrung und der Beförderung des Instrumentes und die Zurückerwerbung ist unwiderruflich. 12.9 Sofern der Versicherungsnehmer – auch nach erfolgter Schadenzahlung – irgendwelche Nachrichten über den Verbleib der gestohlenen oder abhanden gekommenen Gegenstände erhält, ist er verpflichtet, dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle hiervon sofort Kenntnis zu geben und alles zu tun, was zur Aufklärung Wiedererlangung und Sicherstellung des Tatbestandes und zur Vermeidung weiteren Schadens dienen kann. Er hat die Weisungen der KRAVAG und des von ihm beauftragten Sachverständigen wegen der weiteren Behandlung des Schadens zu befolgen, insbesondere hat er der KRAVAG das versicherte Luftfahrzeug sowie alle dazugehörigen Unterlagen zugänglich zu machen. Die KRAVAG ist berechtigt, Teile des beschädigten Luftfahrzeugs zu Prüfzwecken zu entnehmen. 20.5 Über die Reparaturstelle entscheidet die KRAVAG oder von ihr beauftragte Sachverständige durch Reparaturfreigabe. Den Reparaturauftrag hat der Versicherungsnehmer oder sonst dazu Berechtigte zu erteilen. 20.6 Schäden durch Brand und strafbare Handlungen (z. X. Xxxxxxxxx, Sachbeschädigung) sind unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; bei Diebstahl ist zusätzlich eine Liste aller in Verlust geratenen Sachen unter Angabe von Typ, Werknummer und Baujahr einzureichen. Eine Bescheinigung der Polizei ist der Schadenmeldung beizufügen. Wird aus Anlass eines Schadenfalls ein behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, hat der Versicherungsnehmer der KRAVAG hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, auch wenn der Schaden schon gemeldet Gegenstandes notwendig ist. 20.7 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwehr und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen der KRAVAG zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, diese Weisungen einzuholen.

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Samples: Musikinstrumenteversicherung

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. 20.1 Jeder Schadenfall ist der KRAVAG oder der im Versicherungsschein bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die erste Meldung soll enthalten: 20.2 Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen der KRAVAG abzuwarten; er ist berechtigt, bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere Verkehrsbehinderung oder bedrohlicher Wetterlage, das beschädigte Luftfahrzeug vom Schadensort zu entfernen. In diesem Fall sind Fotos des Luftfahrzeugs in der Lage, in der es sich unmittelbar nach dem Schadenereignis befindet, anzufertigen und der KRAVAG zur Verfügung zu stellen. 20.3 Nach der ersten Meldung sind der KRAVAG unverzüglich die Schadenanzeige und ein Bericht des verantwortlichen Luftfahrzeugführers, beides unter Verwendung der Formulare der KRAVAG einzusenden. 20.4 15.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jeden Scha- denfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen und dessen Anordnungen Folge zu leisten. 15.2 Die Versicherung selbst begründet keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der versicherten Sache zur Zeit des Versicherungsfalls; die Versicherungssumme bil- det lediglich die Grenze der Ersatzpflicht des Versiche- rers. Der Versicherungsnehmer hat daher den Beweis zu führen, dass die Umstände eingetreten sind, welche die Ersatzpflicht bedingen, und dass die Gegenstände, für welche er Entschädigung beansprucht, den versicherten Wert vor dem Schadenfall hatten, soweit nicht bei An- tragstellung hierüber Nachweise vorgelegt und diese von dem Versicherer ausdrücklich anerkannt wurden. 15.3 Bei Diebstahl, Abhandenkommen, Raub, räuberischer Erpressung und Brandschaden hat der Versicherungs- nehmer Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle und bei Bahn-, Schiffs- oder Flugreisen dem zuständigen Beförderungsunternehmen zu erstatten. 15.4 Der Versicherungsnehmer hat für die Rettung des versi- cherten Gegenstandes aus einer drohenden oder ent- standenen Gefahr bzw. bei Diebstahl oder Abhanden- kommen für Wiedererlangung des versicherten Gegen- standes zu sorgen (siehe auch Ziffer 10.3). Wenn ein Drit- ter für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann, so hat der Versicherungsnehmer den Rückgriff ge- gen diesen sicherzustellen unter Beachtung der für die Beförderungsunternehmen geltenden Vorschriften. 15.5 Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherungs- nehmer nach Zahlung der Entschädigung etwaige Re- gressansprüche gegen Dritte schriftlich abzutreten und die Belege und Beweismittel ohne Verzug, gegebenen- falls gegen Erstattung der Kosten zur Verfügung zu stel- len. 15.6 Der Versicherer verzichtet auf die Einrede, dass der Ver- sicherungsnehmer die Einschränkung der Haftung der Be- förderungsunternehmen oder dergleichen ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt und dadurch seine An- sprüche gegen den Versicherer ganz oder teilweise ver- wirkt habe. 15.7 Wenn der Versicherungsnehmer sich bei den Verhand- lungen über Ermittlung der Entschädigung einer arglisti- gen Täuschung schuldig macht, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Leis- tungspflicht aus diesem Versicherungsfall frei. 15.8 Zahlt der Versicherer eine Entschädigung wegen Total- schaden des versicherten Instrumentes, so verfällt dieses dem Versicherer unbeschadet des Übergangs möglicher Ersatzansprüche gegen Dritte auf den Versicherer. Wird ein gestohlener oder abhanden gekommener Gegen- stand, für den der Versicherer Schadenersatz geleistetund das Eigentumsrecht erworben hat, wieder zur Stelle und freien Verfügung des Versicherers gebracht, so kann er vom Versicherungsnehmer binnen einer vom Tage der Wiedererlangung gerechneten Frist von einem Monat durch Rückvergütung des bezahlten Betrages zurücker- worben werden. In einem solchen Falle übernimmt der Versicherer jedoch keinerlei Gewähr bezüglich des Zu- standes, der Verwahrung und der Beförderung des In- strumentes und die Zurückerwerbung ist unwiderruflich. 15.9 Sofern der Versicherungsnehmer – auch nach erfolgter Schadenzahlung – irgendwelche Nachrichten über den Verbleib der gestohlen oder abhanden gekommenen Ge- genstände erhält, ist er verpflichtet, dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle hiervon sofort Kennt- nis zu geben und alles zu tun, was zur Aufklärung Wiedererlangung und Sicherstellung des Tatbestandes und zur Vermeidung weiteren Schadens dienen kann. Er hat die Weisungen der KRAVAG und des von ihm beauftragten Sachverständigen wegen der weiteren Behandlung des Schadens zu befolgen, insbesondere hat er der KRAVAG das versicherte Luftfahrzeug sowie alle dazugehörigen Unterlagen zugänglich zu machen. Die KRAVAG ist berechtigt, Teile des beschädigten Luftfahrzeugs zu Prüfzwecken zu entnehmen. 20.5 Über die Reparaturstelle entscheidet die KRAVAG oder von ihr beauftragte Sachverständige durch Reparaturfreigabe. Den Reparaturauftrag hat der Versicherungsnehmer oder sonst dazu Berechtigte zu erteilen. 20.6 Schäden durch Brand und strafbare Handlungen (z. X. Xxxxxxxxx, Sachbeschädigung) sind unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; bei Diebstahl ist zusätzlich eine Liste aller in Verlust geratenen Sachen unter Angabe von Typ, Werknummer und Baujahr einzureichen. Eine Bescheinigung der Polizei ist der Schadenmeldung beizufügen. Wird aus Anlass eines Schadenfalls ein behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, hat der Versicherungsnehmer der KRAVAG hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, auch wenn der Schaden schon gemeldet Gegenstandes notwendig ist. 20.7 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwehr und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen der KRAVAG zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, diese Weisungen einzuholen.

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Samples: Bedingungen Für Die Versicherung Von Musikinstrumenten

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. 20.1 Jeder Schadenfall ist der KRAVAG oder der im Versicherungsschein bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die erste Meldung soll enthalten:: - Typ, Kennzeichen und Baujahr des Luftfahrzeugs, Zeitpunkt, Ort, vermutliche Ursache und ungefähres Ausmaß des Schadens - Adresse, Telefon-, Fax-Anschluss, Email der für das beschädigte Luftfahrzeug Verantwortlichen. 20.2 Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen der KRAVAG abzuwarten; er ist berechtigt, bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere Verkehrsbehinderung oder bedrohlicher Wetterlage, das beschädigte Luftfahrzeug vom Schadensort zu entfernen. In diesem Fall sind Fotos des Luftfahrzeugs in der Lage, in der es sich unmittelbar nach dem Schadenereignis befindet, anzufertigen und der KRAVAG zur Verfügung zu stellen. 20.3 Nach der ersten Meldung sind der KRAVAG unverzüglich die Schadenanzeige und ein Bericht des verantwortlichen Luftfahrzeugführers, beides unter Verwendung der Formulare der KRAVAG einzusenden. 20.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Vermeidung weiteren Schadens dienen kann. Er hat die Weisungen der KRAVAG und des von ihm beauftragten Sachverständigen wegen der weiteren Behandlung des Schadens zu befolgen, insbesondere hat er der KRAVAG das versicherte Luftfahrzeug sowie alle dazugehörigen Unterlagen zugänglich zu machen. Die KRAVAG ist berechtigt, Teile des beschädigten Luftfahrzeugs zu Prüfzwecken zu entnehmen. Soweit dritte Personen oder amtliche bzw. private Stellen mit der Untersuchung, Prüfung und Reparatur des Luftfahrzeugs befasst sind, ist die KRAVAG ermächtigt, von diesen alle zweckdienlichen Auskünfte einzuholen. 20.5 Über die Reparaturstelle entscheidet die KRAVAG oder von ihr beauftragte Sachverständige durch Reparaturfreigabe. Den Reparaturauftrag hat der Versicherungsnehmer oder sonst dazu Berechtigte zu erteilen. 20.6 Schäden durch Brand und strafbare Handlungen (z. X. Xxxxxxxxx, Sachbeschädigung) sind unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; bei Diebstahl ist zusätzlich eine Liste aller in Verlust geratenen Sachen unter Angabe von Typ, Werknummer und Baujahr einzureichen. Eine Bescheinigung der Polizei ist der Schadenmeldung beizufügen. Wird aus Anlass eines Schadenfalls ein behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, hat der Versicherungsnehmer der KRAVAG hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, auch wenn der Schaden schon gemeldet ist. 20.7 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwehr und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen der KRAVAG zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, diese Weisungen einzuholen.

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Samples: Luftfahrt Kaskoversicherungs Bedingungen

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. 20.1 Jeder Schadenfall 10.2.1 Sie haben den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer des versicherten Rads zu beschaffen und aufzubewahren, soweit Ihnen dies billigerweise zugemutet werden kann. 10.2.2 Sie bzw. der berechtigte Nutzer haben uns nach Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzu- zeigen. Hierbei ist die Rahmennummer mit anzugeben. 10.2.3 Schäden durch Straftaten (z. B. Diebstahl oder Einbruchdieb- stahl) sind unverzüglich der KRAVAG oder zuständigen Polizeidienststelle anzuzei- gen. 10.2.4 Sie haben uns einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl bzw. Raub abhandengekommene Rad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls bzw. Raubs wieder herbeigeschafft wurde. 10.2.5 Bei einem Teilschaden kann mit der im Versicherungsschein bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigenReparatur sofort begon- nen werden. Die erste Meldung soll enthalten: 20.2 Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen der KRAVAG abzuwarten; er beschädigten oder zerstörten Teile sind jedoch zur Beweissicherung aufzubewahren und das Schadenbild sowie das Schadenausmaß ist berechtigt, bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere Verkehrsbehinderung durch Foto- oder bedrohlicher Wetterlage, das beschädigte Luftfahrzeug vom Schadensort zu entfernen. In diesem Fall sind Fotos des Luftfahrzeugs in der Lage, in der es sich unmittelbar nach dem Schadenereignis befindet, anzufertigen und der KRAVAG zur Verfügung zu stellenVideoaufzeichnung festzuhalten. 20.3 Nach der ersten Meldung 10.2.6 Schäden an einem aufgegebenen Rad sind der KRAVAG unverzüglich die Schadenanzeige und ein Bericht des verantwortlichen Luftfahrzeugführers, beides unter Verwendung der Formulare der KRAVAG einzusenden. 20.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Vermeidung weiteren Schadens dienen kann. Er hat die Weisungen der KRAVAG und des von ihm beauftragten Sachverständigen wegen der weiteren Behandlung des Schadens zu befolgen, insbesondere hat er der KRAVAG das versicherte Luftfahrzeug sowie alle dazugehörigen Unterlagen zugänglich zu machen. Die KRAVAG ist berechtigt, Teile des beschädigten Luftfahrzeugs zu Prüfzwecken zu entnehmen. 20.5 Über die Reparaturstelle entscheidet die KRAVAG oder von ihr beauftragte Sachverständige durch Reparaturfreigabe. Den Reparaturauftrag hat der Versicherungsnehmer oder sonst dazu Berechtigte zu erteilen. 20.6 Schäden durch Brand und strafbare Handlungen dem Beförderungsunternehmen (z. X. Xxxxxxxxx, SachbeschädigungXxxx) zu melden. Entsprechende Bescheinigungen sind unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; bei Diebstahl ist zusätzlich eine Liste aller in Verlust geratenen Sachen unter Angabe von Typ, Werknummer und Baujahr einzureichen. Eine Bescheinigung der Polizei ist der Schadenmeldung beizufügen. Wird aus Anlass eines Schadenfalls ein behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, hat der Versicherungsnehmer der KRAVAG hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, auch wenn der Schaden schon gemeldet istuns vorzulegen. 20.7 Der Versicherungsnehmer 10.2.7 Sie haben - soweit möglich - uns unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versi- cherungsfalls oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwehr sowie jede Untersuchung über Ursache und Minderung Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu sorgen und dabei die Weisungen der KRAVAG gestatten. 10.2.8 Sie haben alles zu befolgen; er hatvermeiden, wenn die Umstände es gestattenwas zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminderungspflicht). 10.2.9 Unter Hinweis auf Ziffer 13. dieser Bedingungen sind Sie ver- pflichtet, diese Weisungen einzuholen.uns bei Anzeige des Schadens eine gegebenenfalls beste- hende Hausrat-, Fahrraddiebstahl- oder eine sonstige Fahrrad-

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Samples: Versicherungsbedingungen

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. 20.1 Bei Versicherungsfällen, auch wenn diese nur vermutet werden, sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen verpflichtet ,den Versicherer und die unten genannte Beratungsgesellschafft unverzüglich und unter Angabe der Versicherungsscheinnummer hierüber zu informieren und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Jeder Schadenfall Schaden ist unverzüglich an folgende beide Stellen zu melden: via email an: xxxxxx.xxxxxxx@xxxxxx.xx und telefonisch an die Beratungsgesellschaft HiSolutions AG (bitte Versicherungsscheinnummer angeben) Incident hotline: +00 (0)00 000 000 000 Für Versicherungsfälle, welche unter Ziffer I. 4. (Data-Extortion) versichert sind, gilt zusätzlich: Wird erstmals eine Drohung gemäß Ziffer I. 4. ausgesprochen oder wird vermutet, dass eine solche Drohung ausgesprochen werden könnte, sind der KRAVAG oder Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen verpflichtet: 5.1 die zuständigen Ermittlungsbehörden hierüber zu informieren und der im Versicherungsschein bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigengenannten Beratungsgesellschaft die Genehmigung zur Weitergabe dieser Informationen zu geben; 5.2 den Versicherer und die Beratungsgesellschaft über alle Entwicklungen umfassend zu informieren und auf dem Laufenden zu halten. Im Falle einer Verletzung der oben genannten Obliegenheiten greifen die Rechtsfolgen gemäß Ziffer III. 6. der Allgemeine Regelungen für den Versicherungsvertrag: “Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die erste Meldung soll enthalten: 20.2 Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der KRAVAG abzuwarten; er ist berechtigt, bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere Verkehrsbehinderung oder bedrohlicher Wetterlage, das beschädigte Luftfahrzeug vom Schadensort zu entfernenVersicherungsnehmer. In diesem jedem Fall sind Fotos des Luftfahrzeugs in bleibt der Lage, in der es sich unmittelbar nach dem Schadenereignis befindet, anzufertigen und der KRAVAG Versicherer zur Verfügung zu stellen. 20.3 Nach der ersten Meldung sind der KRAVAG unverzüglich die Schadenanzeige und ein Bericht des verantwortlichen Luftfahrzeugführers, beides unter Verwendung der Formulare der KRAVAG einzusenden. 20.4 Der Versicherungsnehmer ist Leistung verpflichtet, alles zu tunsoweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Vermeidung weiteren Schadens dienen kann. Er hat die Weisungen der KRAVAG und des von ihm beauftragten Sachverständigen wegen der weiteren Behandlung des Schadens zu befolgen, insbesondere hat er der KRAVAG das versicherte Luftfahrzeug sowie alle dazugehörigen Unterlagen zugänglich zu machen. Die KRAVAG ist berechtigt, Teile des beschädigten Luftfahrzeugs zu Prüfzwecken zu entnehmen. 20.5 Über die Reparaturstelle entscheidet die KRAVAG oder von ihr beauftragte Sachverständige durch Reparaturfreigabe. Den Reparaturauftrag hat wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder sonst dazu Berechtigte zu erteilenAufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit durch gesonderte Mitteilung in Textform hinweisen. 20.6 Schäden durch Brand und strafbare Handlungen (z. X. Xxxxxxxxx, Sachbeschädigung) sind unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; bei Diebstahl ist zusätzlich eine Liste aller in Verlust geratenen Sachen unter Angabe von Typ, Werknummer und Baujahr einzureichen. Eine Bescheinigung der Polizei ist der Schadenmeldung beizufügen. Wird aus Anlass eines Schadenfalls ein behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, hat der Versicherungsnehmer der KRAVAG hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, auch wenn der Schaden schon gemeldet ist. 20.7 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwehr und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen der KRAVAG zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, diese Weisungen einzuholen.

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Samples: Versicherungsvertrag