Common use of Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Clause in Contracts

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 1. Wenn ein Versicherungsfall eintritt und der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz benötigt, muss er 1.1 dem Versicherer den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern beziehungsweise so schnell wie eben möglich“.) 1.2 dem Versicherer • vollständig und wahrheitsgemäß sämtliche Umstände des Versicherungsfalls mitteilen, • alle Beweismittel angeben und • Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. 1.3 Kosten verursachende Maßnahmen mit dem Versicherer abstimmen, soweit dies für den Versicherungsnehmer zumutbar ist (Beispiele: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). 1.4 bei Eintritt des Versicherungsfalls – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden beziehungsweise verringert wird. (Entsprechend §82 Versicherungsvertragsgesetz. §82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.“) Das heißt, der Versicherungsnehmer muss die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollte der Versicherer oder der Rechtsanwalt befragt werden. Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit dies für ihn zumutbar ist. Außerdem hat er Weisungen vom Versicherer einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. 2. Der Versicherer bestätigt dem Versicherungsnehmer den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreift der Versicherungsnehmer jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung seiner rechtlichen Interessen, • bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und • entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die bei einer Versicherungsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gewesen wären. 3. Den Rechtsanwalt kann grundsätzlich der Versicherungsnehmer auswählen. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, • wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt oder • wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Wenn der Versicherer einen Rechtsanwalt auswählt, beauftragt er diesen im Namen des Versicherungsnehmers. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. 4. Der Versicherungsnehmer hat nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes zu tun: • Dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand seiner Angelegenheit zu geben. 5. Wenn der Versicherungsnehmer eine der unter Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert er seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn der Versicherungsnehmer eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzt, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Versicherer vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt hat. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war • für den Eintritt des Versicherungsfalls, • für die Feststellung des Versicherungsfalls oder • für die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung. (Zum Beispiel: Der Versicherungsnehmer hat die Einlegung des Rechtsmittels nicht mit dem Versicherer abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätte der Versicherer jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung Kostenschutz gegeben.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit arglistig verletzt hat. 6. Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung der Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen. (Beispiel: Unterrichtet der Anwalt den Versicherer nicht rechtzeitig, wird dies so behandelt, als hätte der Versicherungsnehmer selbst den Versicherer nicht rechtzeitig informiert.) 7. Die Ansprüche auf Versicherungsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abtreten werden. („Abtreten“ bedeutet: Der Versicherungsnehmer überträgt seine Ansprüche auf Versicherungsleistung, die er gegenüber dem Versicherer hat, auf seinen Rechtsanwalt oder eine andere Person.) 8. Wenn ein Anderer (zum Beispiel Prozessgegner) dem Versicherungsnehmer Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, sofern der Versicherer die Kosten bereits beglichen hat. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Unterlagen auszuhändigen, die der Versicherer braucht, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs hat der Versicherungsnehmer auch mitzuwirken, wenn der Versicherer dies verlangt. Wenn der Versicherungsnehmer diese Pflicht vorsätzlich verletzt und der Versicherer deshalb diese Kosten von den Anderen nicht erstattet bekommt, dann muss der Versicherer über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, ist der Versicherer berechtigt, die Kosten in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) 9. Wenn dem Versicherungsnehmer Kosten der Rechtsverfolgung durch einen Anderen (zum Beispiel Prozessgegner) erstattet wurden, die der Versicherer zuvor geleistet hat, muss er diese dem Versicherer zurückerstatten. Markel Pro Architekten & Ingenieure INFORMATIONSPFLICHTEN – BEDINGUNGEN MARKEL PRO ARCHITEKTEN & INGENIEURE 10.2019

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung Für Architekten Und Ingenieure

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln8.2.1 Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls erforderlich, die der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen beachten müssen, um müssen Sie 8.2.1.1 uns den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzeigen; 1. Wenn ein Versicherungsfall eintritt und der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz benötigt, muss er 1.1 dem Versicherer den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern beziehungsweise so schnell wie eben möglich“.) 1.2 dem Versicherer • 8.2.1.2 uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls mitteilen, • alle Rechts- schutzfalls unterrichten sowie Beweismittel angeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.; 1.3 8.2.1.3 soweit Ihre Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, – Kosten verursachende auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer uns abstimmen, soweit dies für den Versicherungsnehmer zumutbar ist (Beispiele: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, insbesondere vor der Erhebung einer Klage oder und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung eines Rechtsmittels). 1.4 bei Eintritt des Versicherungsfalls von Rechtsmitteln unsere Zustimmung einholen; soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden beziehungsweise verringert wird. (Entsprechend §82 Versicherungsvertragsgesetz. §82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu im Sinne des § 82 VVG sorgen.“) Das heißt. Dies bedeutet, der Versicherungsnehmer muss dass die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich haltengehalten werden sollen. Hierzu sollte der Versicherer Von mehreren möglichen Vorgehensweisen müssen Sie die kostengünstigste wählen, indem Sie z. B. (Aufzählung nicht abschließend): – nicht zwei oder der Rechtsanwalt befragt werden. Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit dies für ihn zumutbar ist. Außerdem hat er Weisungen vom Versicherer einzuholenmehr Prozesse führen, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z. B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung), – auf (zusätzliche) Klageanträge verzichten, die Umstände dies gestattenin der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind, – vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwar- ten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, – vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellen, – in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst. Sie müssen zur Minderung des Schadens unsere Weisungen einholen und befolgen. Sie müssen den Rechtsanwalt entsprechend unserer Weisung beauftragen. 2. Der Versicherer bestätigt dem Versicherungsnehmer 8.2.2 Wir bestätigen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall bestehtRechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer jedoch Ergreifen Sie Maßnahmen zur Durchsetzung seiner rechtlichen Interessen, • Wahrnehmung Ihrer rechtli- chen Interessen bevor der Versicherer wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat Rechtsschutzes bestätigen und • entstehen entste- hen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Versicherungsschutzbestätigung Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gewesen wärenhätten. 38.2.3 Sie können den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung wir nach Ziffern 4.1.1 und 4.1.2 tragen. Den Rechtsanwalt kann grundsätzlich der Versicherungsnehmer auswählen. Der Versicherer wählt Wir wählen den Rechtsanwalt aus, wenn der Versicherungsnehmer Sie dies verlangt oder • wünschen; – wenn der Versicherungsnehmer Sie keinen Rechtsanwalt benennt benennen und dem Versicherer uns die umgehende alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. . 8.2.4 Wenn der Versicherer einen Sie den Rechtsanwalt auswähltnicht bereits selbst beauftragt haben, beauftragt er diesen im wird dieser von uns in Ihrem Namen des Versicherungsnehmersbeauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer sind wir nicht verantwortlich. 4. Der Versicherungsnehmer hat nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes zu tun: • Dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand seiner Angelegenheit zu geben. 5. Wenn der Versicherungsnehmer eine der unter Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert er seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn der Versicherungsnehmer eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzt, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Versicherer vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt hat. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war • für den Eintritt des Versicherungsfalls, • für die Feststellung des Versicherungsfalls oder • für die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung. (Zum Beispiel: Der Versicherungsnehmer hat die Einlegung des Rechtsmittels nicht mit dem Versicherer abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätte der Versicherer jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung Kostenschutz gegeben.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit arglistig verletzt hat. 6. Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung der Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen. (Beispiel: Unterrichtet der Anwalt den Versicherer nicht rechtzeitig, wird dies so behandelt, als hätte der Versicherungsnehmer selbst den Versicherer nicht rechtzeitig informiert.) 7. Die Ansprüche auf Versicherungsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abtreten werden. („Abtreten“ bedeutet: Der Versicherungsnehmer überträgt seine Ansprüche auf Versicherungsleistung, die er gegenüber dem Versicherer hat, auf seinen Rechtsanwalt oder eine andere Person.) 8. Wenn ein Anderer (zum Beispiel Prozessgegner) dem Versicherungsnehmer Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, sofern der Versicherer die Kosten bereits beglichen hat. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Unterlagen auszuhändigen, die der Versicherer braucht, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs hat der Versicherungsnehmer auch mitzuwirken, wenn der Versicherer dies verlangt. Wenn der Versicherungsnehmer diese Pflicht vorsätzlich verletzt und der Versicherer deshalb diese Kosten von den Anderen nicht erstattet bekommt, dann muss der Versicherer über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, ist der Versicherer berechtigt, die Kosten in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) 9. Wenn dem Versicherungsnehmer Kosten der Rechtsverfolgung durch einen Anderen (zum Beispiel Prozessgegner) erstattet wurden, die der Versicherer zuvor geleistet hat, muss er diese dem Versicherer zurückerstatten. Markel Pro Architekten & Ingenieure INFORMATIONSPFLICHTEN – BEDINGUNGEN MARKEL PRO ARCHITEKTEN & INGENIEURE 10.2019

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Samples: Kreditkarten Kundenbedingungen

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 1. Wenn ein Versicherungsfall eintritt und der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz benötigt, muss er 1.1 dem Versicherer den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern beziehungsweise so schnell wie eben möglich“.) 1.2 dem Versicherer • vollständig und wahrheitsgemäß sämtliche Umstände des Versicherungsfalls mitteilen, • alle Beweismittel angeben und • Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. 1.3 Kosten verursachende Maßnahmen mit dem Versicherer abstimmen, soweit dies für den Versicherungsnehmer zumutbar ist (Beispiele: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). 1.4 bei Eintritt des Versicherungsfalls – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden beziehungsweise verringert wird. (Entsprechend §82 Versicherungsvertragsgesetz. §82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.“) Das heißt, der Versicherungsnehmer muss die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollte der Versicherer oder der Rechtsanwalt befragt werden. Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit dies für ihn zumutbar ist. Außerdem hat er Weisungen vom Versicherer einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. 2. Der Versicherer bestätigt dem Versicherungsnehmer den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreift der Versicherungsnehmer jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung seiner rechtlichen Interessen, • bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und • entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die bei einer Versicherungsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gewesen wären. 3. Den Rechtsanwalt kann grundsätzlich der Versicherungsnehmer auswählen. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, • wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt oder • wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Wenn der Versicherer einen Rechtsanwalt auswählt, beauftragt er diesen im Namen des Versicherungsnehmers. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. 4. Der Versicherungsnehmer hat nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes zu tun: • Den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, • Dem Rechtsanwalt die Beweismittel anzugeben, • Dem Rechtsanwalt alle möglichen Auskünfte zu erteilen, • Die notwendigen Unterlagen zu beschaffen und • Dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand seiner Angelegenheit zu geben. 5. Wenn der Versicherungsnehmer eine der unter Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert er seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn der Versicherungsnehmer eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzt, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Versicherer vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel Brief oder E-E- Mail) über diese Pflichten informiert hat. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt hat. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war • für den Eintritt des Versicherungsfalls, • für die Feststellung des Versicherungsfalls oder • für die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung. (Zum Beispiel: Der Versicherungsnehmer hat die Einlegung des Rechtsmittels nicht mit dem Versicherer abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätte der Versicherer jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung Kostenschutz gegeben.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit arglistig verletzt hat. 6. Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung der Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen. (Beispiel: Unterrichtet der Anwalt den Versicherer nicht rechtzeitig, wird dies so behandelt, als hätte der Versicherungsnehmer selbst den Versicherer nicht rechtzeitig informiert.) 7. Die Ansprüche auf Versicherungsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abtreten werden. („Abtreten“ bedeutet: Der Versicherungsnehmer überträgt seine Ansprüche auf Versicherungsleistung, die er gegenüber dem Versicherer hat, auf seinen Rechtsanwalt oder eine andere Person.) 8. Wenn ein Anderer (zum Beispiel Prozessgegner) dem Versicherungsnehmer Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, sofern der Versicherer die Kosten bereits beglichen hat. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Unterlagen auszuhändigen, die der Versicherer braucht, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs hat der Versicherungsnehmer auch mitzuwirken, wenn der Versicherer dies verlangt. Wenn der Versicherungsnehmer diese Pflicht vorsätzlich verletzt und der Versicherer deshalb diese Kosten von den Anderen nicht erstattet bekommt, dann muss der Versicherer über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, ist der Versicherer berechtigt, die Kosten in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) 9. Wenn dem Versicherungsnehmer Kosten der Rechtsverfolgung durch einen Anderen (zum Beispiel Prozessgegner) erstattet wurden, die der Versicherer zuvor geleistet hat, muss er diese dem Versicherer zurückerstatten. Markel Pro Architekten & Ingenieure INFORMATIONSPFLICHTEN – BEDINGUNGEN MARKEL PRO ARCHITEKTEN & INGENIEURE 10.2019

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 1C3-3.1. Wenn ein Versicherungsfall eintritt und der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz benötigt, muss er 1.1 Jeder Schadenfall ist dem Versicherer den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern beziehungsweise so schnell wie eben möglich“.) 1.2 dem Versicherer • vollständig und wahrheitsgemäß sämtliche Umstände des Versicherungsfalls mitteilen, • alle Beweismittel angeben und • Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. 1.3 Kosten verursachende Maßnahmen mit dem Versicherer abstimmen, soweit dies für den Versicherungsnehmer zumutbar ist (Beispiele: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). 1.4 bei Eintritt des Versicherungsfalls – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden beziehungsweise verringert wird. (Entsprechend §82 Versicherungsvertragsgesetz. §82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.“) Das heißt, der Versicherungsnehmer muss die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollte der Versicherer oder der Rechtsanwalt befragt werdenim Versicherungsschein bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigen. C3-3.2. Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen des Versicherers abzuwarten; er ist berechtigt, bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere Verkehrsbehinderung oder bedrohlicher Wetterlage, das beschädigte Fahrrad/E-Bike vom Schadensort zu entfernen. In diesem Fall sind Fotos des Fahrrads/E-Bikes in der Lage, in der es sich unmittelbar nach dem Schadenereignis befindet, anzufertigen und dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. C3-3.3. Nach der ersten Meldung sind dem Versicherer unverzüglich die Schadenanzeige und ein Bericht des verantwortlichen Fahrzeugführers einzusenden. Hält der Versicherer dafür Formulare vor, sollen diese verwendet werden. C3-3.4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Vermeidung weiteren Schadens dienen kann. Er hat die Weisungen des Versicherers und des von ihm beauftragten Sachverständigen wegen der weiteren Behandlung des Schadens zu befolgen, soweit dies für ihn zumutbar ist. Außerdem insbesondere hat er dem Versicherer das versicherte Fahrrad/E-Bike sowie alle dazugehörigen Unterlagen zugänglich zu machen. Der Versicherer ist berechtigt, Teile des beschädigten Fahrrads/E-Bikes zu Prüfzwecken zu entnehmen. Soweit dritte Personen oder amtliche bzw. private Stellen mit der Untersuchung, Prüfung und Reparatur des Fahrrads/E-Bikes befasst sind, ist der Versicherer ermächtigt, von diesen alle zweckdienlichen Auskünfte einzuholen. C3-3.5. Schäden durch Brand und strafbare Handlungen (z. X. Xxxxxxxxx, Sachbeschädigung) sind unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; bei Diebstahl sind zusätzlich eine Liste aller in Verlust geratenen Sachen unter Angabe von Typ, Werk-Nummer und Baujahr einzureichen. Eine Bescheinigung der Polizei ist der Schadenmeldung beizufügen. Wird aus Anlass eines Schadenfalles ein behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, auch wenn der Schaden schon gemeldet ist. C3-3.6. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwehr und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen vom Versicherer einzuholendes Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände dies es gestatten, diese Weisungen einzuholen. 2. Der Versicherer bestätigt dem Versicherungsnehmer den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreift der Versicherungsnehmer jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung seiner rechtlichen Interessen, • bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und • entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die bei einer Versicherungsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gewesen wären. 3. Den Rechtsanwalt kann grundsätzlich der Versicherungsnehmer auswählen. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, • wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt oder • wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Wenn der Versicherer einen Rechtsanwalt auswählt, beauftragt er diesen im Namen des Versicherungsnehmers. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. 4. Der Versicherungsnehmer hat nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes zu tun: • Dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand seiner Angelegenheit zu geben. 5. Wenn der Versicherungsnehmer eine der unter Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert er seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn der Versicherungsnehmer eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzt, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Versicherer vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt hat. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war • für den Eintritt des Versicherungsfalls, • für die Feststellung des Versicherungsfalls oder • für die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung. (Zum Beispiel: Der Versicherungsnehmer hat die Einlegung des Rechtsmittels nicht mit dem Versicherer abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätte der Versicherer jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung Kostenschutz gegeben.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit arglistig verletzt hat. 6. Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung der Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen. (Beispiel: Unterrichtet der Anwalt den Versicherer nicht rechtzeitig, wird dies so behandelt, als hätte der Versicherungsnehmer selbst den Versicherer nicht rechtzeitig informiert.) 7. Die Ansprüche auf Versicherungsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abtreten werden. („Abtreten“ bedeutet: Der Versicherungsnehmer überträgt seine Ansprüche auf Versicherungsleistung, die er gegenüber dem Versicherer hat, auf seinen Rechtsanwalt oder eine andere Person.) 8. Wenn ein Anderer (zum Beispiel Prozessgegner) dem Versicherungsnehmer Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, sofern der Versicherer die Kosten bereits beglichen hat. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Unterlagen auszuhändigen, die der Versicherer braucht, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs hat der Versicherungsnehmer auch mitzuwirken, wenn der Versicherer dies verlangt. Wenn der Versicherungsnehmer diese Pflicht vorsätzlich verletzt und der Versicherer deshalb diese Kosten von den Anderen nicht erstattet bekommt, dann muss der Versicherer über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, ist der Versicherer berechtigt, die Kosten in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) 9. Wenn dem Versicherungsnehmer Kosten der Rechtsverfolgung durch einen Anderen (zum Beispiel Prozessgegner) erstattet wurden, die der Versicherer zuvor geleistet hat, muss er diese dem Versicherer zurückerstatten. Markel Pro Architekten & Ingenieure INFORMATIONSPFLICHTEN – BEDINGUNGEN MARKEL PRO ARCHITEKTEN & INGENIEURE 10.2019

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Samples: E Bike and Bicycle Insurance Terms

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln2.1 Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das Haftpflichtan- sprüche gegen die versicherte Person oder Ansprüche wegen eines Unfalls der versicherten Person aus diesen Verträgen zur Folge haben könnte. 2.2 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzu- zeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. 2.3 Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 1. Wenn ein Versicherungsfall eintritt und der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz benötigt, muss er 1.1 dem Versicherer den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern beziehungsweise so schnell wie eben möglich“.) 1.2 dem Versicherer • vollständig und wahrheitsgemäß sämtliche Umstände des Versicherungsfalls mitteilen, • alle Beweismittel angeben und • Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. 1.3 Kosten verursachende Maßnahmen mit dem Versicherer abstimmen, soweit dies für den Versicherungsnehmer zumutbar ist (Beispiele: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). 1.4 bei Eintritt des Versicherungsfalls – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden beziehungsweise verringert wird. (Entsprechend §82 Versicherungsvertragsgesetz. §82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls versicherte Person müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.“) Das heißt, der Versicherungsnehmer muss die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollte der Versicherer oder der Rechtsanwalt befragt werden. Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit dies für ihn es zumutbar ist. Außerdem hat Dem Versicherer sind ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten; er Weisungen vom Versicherer einzuholenist bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, wenn die Umstände dies gestattennach Ansicht des Ver- sicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mit- geteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 22.4 Wird gegen die versicherte Person ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihr gerichtlich der Streit verkündet, hat sie dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. 2.5 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss die versicherte Person frist- gemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 2.6 Wird gegen die versicherte Person ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer bestätigt dem Versicherungsnehmer den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreift der Versicherungsnehmer jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung seiner rechtlichen Interessen, • bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und • entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die bei einer Versicherungsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gewesen wären. 3. Den Rechtsanwalt kann grundsätzlich der Versicherungsnehmer auswählen. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, • wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt oder • wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Wenn der Versicherer einen Rechtsanwalt auswählt, beauftragt er diesen im Namen des Versicherungsnehmers. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. 4. Der Versicherungsnehmer hat nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes zu tun: • Dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand seiner Angelegenheit zu geben. 5. Wenn der Versicherungsnehmer eine der unter Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert er seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn der Versicherungsnehmer eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzt, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Versicherer vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt hat. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war • für den Eintritt des Versicherungsfalls, • für die Feststellung des Versicherungsfalls oder • für die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung. (Zum Beispiel: Der Versicherungsnehmer hat die Einlegung des Rechtsmittels nicht mit dem Versicherer abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätte der Versicherer jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung Kostenschutz gegeben.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit arglistig verletzt hat. 6. Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung der Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen. (Beispiel: Unterrichtet der Anwalt den Versicherer nicht rechtzeitig, wird dies so behandelt, als hätte der Versicherungsnehmer selbst den Versicherer nicht rechtzeitig informiert.) 7versicherten Person einen Rechtsanwalt. Die Ansprüche auf Versicherungsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abtreten werden. („Abtreten“ bedeutet: Der Versicherungsnehmer überträgt seine Ansprüche auf Versicherungsleistung, versicherte Person muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die er gegenüber dem Versicherer hat, auf seinen Rechtsanwalt oder eine andere Personangeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.) 8. Wenn ein Anderer (zum Beispiel Prozessgegner) dem Versicherungsnehmer Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, sofern der Versicherer die Kosten bereits beglichen hat. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Unterlagen auszuhändigen, die der Versicherer braucht, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs hat der Versicherungsnehmer auch mitzuwirken, wenn der Versicherer dies verlangt. Wenn der Versicherungsnehmer diese Pflicht vorsätzlich verletzt und der Versicherer deshalb diese Kosten von den Anderen nicht erstattet bekommt, dann muss der Versicherer über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, ist der Versicherer berechtigt, die Kosten in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) 9. Wenn dem Versicherungsnehmer Kosten der Rechtsverfolgung durch einen Anderen (zum Beispiel Prozessgegner) erstattet wurden, die der Versicherer zuvor geleistet hat, muss er diese dem Versicherer zurückerstatten. Markel Pro Architekten & Ingenieure INFORMATIONSPFLICHTEN – BEDINGUNGEN MARKEL PRO ARCHITEKTEN & INGENIEURE 10.2019

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Samples: Haftpflicht Und Unfallversicherung Für Betriebspraktika Und Betriebserkundungen

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Obliegenheiten bezeichnen sämtliche VerhaltensregelnB GH 400 (01.10.2022) 3002AVQ110 D 31.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kos­ tentragungsansprüche erhoben wurden. Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versi­ cherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informie­ ren über: - seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz oblie­ gende Information an die zuständige Behörde, - behördliches Tätigwerden wegen der Versicherungsnehmer und Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer, - die versicherten Personen beachten müssenErhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, um Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, - den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhaltenErlass eines Mahnbescheids, - eine gerichtliche Streitverkündung, - die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. 1. Wenn ein Versicherungsfall eintritt und der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz benötigt, muss er 1.1 dem Versicherer den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern beziehungsweise so schnell wie eben möglich“.) 1.2 dem Versicherer • vollständig und wahrheitsgemäß sämtliche Umstände des Versicherungsfalls mitteilen, • alle Beweismittel angeben und • Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. 1.3 Kosten verursachende Maßnahmen mit dem Versicherer abstimmen, soweit dies für den Versicherungsnehmer zumutbar ist (Beispiele: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). 1.4 bei Eintritt des Versicherungsfalls – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden beziehungsweise verringert wird. (Entsprechend §82 Versicherungsvertragsgesetz. §82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „31.2 Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.“) Das heißt, der Versicherungsnehmer muss die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollte der Versicherer oder der Rechtsanwalt befragt werden. Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen Wei­ sungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit dies es für ihn den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Außerdem Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadens­ berichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 31.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtan­ spruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördli­ ches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbe­ scheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er Weisungen vom Versicherer einzuholen, wenn die Umstände dies gestattenebenfalls unverzüglich anzuzeigen. 231.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Ver­ waltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versi­ cherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 31.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtan­ spruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer bestätigt dem Versicherungsnehmer den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreift der Versicherungsnehmer jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung seiner rechtlichen Interessen, • bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und • entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die bei einer Versicherungsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gewesen wären. 3. Den Rechtsanwalt kann grundsätzlich der Versicherungsnehmer auswählen. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, • wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt oder • wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Wenn der Versicherer einen Rechtsanwalt auswählt, Versi­ cherer beauftragt er diesen im Namen des Versicherungsnehmers. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. 4. Der Versicherungsnehmer hat nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes zu tun: • Dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand seiner Angelegenheit zu geben. 5. Wenn der Versicherungsnehmer eine der unter Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert er seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn der Versicherungsnehmer eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzt, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Versicherer vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt hat. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war • für den Eintritt des Versicherungsfalls, • für die Feststellung des Versicherungsfalls oder • für die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung. (Zum Beispiel: Der Versicherungsnehmer hat die Einlegung des Rechtsmittels nicht mit dem Versicherer abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätte der Versicherer jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung Kostenschutz gegeben.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit arglistig verletzt hat. 6Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung der Obliegenheiten dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen. (Beispiel: Unterrichtet der Anwalt den Versicherer nicht rechtzeitig, wird dies so behandelt, als hätte der Versicherungsnehmer selbst den Versicherer nicht rechtzeitig informiertangeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.) 7. Die Ansprüche auf Versicherungsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abtreten werden. („Abtreten“ bedeutet: Der Versicherungsnehmer überträgt seine Ansprüche auf Versicherungsleistung, die er gegenüber dem Versicherer hat, auf seinen Rechtsanwalt oder eine andere Person.) 8. Wenn ein Anderer (zum Beispiel Prozessgegner) dem Versicherungsnehmer Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, sofern der Versicherer die Kosten bereits beglichen hat. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Unterlagen auszuhändigen, die der Versicherer braucht, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs hat der Versicherungsnehmer auch mitzuwirken, wenn der Versicherer dies verlangt. Wenn der Versicherungsnehmer diese Pflicht vorsätzlich verletzt und der Versicherer deshalb diese Kosten von den Anderen nicht erstattet bekommt, dann muss der Versicherer über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, ist der Versicherer berechtigt, die Kosten in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) 9. Wenn dem Versicherungsnehmer Kosten der Rechtsverfolgung durch einen Anderen (zum Beispiel Prozessgegner) erstattet wurden, die der Versicherer zuvor geleistet hat, muss er diese dem Versicherer zurückerstatten. Markel Pro Architekten & Ingenieure INFORMATIONSPFLICHTEN – BEDINGUNGEN MARKEL PRO ARCHITEKTEN & INGENIEURE 10.2019

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Samples: Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Obliegenheiten bezeichnen sämtliche VerhaltensregelnDem Versicherungsnehmer und/oder seinen Repräsen- tanten obliegt es, 13.1 jeden Schadenfall, die der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen beachten müssenHaftungsansprüche aus Beför- derungsverträgen gegen ihn zur Folge haben könnte, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 1. Wenn ein Versicherungsfall eintritt und der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz benötigt, muss er 1.1 dem Versicherer unverzüglich zu melden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Kenntnis; Schä- den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls von voraussichtlich über 2.500,00 EUR sind sofort telefonisch oder in Textform - auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern beziehungsweise so schnell wie eben möglich“.) 1.2 auf elektronischem Wege - dem Versicherer • vollständig und wahrheitsgemäß sämtliche Umstände des Versicherungsfalls mitteilen, • alle Beweismittel angeben und • Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.zu melden; 1.3 Kosten verursachende Maßnahmen 13.2 mit dem Versicherer abstimmen, soweit dies für den Versicherungsnehmer zumutbar ist (Beispiele: die Beauftragung der Sorgfalt eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). 1.4 bei Eintritt des Versicherungsfalls – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden beziehungsweise verringert wird. (Entsprechend §82 Versicherungsvertragsgesetz. §82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit ordentlichen Kaufmannes für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.“) Das heißt, der Versicherungsnehmer muss die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich haltenggf. Hierzu sollte der Versicherer oder der Rechtsanwalt befragt werden. Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen des Versicherers zu befolgenbeachten und al- les zu tun, soweit dies für ihn zumutbar ist. Außerdem hat er Weisungen vom was zur Aufklärung des Versicherungsfalles dient, insbesondere auch sofort Ursache und Umfang des Schadens festzustellen; 13.3 den Versicherer einzuholenunverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Ersatzanspruch gerichtlich geltend gemacht wird und die Umstände dies gestatten.erforderlichen Rechtsbehelfe bei Erlass eines Mahnbescheides oder im Falle eines Arrestes oder ei- ner einstweiligen Verfügung einzulegen; 2. Der Versicherer bestätigt dem Versicherungsnehmer den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreift der Versicherungsnehmer jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung seiner rechtlichen Interessen, • bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und • entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten13.4 vor einer Aussetzung oder Verlängerung von Verjäh- rungsfristen, die bei einer Versicherungsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gewesen wären.ausdrückliche Zustimmung des Versi- cherers einzuholen; 3. Den Rechtsanwalt kann grundsätzlich der Versicherungsnehmer auswählen. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, • wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt oder • wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt 13.5 sich auf Verlangen und Kosten des Versicherers auf einen Prozess mit dem Anspruchsteller einzulassen und dem Versicherer die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Wenn Prozessführung zu übertra- gen; 13.6 Ersatzansprüche gegen Dritte rechtzeitig zu sichern; 13.7 jeden Verkehrsunfall, Brand-, Raub- und Diebstahl- oder Einbruchdiebstahlschaden der Versicherer einen Rechtsanwalt auswählt, beauftragt er diesen im Namen des Versicherungsnehmers. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. 4. Der Versicherungsnehmer hat nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes zu tun: • Dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand seiner Angelegenheit zu geben. 5. Wenn der Versicherungsnehmer eine der unter Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert er seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn der Versicherungsnehmer eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzt, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Versicherer vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt hat. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war • für den Eintritt des Versicherungsfalls, • für die Feststellung des Versicherungsfalls oder • für die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung. (Zum Beispiel: Der Versicherungsnehmer hat die Einlegung des Rechtsmittels nicht mit dem Versicherer abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätte der Versicherer jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung Kostenschutz gegeben.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit arglistig verletzt hat. 6. Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung der Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen. (Beispiel: Unterrichtet der Anwalt den Versicherer nicht rechtzeitig, wird dies so behandelt, als hätte der Versicherungsnehmer selbst den Versicherer nicht rechtzeitig informiert.) 7. Die Ansprüche auf Versicherungsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abtreten werden. („Abtreten“ bedeutet: Der Versicherungsnehmer überträgt seine Ansprüche auf Versicherungsleistung, die er gegenüber dem Versicherer hat, auf seinen Rechtsanwalt oder eine andere Person.) 8. Wenn ein Anderer (zum Beispiel Prozessgegner) dem Versicherungsnehmer Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, sofern der Versicherer die Kosten bereits beglichen hat. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Unterlagen auszuhändigen, die der Versicherer braucht, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs hat der Versicherungsnehmer auch mitzuwirken, wenn der Versicherer dies verlangt. Wenn der Versicherungsnehmer diese Pflicht vorsätzlich verletzt und der Versicherer deshalb diese Kosten von den Anderen nicht erstattet bekommt, dann muss der Versicherer über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, ist der Versicherer berechtigt, die Kosten in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) 9. Wenn dem Versicherungsnehmer Kosten der Rechtsverfolgung durch einen Anderen (zum Beispiel Prozessgegner) erstattet wurden, die der Versicherer zuvor geleistet hat, muss er diese dem Versicherer zurückerstatten. Markel Pro Architekten & Ingenieure INFORMATIONSPFLICHTEN – BEDINGUNGEN MARKEL PRO ARCHITEKTEN & INGENIEURE 10.2019zuständigen Poli- zeidienststelle anzuzeigen;

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Samples: Verkehrshaftungsversicherung

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln11.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die der Versicherungsnehmer jeden Schadenfall unverzüg- lich dem Versicherer anzuzeigen und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz dessen Anordnungen Folge zu erhaltenleisten. 1. Wenn ein Versicherungsfall eintritt 11.2 Die Versicherung selbst begründet keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz benötigt, muss er 1.1 dem Versicherer den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern beziehungsweise so schnell wie eben möglich“.) 1.2 dem Versicherer • vollständig und wahrheitsgemäß sämtliche Umstände versicherten Sache zur Zeit des Versicherungsfalls mitteilen, • alle Beweismittel angeben und • Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. 1.3 Kosten verursachende Maßnahmen mit dem Versicherer abstimmen, soweit dies für den Versicherungsnehmer zumutbar ist (Beispiele: Versicherungsfalls; die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels). 1.4 bei Eintritt Ver- sicherungssumme bildet lediglich die Grenze der Ersatzpflicht des Versicherungsfalls – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden beziehungsweise verringert wird. (Entsprechend §82 Versicherungsvertragsgesetz. §82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.“) Das heißt, der Versicherungsnehmer muss die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollte der Versicherer oder der Rechtsanwalt befragt werdenVersiche- rers. Der Versicherungsnehmer hat daher den Beweis zu führen, dass die Weisungen Um- stände eingetreten sind, welche die Ersatzpflicht bedingen, und dass die Ge- genstände, für welche er Entschädigung beansprucht, den versicherten Wert vor dem Schadenfall hatten, soweit nicht bei Antrag-stellung hierüber Nach- weise vorgelegt und diese von dem Versicherer ausdrücklich anerkannt wur- den. 11.3 Bei Diebstahl, Abhandenkommen, Raub, räuberischer Erpressung und Brandschaden hat der Versicherungsnehmer Anzeige bei der zuständigen Po- lizeidienststelle und bei Bahn-, Schiffs- oder Flugreisen dem zuständigen Be- förderungsunternehmen zu erstatten. 11.4 Der Versicherungsnehmer hat für die Rettung des versicherten Gegen- standes aus einer drohenden oder entstandenen Gefahr bzw. bei Diebstahl oder Abhandenkommen für Wiedererlangung des versicherten Gegenstan- des zu sorgen. Wenn ein Dritter für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann, so hat der Versicherungsnehmer den Rückgriff gegen diesen sicherzustellen unter Beachtung der für die Beförderungsunternehmen gel- tenden Vorschriften. 11.5 Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherungsnehmer nach Zah- lung der Entschädigung etwaige Regressansprüche gegen Dritte schriftlich abzutreten und die Belege und Beweismittel ohne Verzug, gegebenenfalls ge- gen Erstattung der Kosten zur Verfügung zu befolgen, soweit dies für ihn zumutbar ist. Außerdem hat er Weisungen vom Versicherer einzuholen, wenn die Umstände dies gestattenstellen. 2. 11.6 Der Versicherer bestätigt dem Versicherungsnehmer verzichtet auf die Einrede, dass der Versicherungsneh- mer die Einschränkung der Haftung der Beförderungsunternehmen oder der- gleichen ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt und dadurch seine An- sprüche gegen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreift Versicherer ganz oder teilweise verwirkt habe. 11.7 Wenn der Versicherungsnehmer jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung seiner rechtlichen Interessensich bei den Verhandlungen über Er- mittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht, • bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und • entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die bei einer Versicherungsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gewesen wären. 3. Den Rechtsanwalt kann grundsätzlich der Versicherungsnehmer auswählen. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, • wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt oder • wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Wenn der Versicherer einen Rechtsanwalt auswählt, beauftragt er diesen im Namen des Versicherungsnehmers. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts so ist der Versicherer nicht verantwortlichdem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Leis- tungspflicht aus diesem Versicherungsfall frei. 411.8 Zahlt der Versicherer eine Entschädigung wegen Totalschaden des ver- sicherten Instrumentes, so verfällt dieses dem Versicherer unbeschadet des Übergangs möglicher Ersatzansprüche gegen Dritte auf den Versicherer. Der Wird ein gestohlener oder abhanden gekommener Gegenstand, für den der Versicherer Schadenersatz geleistet und das Eigentumsrecht erworben hat, wieder zur Stelle und freien Verfügung des Versicherers gebracht, so kann er vom Versicherungsnehmer hat binnen einer vom Tage der Wiedererlangung ge- rechneten Frist von einem Monat durch Rückvergütung des bezahlten Betra- ges zurückerworben werden. In einem solchen Falle übernimmt der Versi- cherer jedoch keinerlei Gewähr bezüglich des Zustandes, der Verwahrung und der Beförderung des Instrumentes und die Zurückerwerbung ist unwi- derruflich. 11.9 Sofern der Versicherungsnehmer – auch nach erfolgter Schadenzahlung – irgendwelche Nachrichten über den Verbleib der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes gestohlen oder abhanden g2kommenen Gegenstände erhält, ist er verpflichtet, dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienst-stelle hiervon sofort Kenntnis zu geben und al- les zu tun: • Dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand seiner Angelegenheit zu geben, was zur Wiedererlangung und Sicherstellung des Gegenstandes notwendig ist. 5. Wenn der Versicherungsnehmer eine der unter Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert er seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn der Versicherungsnehmer eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzt, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Versicherer vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt hat. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war • für den Eintritt des Versicherungsfalls, • für die Feststellung des Versicherungsfalls oder • für die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung. (Zum Beispiel: Der Versicherungsnehmer hat die Einlegung des Rechtsmittels nicht mit dem Versicherer abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätte der Versicherer jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung Kostenschutz gegeben.) Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit arglistig verletzt hat. 6. Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung der Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen. (Beispiel: Unterrichtet der Anwalt den Versicherer nicht rechtzeitig, wird dies so behandelt, als hätte der Versicherungsnehmer selbst den Versicherer nicht rechtzeitig informiert.) 7. Die Ansprüche auf Versicherungsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abtreten werden. („Abtreten“ bedeutet: Der Versicherungsnehmer überträgt seine Ansprüche auf Versicherungsleistung, die er gegenüber dem Versicherer hat, auf seinen Rechtsanwalt oder eine andere Person.) 8. Wenn ein Anderer (zum Beispiel Prozessgegner) dem Versicherungsnehmer Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, sofern der Versicherer die Kosten bereits beglichen hat. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Unterlagen auszuhändigen, die der Versicherer braucht, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs hat der Versicherungsnehmer auch mitzuwirken, wenn der Versicherer dies verlangt. Wenn der Versicherungsnehmer diese Pflicht vorsätzlich verletzt und der Versicherer deshalb diese Kosten von den Anderen nicht erstattet bekommt, dann muss der Versicherer über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, ist der Versicherer berechtigt, die Kosten in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) 9. Wenn dem Versicherungsnehmer Kosten der Rechtsverfolgung durch einen Anderen (zum Beispiel Prozessgegner) erstattet wurden, die der Versicherer zuvor geleistet hat, muss er diese dem Versicherer zurückerstatten. Markel Pro Architekten & Ingenieure INFORMATIONSPFLICHTEN – BEDINGUNGEN MARKEL PRO ARCHITEKTEN & INGENIEURE 10.2019

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