Common use of Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Clause in Contracts

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer hat bei uns nach Eintritt des Versiche- rungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. 3.3.2.2 Bei Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsneh- mer dem Versicherer Gelegenheit zu geben, Feststellungen über Grund und Höhe der Kosten zu treffen. 3.3.2.3 Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherungsneh- mer dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder Umfang der Leistungspflicht erforderlich ist. 3.3.2.4 Der Versicherungsnehmer hat die Kosten des Tierarztes durch Vorlage der Rechnung nach Nr. 2 Teil A nachzuweisen und die vom Versicherer angeforderten Belege beizubringen. 3.3.2.5 Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegenüber Dritten zu, so ist der Versicherungsneh- mer verpflichtet, dieses dem Versicherer anzuzeigen. 3.3.2.6 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versiche- rers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Nr. 3.3.2.1 bis Nr. 3.3.2.5 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 3.3.2.7 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 3.3.2, so kann der Versicherer gemäß § 28 Versicherungs- vertragsgesetz leistungsfrei sein.

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Samples: Pferde Op Versicherung, Pferde Op Versicherung

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer hat bei uns nach Eintritt des Versiche- rungsfalls Versicherungs- falls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. 3.3.2.2 Bei Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer dem Versicherer Gelegenheit zu geben, Feststellungen über Grund und Höhe der Kosten zu treffen. 3.3.2.3 Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder Umfang der Leistungspflicht Leistungs- pflicht erforderlich ist. 3.3.2.4 Der Versicherungsnehmer hat die Kosten des Tierarztes durch Vorlage Vor- lage der Rechnung nach Nr. 2 Teil A nachzuweisen und die vom Versicherer angeforderten Belege beizubringen. 3.3.2.5 Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegenüber Dritten zu, so ist der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses dem Versicherer anzuzeigen. 3.3.2.6 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versiche- rers Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten Ob- liegenheiten nach Nr. 3.3.2.1 bis Nr. 3.3.2.5 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 3.3.2.7 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 3.3.2, so kann der Versicherer gemäß § 28 Versicherungs- vertragsgesetz Versicherungsvertragsgesetz leistungsfrei sein.

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Samples: Pferde Op Versicherung, Reiter Unfall Versicherung