Optionale Leistungen des Auftragnehmers Musterklauseln

Optionale Leistungen des Auftragnehmers. Diese Leistungen sind nicht in der pauschalen Aufwandskalkulation enthalten und sind gem. Nr. 5.1 des EVB-IT-Dienstvertrages durch den Auftraggeber formlos in Textform gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
Optionale Leistungen des Auftragnehmers. Können die für das Infrastrukturkonzept erforderlichen Informationen nicht oder nur in Teilen durch den Auftraggeber zugeliefert werden, werden diese Daten durch den Auftragnehmer ermittelt. Dies erfolgt im Dialog mit den Ansprechpartnern des Auftraggebers, Lieferanten und/oder Herstellern. Hierzu benennt der Auftraggeber die entsprechenden Personen. Diese Leistung ist nicht in der pauschalen Aufwandskalkulation enthalten und ist gem. Nr. 5.1 des EVB-IT- Dienstvertrages durch den Auftraggeber formlos in Textform über diesen Vertrag zu beauftragen und dem Auftragnehmer zu vergüten. Besitzt das bereitzustellende Verfahren noch nicht die notwendige Reife, um ein Infrastrukturkonzept zu erstellen, oder sind die gewünschten Leistungen nicht im Rahmen des Servicekatalogs umsetzbar (Individuallösung) wird nach Rücksprache durch den Auftraggeber das Total Solution Management (TSM) von dem Auftragnehmer vom Auftraggeber (z.B. Behörde) kostenpflichtig beauftragt. Dieses führt dann Technisches Consulting im Kundenauftrag durch bzgl. der Systemarchitektur und dem Infrastruktureinsatz bei komplexen Anforderungen.
Optionale Leistungen des Auftragnehmers. Können die für das Infrastrukturkonzept erforderlichen Informationen nicht oder nur in Teilen durch den Auftraggeber zugeliefert werden, werden diese Daten durch den Auftragnehmer ermittelt. Dies erfolgt im Dialog mit den Ansprechpartnern des Auftraggebers, Lieferanten und/oder Herstellern. Hierzu benennt der Auftraggeber die entsprechenden Personen. Diese Leistung ist nicht in der pauschalen Aufwandskalkulation enthalten und ist gem. Nr. 5.1 des EVB-IT- Dienstvertrages durch den Auftraggeber formlos in Textform über diesen Vertrag zu beauftragen und dem Auftragnehmer zu vergüten. Besitzt das bereitzustellende Verfahren noch nicht die notwendige Reife, um ein Infrastrukturkonzept zu erstellen, oder sind die gewünschten Leistungen nicht im Rahmen des Servicekatalogs umsetzbar (Individuallösung) wird nach Rücksprache durch den Auftraggeber das Total Solution Management (TSM) von dem Auftragnehmer vom Auftraggeber (z.B. Behörde) kostenpflichtig beauftragt. Dieses führt dann Technisches Consulting im Kundenauftrag durch bzgl. der Systemarchitektur und dem Infrastruktureinsatz bei komplexen Anforderungen. 08.03.2022 Service Level Agreement Seite 5 von 11 Vorlagenversion 1.1 - XXxX - Xxxxxx 0 zum V20753/3011110 Terminplanung I Die Terminplanung I definiert Meilensteine für die Erstellung Soll-Infrastrukturkonzepts Soll- Infrastrukturkonzept Das Soll-Infrastrukturkonzept beschreibt die Anforderungen und Rahmenbedingungen für die Verfahrensinfrastruktur und berücksichtigt dabei die Aspekte: - Verfahrensinformationen - Allgemeine Sicherheitsanforderungen und - - IT-Grundschutzbezogene Sicherheitsanforderungen (bei Abschluss des Service Level Agreements (SSLA)) - Systeminfrastruktur - Client-Zugriff - Schnittstellen & Kommunikationsbeziehungen - Betrieb, Rollen und beteiligte Nutzer Daraus abgeleitet erfolgt die Festlegung des Sizings der Verfahrensinfrastruktur und der Platzierung der Systemkomponenten innerhalb des Rechenzentrums. Daraus abgeleitet werden die laufenden Kosten des Auftraggebers für den Betrieb und das technische Verfahrensmanagement erneut ermittelt (zunächst grobe Schätzung) und bei Abweichungen von der dem SLA ursprünglich beigefügten unverbindlichen Kosteninformation dem Auftraggeber vom Produktverantwortlichen des Auftragnehmers übermittelt. Systeminfra- strukturdiagramm Das Systeminfrastrukturdiagramm stellt die logische Platzierung der erforderlichen Verfahrenskomponenten in den unterschiedlichen Zonen des Rechenzentrums und die Kommunikation...

Related to Optionale Leistungen des Auftragnehmers

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.