Ordnung und Sauberkeit Musterklauseln

Ordnung und Sauberkeit. (1) Aus Sicherheitsgründen hat jeder Xxxxxxx auf dem Schulgelände einen gültigen Schülerausweis mitzuführen und sich auf Verlangen damit auszuweisen.
Ordnung und Sauberkeit. 7.1 Die Einrichtung der Arbeits- bzw. Baustelle, das Aufstellen von Bauzäunen, Baracken, Maschinen usw., das Anlegen von Material-Lagerplätzen und die Festlegung der Verkehrswege auf der Baustelle dürfen nur im Einvernehmen mit der betreuenden Fachabteilung des AG erfolgen.
Ordnung und Sauberkeit. Es dürfen keine Mäntel, Jacken, Schirme, große Taschen, Rucksäcke und ähnliche Gegenstände in den Saal mitgenommen werden. Diese müssen vor der Veranstaltung an der Garderobe zur Auf- bewahrung abgegeben werden. Dem/der Besu- cher:in wird durch das Garderobenpersonal eine Garderobenmarke ausgehändigt. Die Garderobe wird gegen Vorlage der Garderobenmarke ohne Nachprüfung der Berechtigung an den/die Besu- cher:in zurückgegeben. Bei Verlust der Gardero- benmarke können die aufbewahrten Stücke nur ausgehändigt werden, wenn der/die Besucher:in seine/ihre Berechtigung daran nachgewiesen oder glaubhaft gemacht und die in der Preislis- te festgelegten Wiederbeschaffungskosten der Garderobenmarke ersetzt hat. Bei Verlust oder Beschädigung der Garderobe ist das Gardero- benpersonal unverzüglich zu informieren. Rekla- mationen nach Verlassen des Theaters werden nicht akzeptiert. Mit Aushändigung der Gardero- benmarke übernimmt das Theater die Haftung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Aufbewahrungspflicht durch das Garderoben- personal. Die Haftung beschränkt sich auf den Zeitwert des Garderobenstücks. Von der Haftung ausgeschlossen sind Bargeld und andere in der Garderobe befindliche Gegenstände. Die Abgabe solcher Gegenstände erfolgt auf eigene Gefahr des Besuchers. Das Rauchen ist in allen Räumen des Theaters verboten. Dies schließt die Anwendung offener Flammen oder pyrotechnischer Artikel ein. Zu- widerhandlungen können zu einem Hausverweis führen. Für entstandene Schäden haftet der/die Verursacher:in vollumfänglich. Das Mitbringen und der Verzehr von Speisen und Getränken in den Zuschauerräumen der Spielstätten sind nicht ge- stattet. Begleitende Betreuer:innen von Gruppen- besuchen sind angehalten, auf die Einhaltung der vorgenannten Regeln zu achten. Das Sitzen auf Treppen, Simsen o. Ä. ist grundsätzlich untersagt.
Ordnung und Sauberkeit. Wir verpflichten uns, den Schulbereich und die Schuleinrichtungen in bestmöglichem Zustand zu erhalten und sorgsam mit den Ressourcen umzugehen. Das Schuleigentum kommt allen und somit auch jedem Einzelnen zugute. Wir behandeln es deshalb sorgfältig und achtsam. Die Kosten für die Behebung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden müssen von der Verursacherin/dem Verursacher übernommen werden. Das Plakatieren und Verteilen von Handzetteln bedarf der Erlaubnis der Direktion. Am Ende der Unterrichtswoche oder nach Bedarf sind sämtliche Müllsammelbehälter durch die Klassenordner zu entleeren. Auf Mülltrennung ist zu achten. Das Reinigungspersonal führt eine Mängelliste, die für die Abteilungsvorstände eine Grundlage für entsprechende Maßnahmen ist. Während der Heizperiode müssen die Eingangstüren stets geschlossen sein. Für ausreichenden Luftaustausch in den Klassenzimmern ist zu sorgen. Aus Energiespargründen ist es besser, bei Bedarf kurz alle Fenster zu öffnen. Die großen Fensterflügel dürfen jedoch auf keinen Fall geöffnet werden. Es ist darauf zu achten, dass immer nur das gerade notwendige Licht eingeschaltet ist.
Ordnung und Sauberkeit. Im SBW Talent-Campus ist jeder persönlich für die Sauberkeit verantwortlich. Man verlässt den Platz sauberer als man ihn antrifft, das gilt auch für die Nassräume und die Locanda. So können wir unsere gestaltete Umgebung leichter pflegen und erhalten. Aus Rücksicht auf die Böden verzichten wir auf Bleistiftabsätze. Jede Woche übernimmt eine Gruppe von Lernpartnern die Hauptverantwortung für die Pflege der gestalteten Umgebung.
Ordnung und Sauberkeit. 3.1 Haus und Nebenanlagen, wie Müllstandsflächen und Grünanlagen sind sauber zu halten. Verunreinigungen sind von den Verursachern unverzüglich zu beseitigen. Das Prinzip der Müllsortierung ist entsprechend den vorhandenen Containern auf den Müllstandsflächen von allen Wohnungsnutzern bei der Entsorgung ihres Hausmülls anzuwenden.
Ordnung und Sauberkeit. Die Arbeitsplätze und die Transportwege sind innerhalb und außerhalb des Gebäudes vom Werkunternehmer dauernd sauber zu halten. Abfälle, Verschnitte und Verpackungsmaterialien usw. sind wegzuräumen, um allen Baubeteiligten größtmögliche Unfallsicherheit zu bieten und um andere Auftragnehmer bei ihren Leistungsausführungen nicht zu behindern.
Ordnung und Sauberkeit. Durch Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit in der gesamten Betriebsanlage ist für eine weitestgehende Verminderung der Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts und einer Schadenausbreitung zu sorgen. Nach Betriebsschluss ist durch einen Kontrollgang einer geeigneten Person durch die Betriebsanlagen auf die Einhaltung nicht nur von Ordnung und Sauberkeit, sondern auch sonstiger Sicherheitsvorschriften zu achten.
Ordnung und Sauberkeit. Haus und Grundstück sind in einem sauberen und reinen Zustand zu erhalten. Das Abstellen von Gegenständen, Müll oder Ähnlichem im Treppenhaus, in Gemeinschaftsräumen oder auf dem Grundstück ist strengstens untersagt. • Der im Hause anfallende Müll darf nur in die dafür vorgesehenen Mülltonnen und Container entsorgt werden. Auf eine konsequente Trennung des Mülls ist zu achten. Sondermüll und Sperrgut gehören nicht in diese Behälter. Sperrmüll aus den Mieträumen ist ausschließlich z.B. von dem Entsorgungsbetrieb direkt aus den Mieträumen abholen zu lassen oder am Vorabend der Abholung an die Straße zu stellen. Darüber hinaus können sämtliche Abfälle und Sperrmüll kostenfrei bei einem Recyclinghof in Ihrer Nähe abgeben werden. • Blumenbretter und Blumenkästen müssen am Balkon oder auf der Fensterbank sicher angebracht werden. Beim Gießen von Blumen ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und auf die Fenster und Balkone anderer Mieter tropft. • Sofern mit den Mieträumen ein Balkon verbunden ist, muss dieser vom Mieter regelmäßig, mindestens 1 x wöchentlich sorgfältig gereinigt werden. Gleichfalls müssen die Abflüsse auf einwandfreien Wasserablauf kontrolliert werden, damit es nicht zu einer Balkonüberschwemmung bei starken Regengüssen usw. mit eventuellem Wassereindringen in das Haus und erheblichen Schäden kommt. Verletzt der Mieter seine Reinigungspflicht, ist er für den entstehenden Schaden am Hause oder an anderen Mieteinheiten voll verantwortlich. • Die Hausflurreinigung erfolgt gegenwärtig durch den Vermieter. Der Mieter hat darauf zu achten, dass sich am Tag der Reinigung (i. d. R. 1 x wöchentlich) keine Schuhe, Fußmatten oder ähnliches vor der Tür seiner Mieteinheit befinden. Der Reinigungsplan ist im Hausflur ausgehängt oder kann beim Vermieter erfragt werden. • Ungeachtet der o. g. Regelung sind grobe Verunreinigungen sofort selbst zu beseitigen. • Das Rauchen in den Fluren oder öffentlichen Räumen im Hause ist untersagt. Lüften und Heizen • Die Mieträume sind auch in der kalten Jahreszeit ausreichend zu lüften. Dies erfolgt durch möglichst kurzfristiges, aber ausreichendes Öffnen der Fenster. Zum Treppenhaus hin dürfen die Mieträume, vor allem aber die Küche, nicht entlüftet werden. • Außenwände in den Mieträumen sind durch Kälteeinfluss von außen besonders stark bezüglich Schimmelbildung gefährdet. Sollte es in diesen Außenwandbereichen zu Schimmelbildung kommen, ist der Mieter verpflichtet, an diesen Außenwänden ...
Ordnung und Sauberkeit. (1) Häuser und Grundstücke sind sauber zu halten. Verunreinigungen sind vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen. Die Reinigung hat mindestens einmal in dem vorgegebenen Zeitraum zu erfolgen. Die jeweiligen Mieter tra- gen im gesamten Zeitraum die Verantwortung für die Sauberkeit und Ordnung des Bereiches gemäß Reini- gungsplan, unabhängig davon, ob diese Arbeiten selbst durchgeführt werden oder ein Dritter damit beauf- tragt wird. Grundsätzlich wird die Hausordnung i. A. des Vermieters (i. d. R. durch eine Fremdfirma) durchgeführt. So- weit innerhalb des Hauses die Quote von 50 % der in der Reinigung beteiligten Wohnungen nicht erreicht wird, ist der Mieter verpflichtet, die Hausreinigung selbst auszuführen. Der Vermieter informiert den Mie- ter, wenn die entsprechende Quote erreicht ist und die Reinigung durch eine Fremdfirma übernommen wird. Ist der Mieter verpflichtet, die Hausreinigung durchzuführen, wird diese nach dem in Ziff. III Abs. (2) be- nannten Reinigungsplan ausgeführt.