Organe des Vereins Musterklauseln

Organe des Vereins. 10 Organe des Vereins a) der Vorstand, b) der Aufsichtsrat, c) die ordentliche Mitgliederversammlung.
Organe des Vereins. 1) Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Gesamtvorstand c) der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB d) der Jugendvorstand e) die Jugendversammlung f) die Abteilungsvorstände g) die Abteilungsversammlungen h) der Ehrenrat.
Organe des Vereins. 10 Organe § 11 Mitgliederversammlung § 12 Jahreshauptversammlung § 13 Das Präsidium § 14 Der Wahlausschuss § 15 Der Ehrenrat § 16 Interessenkollisionen
Organe des Vereins. 10 Organe 1. Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung (§ 11), b) das Präsidium (§ 13) c) der Wahlausschuss (§ 14) d) der Ehrenrat (§ 15) 2. Die Zugehörigkeit zu den genannten Organen ist ehrenamtlich.
Organe des Vereins. 5.1 Die Organe des Vereins sind: a) die Hauptversammlung; b) der Vorstand; 5.2 Nach Bedarf kann der Vorstand weitere Organe bestimmen wie beispielsweise: a) die RevisorInnen b) das Sekretariat
Organe des Vereins. 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins. 11 Vereinsorgane a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung. (1) Der Vorstand besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassierer. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. (3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. (4) Alle Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. (5) Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies unter Xxxxxx von Gründen verlangen. (6) Versammlungen des Vorstandes sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstands- mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden. (7) Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. (1) Der Kassierer hat ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben und das Vermögen des Vereins zu führen. Ihm obliegt somit die Verwahrung und Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat hierüber in der Jahreshauptversammlung zu berichten. (2) Die Kassenprüfung wird von den gewählten Kassenprüfern vorgenommen, darüber hinaus hat der Vorstand das Recht, jederzeit in das Kassenbuch und die Belege Einsicht zu nehmen. (3) Jedes Vorstandsmitglied darf einzeln Zahlungsanweisungen unterschreiben. (1) Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliedschaft Bericht. (2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. (2) Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr die ordentliche Mitgliederversammlung, möglichst im ersten Viertel des Geschäftsjahres, einzuberufen. (3) Die Einberufung muss durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich durch Bekanntgabe über die Homepage, E-Mail oder die zuletzt bekannte Anschrift der Mitglieder zu erfolgen. (4) Unter besonderen Umständen / Notfällen kann diese Versammlung auch Online abgehalten werden über eine Videokonferenz. (5)...
Organe des Vereins. 7 Organe a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) der Beirat. (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils in der ersten Hälfte eines Geschäftsjahres stattfinden. (2) Die Einladungen zu einer Mitgliederversammlung erfolgen in Schrift- oder Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch den Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Stellvertreter. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied an den Verein schriftlich bekannt gegebene Wohn- oder E-Mail Adresse gerichtet ist. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für notwendig hält oder mindestens 10 % aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung schriftlich beantragen. Die Einberufung hat unter Einhaltung einer angemessenen Frist, welche auch kürzer als die in Abs. (2) genannte Frist sein kann, zu erfolgen. (1) Die Leitung der Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden des Vorstands, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, wahrgenommen. Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn der Sitzung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen gesonderten Versammlungsleiter bestimmen. Die Versammlung bestimmt einen Schriftführer, der über den Ablauf der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen hat. (2) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. (4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen nicht eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmrechtsübertragungen und Bevollmächtigungen Dritter sind nur zulässig, sofern der Bevollmächtigte Vereinsmitglied oder Arbeitnehmer oder Organ eines Vereinsmitgliedes ist. (5) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitglied...
Organe des Vereins. 15 Vereinsorgane 1. Die Vereinsorgane sind a) der Vorstand b) der Gesamtvorstand c) die Mitgliederversammlung 2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für die Abgeltung des Aufwendungs- ersatzes gilt die Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Ge- samtvorstand beschlossen wird. 3. Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.