Common use of Organe und Geschäftsführung Clause in Contracts

Organe und Geschäftsführung. 5 Organe 1. der Vorstand, 2. der Aufsichtsrat, 3. die Mitgliedervertreterversammlung. Satzung 1. Der aus mindestens zwei Personen bestehende Vor- stand wird vom Aufsichtsrat bestellt. Dieser bestimmt auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Er bestimmt einen von ihnen zum Vorsitzenden des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder ge- meinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied ge- meinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Im Regelfall sollte zur Vertretung der Vorstandsvorsit- zende gehören. 3. Der Vorstand ist mit Genehmigung des Aufsichtsrates berechtigt, Prokuristen und Handlungsbevollmächtig- te zu bestellen. 4. Das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein regelt sich nach dem Inhalt der vom Aufsichtsrat mit ihnen abzuschließenden Anstellungsverträge. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins. Hierzu zählen u. a. folgende Aufgaben: 1. die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglie- der, 2. die Entscheidung über die Kündigung von Mitglie- dern, 3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedervertre- terversammlung, 4. die Anlegung des Vereinsvermögens, 5. die Festsetzung der Versicherungsbeiträge, 6. die Änderung der allgemeinen Versicherungsbedin- gungen. Ausgenommen sind Aufgaben, die gemäß Satzung ausdrücklich vom Aufsichtsrat oder der Mitgliederver- treterversammlung zu beschließen sind. 1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die Mitglieder des Ver- eins sein müssen. Sie werden von der Mitglieder- vertreterversammlung bis zur Beendigung der Mit- gliedervertreterversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Xxxx beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Für alle Aufsichtsratsmitglieder wird nur ein Ersatzmitglied gewählt. 2. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so bedarf es der Berufung einer außer- ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung zur Vor- nahme der Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind. In die- sem Fall dauert die Amtsdauer des Ersatzmitgliedes so lange, wie das Amt des Ausgeschiedenen gewährt hätte, an dessen Stelle er getreten ist. 3. Der Aufsichtsrat wählt in der ersten auf die Mitglieder- vertreterversammlung folgenden Aufsichtsratssitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stell- vertreter. 4. Zu seinen Sitzungen versammelt sich der Aufsichts- rat durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden statt, so oft die Geschäfte es erfordern. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalender- halbjahr, zusammentreten. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied dieses verlangt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden. 5. Der Vorsitzende des Vorstandes oder einzelne Mit- glieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates auf Aufforderung oder Einladung teil. 6. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den Vorsitzenden. Über Willenserklärungen und Be- schlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu ferti- gen. Das Protokoll ist von den anwesenden Mitglie- dern zu unterzeichnen. 7. Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreter- versammlung festgesetzt. 1. Den Aufsichtsrat treffen die ihn durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte und Pflichten. Ihm obliegen insbesondere a) Überwachung der Geschäftsführung, b) Prüfung des Jahresabschlusses, des Vorschlages über die Überschussverteilung und des Ge- schäftsberichtes sowie die Berichterstattung an die Mitgliedervertreterversammlung, c) Feststellung des Jahresabschlusses und des La- geberichtes, d) Bestellung des Vorstandes und Regelung seines Dienstverhältnisses, e) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand. 2. Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist erforderlich für a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grund- eigentum, b) Festsetzung von Nachschussbeiträgen, c) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, d) Änderung der allgemeinen Versicherungsbedin- gungen. 3. Der Aufsichtsrat ist weiterhin ermächtigt a) die Satzung zu ändern, soweit die Änderungen nur die Fassung betreffen, b) Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung, durch welche die Satzung geändert werden, so- weit abzuändern, wie es die Aufsichtsbehörde ver- langt, c) sich eine Geschäftsordnung zuzulegen. 1. Die Mitgliedervertretung vertritt als oberstes Organ die Gesamtheit der Mitglieder. Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit des Vor- standes hinaus reichen und die ihr nach Gesetz oder Satzung ausdrücklich vorbehalten sind. 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus mindestens 21 und höchstens 33 von ihr selbst gewählten Mitglie- dern. Für die Mitgliedervertretung ist jedes Mitglied wählbar, das weder Angestellter noch Vertreter des Vereins ist bzw. an der Verwaltung oder Vertretung eines anderen Versicherungsunternehmens beteiligt ist. In besonderen Fällen kann die Mitgliedervertre- tung Ausnahmen zulassen. 3. Die Mitgliedervertreter werden auf 7 Jahre mit ein- facher Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Zur Xxxx der Mitgliedervertreter sind die Vereinsmitglieder spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger einzuladen. Die Ein- ladung muss den vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufgestellten Wahlvorschlag enthalten und gleichzeitig dazu auffordern, weitere Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor der Mitgliedervertreterversammlung einzureichen. Ein Wahlvorschlag muss von 250 Mitgliedern unterzeich- net sein. 4. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig aus, so kann die Mitgliedervertretung in der nächsten Mitglieder- vertreterversammlung Ersatzmitgliedervertreter xxx- xxx. Die Amtszeit der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der ausgeschiedenen gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind. 5. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten oder aus einem anderen wichtigen Grund von der Mitgliedervertretung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gelten vor allem die Zahlungsunfähigkeit des Mitgliedervertreters oder die Beteiligung an der Verwaltung oder Vertretung eines anderen Versicherungsunternehmens. 6. Das Amt des Mitgliedervertreters ist ein Ehrenamt. Auslagen werden erstattet. 1. Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliedervertre- tung werden in ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlungen gefasst. 2. Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten acht Monate statt. 3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vor- stand schriftlich unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 121 ff. des Aktiengesetzes. 4. Über die Verhandlungen der Mitgliedervertreterver- sammlung ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen. 5. Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlungen finden statt, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand dieses beschließen oder wenn mindestens 1/3 der gewählten Mitgliedervertreter dieses schriftlich bean- tragen. 6. Die Mitgliedervertreterversammlung findet vorzugs- weise am Sitz des Vereines statt. 1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rück- sicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertre- ter beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einbe- rufen ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen – soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt – durch Handzeichen oder, wenn Einspruch erhoben wird, durch Stimmzettel ge- fasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als ab- gelehnt. Eine 2/3-Mehrheit ist jedoch erforderlich bei Beschlüs- sen gemäß § 10.5 sowie § 16.7. Eine 3/4-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 16.10. 2. Wahlen finden durch Abgabe von Stimmzetteln statt, sofern gegen eine andere Abstimmungsart Wider- spruch erhoben wird. Wird im ersten Wahlgang kei- ne absolute Mehrheit der stimmberechtigten Anwe- senden erzielt, so findet eine zweite Xxxx zwischen den beiden zur Xxxx stehenden Mitgliedervertretern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Ver- handlungsleiter zieht. Der Vorsitzende der Mitglieder- vertreterversammlung ernennt 2 Stimmzähler. 1. Eine Stellvertretung in der Mitgliedervertretung ist nur durch einen anderen Mitgliedervertreter zulässig, je- doch kann ein Mitgliedervertreter höchstens einen an der Teilnahme verhinderten Mitgliedervertreter vertre- ten. 2. Ein Mitgliedervertreter ist nicht stimmberechtigt, wenn seine Versicherung ruht oder er die bürgerlichen Eh- renrechte nicht besitzt oder wenn die Beschlussfas- sung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsge- schäftes zwischen ihm und den Verein betrifft. Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat dem Vorstandsvorsitzenden übertragen werden. Mitglieder des Vereins können Anträge, die nicht Fra- gen der Geschäftsführung betreffen, zur Beschluss- fassung durch die Mitgliedervertreterversammlung spätestens am 1. Februar des jeweiligen Jahres beim Vorstand schriftlich einreichen. Ggf. kann ein Mitglie- dervertreter mit der Begründung beauftragt werden oder das Vereinsmitglied in die Mitgliedervertreterver- sammlung eingeladen werden. Entsprechende An- träge müssen von mindestens 200 Mitgliedern des Vereins unter Xxxxxx der Mitglieds-Nr. unterzeichnet sein. Anträge, welche nicht auf dem Tagesordnungs- punkt stehen, können in der Mitgliedervertreterver- sammlung nur dann zum Beschluss gefasst werden, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt. 1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Jah- resabschlusses und des Berichts des Aufsichtsrates über die Prüfung des Jahresabschlusses. 2. Feststellung des Jahresabschlusses, wenn Vorstand und Aufsichtsrat sich für die Feststellung durch die Hauptversammlung entschieden haben oder der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht billigt.

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Samples: Hausratversicherung Classic Schutz, Versicherungsbedingungen

Organe und Geschäftsführung. 5 Organe 1. der Vorstand, 2. der Aufsichtsrat, 3. die Mitgliedervertreterversammlung. Satzung 1. Der aus mindestens zwei Personen bestehende Vor- stand wird vom Aufsichtsrat bestellt. Dieser bestimmt auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Er bestimmt einen von ihnen zum Vorsitzenden des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder ge- meinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied ge- meinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Im Regelfall sollte zur Vertretung der Vorstandsvorsit- zende gehören. 3. Der Vorstand ist mit Genehmigung des Aufsichtsrates berechtigt, Prokuristen und Handlungsbevollmächtig- te zu bestellen. 4. Das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein regelt sich nach dem Inhalt der vom Aufsichtsrat mit ihnen abzuschließenden Anstellungsverträge. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins. Hierzu zählen u. a. folgende Aufgaben: 1. die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglie- der, 2. die Entscheidung über die Kündigung von Mitglie- dern, 3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedervertre- terversammlung, 4. die Anlegung des Vereinsvermögens, 5. die Festsetzung der Versicherungsbeiträge, 6. die Änderung der allgemeinen Versicherungsbedin- gungen. Ausgenommen sind Aufgaben, die gemäß Satzung ausdrücklich vom Aufsichtsrat oder der Mitgliederver- treterversammlung zu beschließen sind. 1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die Mitglieder des Ver- eins sein müssen. Sie werden von der Mitglieder- vertreterversammlung bis zur Beendigung der Mit- gliedervertreterversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Xxxx beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Für alle Aufsichtsratsmitglieder wird nur ein Ersatzmitglied gewählt. 2. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so bedarf es der Berufung einer außer- ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung zur Vor- nahme der Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind. In die- sem Fall dauert die Amtsdauer des Ersatzmitgliedes so lange, wie das Amt des Ausgeschiedenen gewährt hätte, an dessen Stelle er getreten ist. 3. Der Aufsichtsrat wählt in der ersten auf die Mitglieder- vertreterversammlung folgenden Aufsichtsratssitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stell- vertreter. 4. Zu seinen Sitzungen versammelt sich der Aufsichts- rat durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden statt, so oft die Geschäfte es erfordern. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalender- halbjahr, zusammentreten. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied dieses verlangt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden. 5. Der Vorsitzende des Vorstandes oder einzelne Mit- glieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates auf Aufforderung oder Einladung teil. 6. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den Vorsitzenden. Über Willenserklärungen und Be- schlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu ferti- gen. Das Protokoll ist von den anwesenden Mitglie- dern zu unterzeichnen. 7. Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreter- versammlung festgesetzt. 1. Den Aufsichtsrat treffen die ihn durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte und Pflichten. Ihm obliegen insbesondere a) Überwachung der Geschäftsführung, b) Prüfung des Jahresabschlusses, des Vorschlages über die Überschussverteilung und des Ge- schäftsberichtes sowie die Berichterstattung an die Mitgliedervertreterversammlung, c) Feststellung des Jahresabschlusses und des La- geberichtes, d) Bestellung des Vorstandes und Regelung seines Dienstverhältnisses, e) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand. 2. Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist erforderlich für a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grund- eigentum, b) Festsetzung von Nachschussbeiträgen, c) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, d) Änderung der allgemeinen Versicherungsbedin- gungen. 3. Der Aufsichtsrat ist weiterhin ermächtigt a) die Satzung zu ändern, soweit die Änderungen nur die Fassung betreffen, b) Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung, durch welche die Satzung geändert werden, so- weit abzuändern, wie es die Aufsichtsbehörde ver- langt, c) sich eine Geschäftsordnung zuzulegen. 1. Die Mitgliedervertretung vertritt als oberstes Organ die Gesamtheit der Mitglieder. Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit des Vor- standes hinaus reichen und die ihr nach Gesetz oder Satzung ausdrücklich vorbehalten sind. 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus mindestens 21 und höchstens 33 von ihr selbst gewählten Mitglie- dern. Für die Mitgliedervertretung ist jedes Mitglied wählbar, das weder Angestellter noch Vertreter des Vereins ist bzw. an der Verwaltung oder Vertretung eines anderen Versicherungsunternehmens beteiligt ist. In besonderen Fällen kann die Mitgliedervertre- tung Ausnahmen zulassen. 3. Die Mitgliedervertreter werden auf 7 Jahre mit ein- facher Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Zur Xxxx der Mitgliedervertreter sind die Vereinsmitglieder spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger einzuladen. Die Ein- ladung muss den vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufgestellten Wahlvorschlag enthalten und gleichzeitig dazu auffordern, weitere Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor der Mitgliedervertreterversammlung einzureichen. Ein Wahlvorschlag muss von 250 Mitgliedern unterzeich- net sein. 4. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig aus, so kann die Mitgliedervertretung in der nächsten Mitglieder- vertreterversammlung Ersatzmitgliedervertreter xxx- xxx. Die Amtszeit der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der ausgeschiedenen gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind. 5. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten oder aus einem anderen wichtigen Grund von der Mitgliedervertretung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gelten vor allem die Zahlungsunfähigkeit des Mitgliedervertreters oder die Beteiligung an der Verwaltung oder Vertretung eines anderen Versicherungsunternehmens. 6. Das Amt des Mitgliedervertreters ist ein Ehrenamt. Auslagen werden erstattet. 1. Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliedervertre- tung werden in ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlungen gefasst. 2. Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten acht Monate statt. 3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vor- stand schriftlich unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 121 ff. des Aktiengesetzes. 4. Über die Verhandlungen der Mitgliedervertreterver- sammlung ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen. 5. Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlungen finden statt, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand dieses beschließen oder wenn mindestens 1/3 der gewählten Mitgliedervertreter dieses schriftlich bean- tragen. 6. Die Mitgliedervertreterversammlung findet vorzugs- weise am Sitz des Vereines statt. 1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rück- sicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertre- ter beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einbe- rufen ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen – soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt – durch Handzeichen oder, wenn Einspruch erhoben wird, durch Stimmzettel ge- fasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als ab- gelehnt. Eine 2/3-Mehrheit ist jedoch erforderlich bei Beschlüs- sen gemäß § 10.5 sowie § 16.7. Eine 3/4-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 16.10. 2. Wahlen finden durch Abgabe von Stimmzetteln statt, sofern gegen eine andere Abstimmungsart Wider- spruch erhoben wird. Wird im ersten Wahlgang kei- ne absolute Mehrheit der stimmberechtigten Anwe- senden erzielt, so findet eine zweite Xxxx zwischen den beiden zur Xxxx stehenden Mitgliedervertretern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Ver- handlungsleiter zieht. Der Vorsitzende der Mitglieder- vertreterversammlung ernennt 2 Stimmzähler. 1. Eine Stellvertretung in der Mitgliedervertretung ist nur durch einen anderen Mitgliedervertreter zulässig, je- doch kann ein Mitgliedervertreter höchstens einen an der Teilnahme verhinderten Mitgliedervertreter vertre- ten. 2. Ein Mitgliedervertreter ist nicht stimmberechtigt, wenn seine Versicherung ruht oder er die bürgerlichen Eh- renrechte nicht besitzt oder wenn die Beschlussfas- sung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsge- schäftes zwischen ihm und den Verein betrifft. Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat dem Vorstandsvorsitzenden übertragen werden. Mitglieder des Vereins können Anträge, die nicht Fra- gen der Geschäftsführung betreffen, zur Beschluss- fassung durch die Mitgliedervertreterversammlung spätestens am 1. Februar des jeweiligen Jahres beim Vorstand schriftlich einreichen. Ggf. kann ein Mitglie- dervertreter mit der Begründung beauftragt werden oder das Vereinsmitglied in die Mitgliedervertreterver- sammlung eingeladen werden. Entsprechende An- träge müssen von mindestens 200 Mitgliedern des Vereins unter Xxxxxx der Mitglieds-Nr. unterzeichnet sein. Anträge, welche nicht auf dem Tagesordnungs- punkt stehen, können in der Mitgliedervertreterver- sammlung nur dann zum Beschluss gefasst werden, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt. 1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Jah- resabschlusses und des Berichts des Aufsichtsrates über die Prüfung des Jahresabschlusses. 2. Feststellung des Jahresabschlusses, wenn Vorstand und Aufsichtsrat sich für die Feststellung durch die Hauptversammlung entschieden haben oder der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht billigt.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen

Organe und Geschäftsführung. 5 Organe 1. der Vorstand, 2. der Aufsichtsrat,die Mitgliedervertreterversammlung 3. die Mitgliedervertreterversammlungbesondere Vertreter nach § 30 BGB 4. Satzungder Beirat 1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen bestehende Vor- stand wird vom Aufsichtsrat bestellt. Dieser bestimmt auch die Anzahl der VorstandsmitgliederPersonen. Er bestimmt einen von ihnen wird in der Weise gebildet, dass ein Vorstands- mitglied zum Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt wird. Der Vorstand kann für seine Aufgaben einen Geschäftsführer bestellen. 2. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von höchstens 5 Jahren von der Mitglieder- vertreterversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglied des VorstandesVorstandes kann nur werden, wer Vereinsmitglied ist und das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht hat. 3. Der Vorstand erhält eine angemessene Vergütung, die jährlich zu überprüfen und von der Mitgliedervertre- terversammlung festzusetzen ist. 4. Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem besonderen Vertreter vertreten. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder ge- meinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied ge- meinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Im Regelfall sollte zur Vertretung der Vorstandsvorsit- zende gehören. 36. Der Vorstand ist entscheidet mit Genehmigung einfacher Stimmen- mehrheit. Bei Stimmengleichheit ergibt die Stimme des Aufsichtsrates berechtigtVorsitzenden, Prokuristen und Handlungsbevollmächtig- te zu bestellenim Verhinderungsfalle die seines Stellvertreters, den Ausschlag. Sind nur zwei Vor- standsmitglieder anwesend, müssen Beschlüsse einstimmig getroffen werden. 47. Das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein regelt sich nach dem Inhalt der Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen; er wird vom Aufsichtsrat mit ihnen abzuschließenden AnstellungsverträgeVorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, einberufen. 8. Dem Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Der Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins. Hierzu zählen u. a. hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Der Vorstand leitet in eigener Verantwortung die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglie- der, 2. die Entscheidung über die Kündigung von Mitglie- dern, 3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedervertre- terversammlung, 4. die Anlegung des Vereinsvermögens, 5. die Festsetzung der Versicherungsbeiträge, 6. die Änderung der allgemeinen Versicherungsbedin- gungen. Ausgenommen sind Aufgaben, die gemäß Satzung ausdrücklich vom Aufsichtsrat oder der Mitgliederver- treterversammlung zu beschließen sind. 1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die Mitglieder des Ver- eins sein müssen. Sie werden von der Mitglieder- vertreterversammlung bis zur Beendigung der Mit- gliedervertreterversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Xxxx beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Für alle Aufsichtsratsmitglieder wird nur ein Ersatzmitglied gewähltGesellschaft. 2. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit ausDer Vorstand hat rechtzeitig die für einen ordnungs- gemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personel- len, so bedarf es der Berufung einer außer- ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung zur Vor- nahme der Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind. In die- sem Fall dauert die Amtsdauer des Ersatzmitgliedes so lange, wie das Amt des Ausgeschiedenen gewährt hätte, an dessen Stelle er getreten istsachlichen und organisatorischen Maßnahmen zu planen und durchzuführen. 3. Der Aufsichtsrat wählt in der ersten auf Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäfts- führung die Mitglieder- vertreterversammlung folgenden Aufsichtsratssitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden Sorgfalt eines ordentlichen und einen Stell- vertretergewis- senhaften Geschäftsleiters eines Versicherungswe- sens anzuwenden. 4. Zu seinen Sitzungen versammelt sich Die Ausführungen der Aufsichts- rat durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden statt, so oft die Geschäfte es erfordern. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalender- halbjahr, zusammentreten. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied dieses verlangt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufindenMitgliederver- treterversammlung. 5. Der Vorsitzende Die Anlegung des Vorstandes oder einzelne Mit- glieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates auf Aufforderung oder Einladung teilVermögens. 6. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch Die Beschlussfassung über den Vorsitzenden. Über Willenserklärungen und Be- schlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu ferti- gen. Das Protokoll ist Erwerb oder die Veräußerung oder die Belastung von den anwesenden Mitglie- dern zu unterzeichnenGrundbesitz. 7. Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung von BarauslagenFestsetzung der Versicherungsbeiträge. 8. Die Höhe der Vergütung wird Erhebung von der Mitgliedervertreter- versammlung festgesetztNachschüssen. 1. Den Aufsichtsrat treffen die ihn durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte und Pflichten. Ihm obliegen insbesondere a) Überwachung der Geschäftsführung, b) Prüfung des Jahresabschlusses, des Vorschlages über die Überschussverteilung und des Ge- schäftsberichtes sowie die Berichterstattung an die Mitgliedervertreterversammlung, c) Feststellung des Jahresabschlusses und des La- geberichtes, d) Bestellung des Vorstandes und Regelung seines Dienstverhältnisses, e) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand. 2. Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist erforderlich für a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grund- eigentum, b) Festsetzung von Nachschussbeiträgen, c) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, d) Änderung der allgemeinen Versicherungsbedin- gungen. 3. Der Aufsichtsrat ist weiterhin ermächtigt a) die Satzung zu ändern, soweit die Änderungen nur die Fassung betreffen, b) Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung, durch welche die Satzung geändert werden, so- weit abzuändern, wie es die Aufsichtsbehörde ver- langt, c) sich eine Geschäftsordnung zuzulegen. 1. Die Mitgliedervertretung vertritt als oberstes Organ die Gesamtheit der Mitglieder. Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit des Vor- standes hinaus reichen und die ihr nach Gesetz oder Satzung ausdrücklich vorbehalten sind. 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus mindestens 21 und höchstens 33 von ihr selbst gewählten Mitglie- dern. Für die Mitgliedervertretung ist jedes Mitglied wählbar, das weder Angestellter noch Vertreter des Vereins ist bzw. an der Verwaltung oder Vertretung eines anderen Versicherungsunternehmens beteiligt ist. In besonderen Fällen kann die Mitgliedervertre- tung Ausnahmen zulassen. 3. Die Mitgliedervertreter werden auf 7 Jahre mit ein- facher Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Zur Xxxx der Mitgliedervertreter sind die Vereinsmitglieder spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger einzuladen. Die Ein- ladung muss den vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufgestellten Wahlvorschlag enthalten und gleichzeitig dazu auffordern, weitere Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor der Mitgliedervertreterversammlung einzureichen. Ein Wahlvorschlag muss von 250 Mitgliedern unterzeich- net sein. 4. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig aus, so kann die Mitgliedervertretung in der nächsten Mitglieder- vertreterversammlung Ersatzmitgliedervertreter xxx- xxx. Die Amtszeit der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der ausgeschiedenen gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind. 5. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten oder aus einem anderen wichtigen Grund von der Mitgliedervertretung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gelten vor allem die Zahlungsunfähigkeit des Mitgliedervertreters oder die Beteiligung an der Verwaltung oder Vertretung eines anderen Versicherungsunternehmens. 6. Das Amt des Mitgliedervertreters ist ein Ehrenamt. Auslagen werden erstattet. 1. Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliedervertre- tung werden in ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlungen gefasst. 2. Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten acht Monate statt. 3. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vor- stand schriftlich unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 121 ff. des Aktiengesetzes. 4. Über die Verhandlungen der Mitgliedervertreterver- sammlung ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen. 5. Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlungen finden statt, wenn der Aufsichtsrat oder der Vorstand dieses beschließen oder wenn mindestens 1/3 der gewählten Mitgliedervertreter dieses schriftlich bean- tragen. 6. Die Mitgliedervertreterversammlung findet vorzugs- weise am Sitz des Vereines statt. 1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rück- sicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertre- ter beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einbe- rufen ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen – soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt – durch Handzeichen oder, wenn Einspruch erhoben wird, durch Stimmzettel ge- fasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als ab- gelehnt. Eine 2/3-Mehrheit ist jedoch erforderlich bei Beschlüs- sen gemäß § 10.5 sowie § 16.7. Eine 3/4-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 16.10. 2. Wahlen finden durch Abgabe von Stimmzetteln statt, sofern gegen eine andere Abstimmungsart Wider- spruch erhoben wird. Wird im ersten Wahlgang kei- ne absolute Mehrheit der stimmberechtigten Anwe- senden erzielt, so findet eine zweite Xxxx zwischen den beiden zur Xxxx stehenden Mitgliedervertretern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Ver- handlungsleiter zieht. Der Vorsitzende der Mitglieder- vertreterversammlung ernennt 2 Stimmzähler. 1. Eine Stellvertretung in der Mitgliedervertretung ist nur durch einen anderen Mitgliedervertreter zulässig, je- doch kann ein Mitgliedervertreter höchstens einen an der Teilnahme verhinderten Mitgliedervertreter vertre- ten. 2. Ein Mitgliedervertreter ist nicht stimmberechtigt, wenn seine Versicherung ruht oder er die bürgerlichen Eh- renrechte nicht besitzt oder wenn die Beschlussfas- sung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsge- schäftes zwischen ihm und den Verein betrifft. Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat dem Vorstandsvorsitzenden übertragen werden. Mitglieder des Vereins können Anträge, die nicht Fra- gen der Geschäftsführung betreffen, zur Beschluss- fassung durch die Mitgliedervertreterversammlung spätestens am 1. Februar des jeweiligen Jahres beim Vorstand schriftlich einreichen. Ggf. kann ein Mitglie- dervertreter mit der Begründung beauftragt werden oder das Vereinsmitglied in die Mitgliedervertreterver- sammlung eingeladen werden. Entsprechende An- träge müssen von mindestens 200 Mitgliedern des Vereins unter Xxxxxx der Mitglieds-Nr. unterzeichnet sein. Anträge, welche nicht auf dem Tagesordnungs- punkt stehen, können in der Mitgliedervertreterver- sammlung nur dann zum Beschluss gefasst werden, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt. 1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Jah- resabschlusses und des Berichts des Aufsichtsrates über die Prüfung des Jahresabschlusses. 2. Feststellung des Jahresabschlusses, wenn Vorstand und Aufsichtsrat sich für die Feststellung durch die Hauptversammlung entschieden haben oder der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht billigt.

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