Organisatorische Rahmenbedingungen Musterklauseln

Organisatorische Rahmenbedingungen. 26. Verwaltungskosten § 27. Kooperation § 28. Veranlagungsgemeinschaft § 29. Veranlagungsbestimmungen § 30. Veranlagungsvorschriften § 31. Bewertungsregeln § 32. Depotbank § 33. Ergebniszuweisung
Organisatorische Rahmenbedingungen. Die folgenden, organisatorischen Rahmenbedingungen werden durch die Eigentümer bzw. Be- treiber der öffentlichen Sporthallen, also den Schulbauträgern und den Bezirksämtern, in Zu- sammenarbeit mit den Nutzern sichergestellt: • Zugang zu den Sporthallen: Die bisherigen, den Sportvereinen bekannten, Regelungen und Ansprechpartner für den Zugang zu den Sporthallen gelten fort. Die Schlüssel- bzw. Transponderübergabe an die Übungsleiter erfolgt in gewohnter Weise. Auf dem gesamten Schulgelände gilt derzeit eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund- Nasen-Schutzes während der gesamten Schulzeit. Dies ist auch, insbesondere an Abend- schulstandorten, bei der Nutzung der Schulsporthallen zu beachten. • Nutzung der Umkleide- und Sanitärbereiche: Die Umkleideräume und Duschbereiche können genutzt werden, sofern die Abstandsge- bote einhalten werden. Dies ist durch gut sichtbare schriftliche oder bildliche Hinweise an den Zugängen der Umkleiden und Duschen deutlich zu machen. Auch am Eingang der Toiletten sind gut sichtbare schriftliche oder bildliche Hinweise anzubringen, dass sich in den Toilettenräumen stets nur Sportler/innen unter Einhaltung der Abstandgebote aufhalten dürfen. In den Toilettenräumen werden ausreichend Sei- fenspender und Einmalhandtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt. Die Reini- gung der Toilettenanlagen erfolgt wochentags regelmäßig (i.d.R. einmal täglich). • Reinigung In den Sporthallen steht weiterhin die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund, eine routinemäßige Flächendesinfektion in öffentlichen Bereichen, auch der häufigen Kon- taktflächen, wird auch in der jetzigen COVID-Pandemie durch das RKI nicht empfohlen. Die Sporthallen werden von Montag bis Xxxxxxx im bisherigen Umfang (i.d.R. täglich) ge- reinigt. Da eine Reinigung der Sporthallen an den Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien in der Regel nicht erfolgt, muss eine Reinigung gemäß der allgemeinen Hygiene- vorgaben in § 5 HmbSARS-CoV2-EindämmungsVO aufgrund der momentanen besonde- ren Erfordernisse aus den Hygiene-/Reinigungskonzepten der Vereine heraus geregelt werden. Die Vereine sollten die Räume möglichst sauber und gelüftet hinterlassen. Ein- schränkungen der Nutzbarkeit können sich im Einzelfall ergeben. Eine regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die durch die Nutzer häufig berührt wer- den, und der Oberflächen der Sportgeräte liegen in der Verantwortung der Vereine. Die Nutzung der mobilen Großsportgeräte (wie z.B. Barren und Turnkästen) in den Sport- hallen...
Organisatorische Rahmenbedingungen. Organisatorisch wird die Servicestelle dem Regierungspräsidium Tübingen und dort der Abteilung 11 Marktüberwachung zugeordnet werden. Die Servicestelle wird haushaltstechnisch eigenständig geführt. Dies wird im Organigramm des Regierungspräsidiums Tübingen entsprechend ausgewiesen. Durch die Zuordnung in die Abteilung Marktüberwachung kann im Bedarfsfall auf die fachliche Kompetenz der Abteilung (auch „außerhalb der Chemie“) zurückgegriffen werden.
Organisatorische Rahmenbedingungen. Hierunter fallen Regelungen zum Datenschutz, Auflö- sungsregelungen etc. Kooperationsvereinbarungen im Programm „Bildung integriert“ dürfen keine Laufzeit- beschränkung haben, da sie dem langfristigen Aufbau eines kommunalen Bildungsmanagements dienen. Al- lerdings sollte eine Regelung zur Auflösung der Koope- ration getroffen werden.
Organisatorische Rahmenbedingungen. Garantie (1) Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der MV-Kasse 1. die Summe der dieser MV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich 2. einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie 3. des allenfalls aus einer anderen MV-Kasse übertragenen Abfertigungsbeitragsvermögens. (2) Die MV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Abs. 1 hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Dieser Garantiezinssatz muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.
Organisatorische Rahmenbedingungen a. Dienstsitz und Dienstwohnung b. Dienstsitz ist ... c. >Name< erhält eine/ keine Dienstwohnung. Es wird Amtszimmer in/ im … zur Verfügung gestellt. x. Xxxxxxxxxx: Ein Wochenende pro Monat und ein Tag pro Woche sind dienstfrei zu halten. e. Zugeordnete Gremien: >Name< nimmt an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil ist Mitglied in … (z.B. der Steuerungsgruppe / dem Übergangsausschuss, der / die den Übergangsprozess koordiniert). nimmt an den gemeinsamen Dienstgesprächen des Pfarrteams teil sowie auf synodaler Ebene am Pfarrkonvent. x. Xxxxxxxxxxxxxxxxx / Dienstvorgesetzter ist die Superintendentin/ der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises. g. Die Finanzierung des Übergangsdienstes erfolgt über die Pfarrstellen- pauschale der vakanten Pfarrstelle. Die Fahrtkosten von einer außerhalb der Gemeinde gelegenen Wohnung zum Dienstort erstattet der Kirchenkreis. Alle anderen Fahrt- und Sachkosten trägt die Kirchengemeinde, gegebenenfalls auch die Kosten von aufgrund der Übernahme des Dienstes erforderlichen Umzügen.
Organisatorische Rahmenbedingungen a) Dienstsitz und Dienstwohnung b) Die Dienstaufsicht wird durch die Superintenden­ tin/den Superintendenten des Kirchenkreises c) Entstehende Personal- und Personalnebenkosten einschließlich Reisekosten auf der Grundlage des jeweils geltenden Reisekostenrechts der EKM trägt während der Abordnungszeit in eine konkrete Stelle der jeweilige Kirchenkreis. d) Kosten für Personalentwicklung, insbesondere der Formate, die dem Interimsdienst dienen, trägt die EKM. Das Landeskirchenamt genehmigt die dafür notwendige Dienstbefreiung. e) Eine Dienstvereinbarung ist zu erstellen. Fahrzeiten im Dienstbereich sind Teil der Dienstzeit. Dienstfreie Zeiten sind zu regeln. f) wahrgenommen. Die Fachaufsicht liegt im Personaldezernat des Lan­ deskirchenamtes. wird durch das Landes­ kirchenamt (Personal­ und Gemeindedezernat) wäh­ rend ihrer/seiner Abordnung beraten und begleitet. g) Die Abordnung kann durch das Landeskirchenamt im dienstlichen oder kirchlichen Interesse wider­ rufen werden.
Organisatorische Rahmenbedingungen. Garantie (1) In den Fällen des § 12 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 3 beträgt der Min- destanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der MV-Kasse 1. die Summe der dieser MV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich 2. einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie 3. der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft. (2) Die MV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Abs. 1 hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Dieser Garantiezinssatz muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.
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Related to Organisatorische Rahmenbedingungen

  • Rahmenbedingungen Über grundlegende Änderungen der Rahmenbedingungen werden sich die Vertragspartner gegenseitig unverzüglich informieren. Ihre Auswirkungen auf die Zielerfüllung werden in den Berichten dargelegt.

  • Allgemeine Haftungsbegrenzung 8.1 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung (Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) oder Verletzung außervertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 8.2 Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ebenso gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn wir vertragswesentliche Pflichten schuldhaft verletzen und dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird oder wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 8.3 Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

  • Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversi- cherung (MB/KK 2009) und

  • Vertragliche Kündigungsbedingungen Für den Kunden und ebase besteht sowohl das Recht zur ordentlichen als auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Für den Kunden und ebase gelten bezüglich des Vertrags für das Online-Ban- king die festgelegten Kündigungsregelungen unter Punkt „Kündigungsrechte“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ebase sowie unter Punkt „Kündi- gung des Online-Postkorbs“ der Bedingungen für das Online-Banking für De- pots und Konten in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

  • Nutzungsbedingungen a) Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Sie darf ausschließlich für eigene Zwecke im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs genutzt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software außerhalb der nachfolgenden Regelungen zu ändern, anzupassen, zu übersetzen oder zu vervielfältigen. b) Die Software darf nur zum Zwecke der Datensicherung kopiert werden. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden. c) Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden, geeigneten Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. d) Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung ist nicht zulässig. e) Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen nicht an Dritte vermietet, unterlizenziert oder verleast werden.

  • Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen a) Allgemeine Geltung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB-DSS“) gelten für die gesamte Vertragsbeziehung zwischen DKV Supply Solutions GmbH, Xxxxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx („DSS“) und dem DSS Kunden („Kunde“) in der jeweils gültigen Fassung. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung gelten diese AGB-DSS bis zur vollständigen Abwicklung der Geschäftsbeziehung fort. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nicht verbindlich, auch wenn DSS den Vertrag durchführt, ohne solchen ausdrücklich zu widersprechen. b) Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen Für spezielle Lieferungen und Leistungen und/oder Legitimationsobjekte (nachstehend auch „spezielle Leistungen“) kann DSS besondere Bedingungen (nachstehend „besondere Bedingungen“) erlassen. Grundsätzlich können besondere Bedingungen für spezielle Leistungen auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx eingesehen werden und gelten dann jeweils aktuell. Die besonderen Bedingungen werden spätestens mit der Inanspruchnahme der speziellen Leistungen Vertragsbestandteil. Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen gehen diesen AGB-DSS vor, auch wenn diese von diesen AGB-DSS abweichende oder hierzu im Widerspruch stehende Regelungen enthalten. Sie können von DSS nach den für die Änderungen der AGB-DSS geltenden Bestimmungen (lit. c) in Kraft gesetzt oder geändert werden. Auf Anforderung des Kunden stellt DSS die besonderen Bedingungen dem Kunden in Papierform zur Verfügung. c) Änderungen DSS ist berechtigt, diese AGB-DSS mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. DSS wird den Kunden hierüber schriftlich unterrichten, ohne dass die geänderten Bedingungen insgesamt mitgeteilt werden müssten; es genügt die Unterrichtung über die Tatsache der Änderung auch in elektronischer Form. Die jeweils aktuellen AGB-DSS sind auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx frei zugänglich abrufbar. Sollte dieser Abruf nicht möglich sein, wird DSS dem Kunden die AGB-DSS unentgeltlich auf Anforderung elektronisch (z.B. Email) oder in Papierform (z.B. per Post) zusenden. Sofern der Kunde dem nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht, gilt dies als Einverständnis mit der Änderung. DSS wird in den jeweiligen Änderungsmitteilungen auf das Widerspruchsrecht hinweisen.

  • Besondere Bedingungen Es gelten für den Einzug die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für Ein- zugsaufträge von öffentlichen Verwaltungen (Staatskassen-Bedingungen)“ sowie für die Kommunikation die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Datenfern- übertragung via EBICS für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl (EBICS-Bedingungen)“ oder die “Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deut- schen Bundesbank mit HBCI (elektronische Signatur) (HBCI-Bedingungen Giro)“ bzw. die „Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deutschen Bundesbank mit PIN/eTAN (PIN/eTAN-Bedingungen Giro)“.

  • Lieferbedingungen Soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich durch den Verkäufer anerkannt werden die Produkte „Geliefert benannter Bestimmungsort“ an dem in der Auftragsbestätigung benannten Ort verkauft (Incoterms® 2010 „DAP“). Die für die Lieferung angegebene Zeit ist nur ein Hinweis und begründet keine vertragliche Verpflichtung, es sei denn anderweitig ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer bestätigt. Die Nichteinhaltung einer solchen Lieferungszeit führt nicht zu einem Recht, Verluste oder Schäden geltend zu machen, es sei denn eine solche Nichteinhaltung ist das Ergebnis von vorsätzlichem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Verkäufers. Wenn eine Lieferungszeit ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer bestätigt wurde, berührt eine solche Lieferungszeit nicht höhere Gewalt, die es dem Verkäufer automatisch erlaubt, Lieferungen ohne jedwede Entschädigung des Käufers aufzuschieben. Bei Ankunft der Produkte am Lieferungsort wird der Käufer zur angegebenen Lieferzeit (von der der Verkäufer den Käufer rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat) Entladeanlagen zur Verfügung stellen und die Produkte unverzüglich entladen. Jede Hilfestellung durch den Verkäufer oder seinen Subunternehmer bezüglich des Entladens ist vollständig auf eigene Gefahr des Käufers. Ein Nichterfüllen der unverzüglichen Beförderung durch den Käufer berechtigt den Verkäufer, alle sich daraus ergebenden Kosten und Auslagen ersetzt zu verlangen und entweder den Verkauf ganz oder teilweise zu kündigen oder die Produkte bei einer dritten Partei seiner Xxxx deponieren zu lassen. In Falle einer Beförderung EXW fällt jede Hilfestellung durch den Verkäufer oder seinen Subunternehmer bezüglich der Verladung vollständig in den Risikobereich des Käufers. Wenn der Verkäufer an den Käu-fer eine Menge an Produkten liefert, die bis zu 5 Prozent die durch den Käufer bestellte Menge unterschreitet, ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferten Produkte wegen der Fehlmenge abzulehnen. Von der Ablieferung der Produkte an ist der Käufer vollständig und ausschließlich für die Produkte verantwortlich, einschließlich der Einhaltung von verpflichtenden Standards des Umweltschutzrechts, der Verpackung und der Verpackungsmaterialien. Wenn Laderoste und Paletten Eigentum des Verkäufers sind und zurückgegeben werden können, müssen sie dem Verkäufer zurückgegeben werden. Jeglicher Wiedergebrauch solcher Gerätschaften durch den Käufer ist nicht gestattet und geschieht folglich vollständig auf eigene Gefahr des Käufers.

  • Vertragsbedingungen Die in diesem Dokument verwendeten Begriffe haben die ihnen in den Bedingungen im Basisprospekt vom 14. April 2023 zugewiesene Bedeutung. Dieses Dokument stellt die Endgültigen Bedingungen im Sinne von Artikel 8.4 der Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) in der gültigen Fassung (die "Prospektverordnung") für die hierin beschriebenen ETC-Wertpapiere dar und ist zusammen mit dem Basisprospekt vom 14. April 2023, der einen Basisprospekt im Sinne der Prospektverordnung darstellt. Eine Zusammenfassung für die spezifische Emission findet sich im Anhang zu den Endgültigen Bedingungen. Ausführliche Informationen über die Emittentin und das Angebot der ETC-Wertpapiere sind ausschließlich auf Grundlage der Kombination dieser Endgültigen Bedingungen und des Basisprospekts vom 14. April 2023 erhältlich. Die Basisprospekte, der Nachtragsprospekt und die Endgültigen Bedingungen für jede Emission stehen auf der im Auftrag der Emittentin unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xx-xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx/ geführten Webseite, am Sitz der Emittentin sowie bei der angegebenen Geschäftsstelle der Emissions- und Zahlstelle zur Einsichtnahme zur Verfügung; entsprechende Kopien sind bei den Geschäftsstellen jeder Zahlstelle erhältlich. Eine emissionsbezogene Zusammenfassung ist den endgültigen Bedingungen im Anhang beigefügt. Die ETC-Wertpapiere dieser Serie können auch an der Official List einer Börse notiert und an einer anderen als den in diesen Endgültigen Bedingungen aufgeführten Börsen gehandelt werden, eine derartige Notierung oder Zulassung zum Handel muss jedoch auf der Grundlage separater Endgültiger Bedingungen erfolgen, die in Verbindung damit erstellt werden und abgesehen von den Angaben zu der Notierung und den damit verbundenen Offenlegungs- und/oder Angebotsunterlagen mit diesen Endgültigen Bedingungen identisch sein müssen. (i) Seriennummer: 6 (ii) Tranche (sofern anwendbar): 155 2 Festgelegte Währung: EUR 3 Hauptfinanzmarkt für die Festgelegte Währung: Jede Stadt, in der Banken grundsätzlich Zugang zum TARGET-System haben

  • Vergütung und Zahlungsbedingungen 5.1 Soweit die Parteien keine individuelle Vereinbarung über die Vergütung getroffen haben, werden die Leistungen der OBCC auf Zeithonorarbasis unter Zugrundelegung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes zu den Standardtagessätzen der OBCC in Höhe von i.A. 0.000 € netto abgerechnet. Soweit Tagessätze vereinbart sind, umfasst dies eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag während der üblichen Geschäftszeiten der OBCC. Wird die OBCC auf Wunsch des Kunden außerhalb ihrer Geschäftszeiten tätig, so erhöht sich der anteilige Satz um 50 %. 5.2 Ausdrücklich im Einzelvertrag angesetzte Festpreise werden vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 5.1 weder unter- noch überschritten. Gibt die OBCC (z.B. bei Kostenschätzungen oder Angeboten) voraussichtliche Aufwände für Leistungen an, so stellt dies einen Kostenvoranschlag (KVA) dar. Wird der KVA um mehr als 15% überschritten, teilt die OBCC dem Kunden dies mit und der Kunde kann die entsprechende Beauftragung aus diesem Grunde binnen zwei Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung kündigen; die OBCC erhält dann die bis zum Erhalt der Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten vergütet. 5.3 Für Leistungen, die die OBCC im Einvernehmen mit dem Kunden nicht am Sitz der OBCC erbringt, werden gesondert Fahrtkosten und Spesen im Falle der Benutzung eines Pkw in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze oder sonst (z.B. Bahn) gegen Einzelnachweis in Rechnung gestellt. Reisezeiten sind Arbeitszeiten. 5.4 Die OBCC darf Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang fordern. Bei Abrechnung auf Zeithonorarbasis ist die OBCC berechtigt, monatlich abzurechnen, sofern mehr als 10% der Gesamtleistung im betreffenden Monat angefallen sind. Vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung werden im Falle von Werkleistungen und bei Festpreisen 50 % bei Vertragsabschluss und 50 % bei Abnahme fällig. 5.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungseingang ohne Abzug von Skonto beim Kunden. Die Zahlungsmodalitäten bestimmen sich im Übrigen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 5.6 Die OBCC ist berechtigt, ihre Vergütungssätze mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten angemessen durch Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail) zu erhöhen. In keinem Fall wird die Erhöhung eines Vergütungssatzes mehr als 5 Prozentpunktebetragen, es sei denn, der Kunde hat dem zugestimmt.