Common use of Passwort Clause in Contracts

Passwort. Mit dem Kontoinhaber wird ein persönliches Passwort vereinbart. Die Änderung des persönlichen Passwortes ist jederzeit möglich. Gegenüber der Bank ist ein neues Passwort ausschließlich in schriftlicher Form festzulegen. Der Kontoinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass unbefugte Dritte von dem Passwort keine Kenntnis erlangen. Das Passwort darf nur in Beziehung zu den Konten des Kontoinhabers und nur bei Benutzung der für den Telefonservice bekannt gegebenen Telefonnummer verwandt werden. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Passwort unberechtigten Dritten zugänglich geworden ist, hat der Kontoinhaber unverzüglich die Änderung des Passwortes herbeizuführen bzw. das Konto sperren zu lassen. Zur Inanspruchnahme seiner Konten kann der Kontoinhaber sich des bei der Bank eingerichteten Telefonservice bedienen, indem er telefonisch unter Angabe seines persönlichen Passwortes und der Kontonummer entsprechende Weisungen und Aufträge erteilt. Der Kontoinhaber hat für seine Aufträge und Weisungen die anfallenden Telefongebühren zu tragen. Die Bank ist berechtigt, den Zugang für den Telefonservice jederzeit zu sperren, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung besteht. Die Bank weist darauf hin, dass die Übermittlung von Aufträgen per Fax Möglichkeiten eines Missbrauchs eröffnet, insbesondere etwa die Fälschung der Unterschrift, Manipulation des Auftragsinhalts durch den Einsatz moderner Kopiertechniken, andere Veränderungen des Originalauftrages oder Manipulation der Absendererkennung. Aufgrund dessen kann die Bank eingehende Faxaufträge auf ihre Echtheit und ihre Autorisierung durch den Kunden nur begrenzt überprüfen.

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Passwort. Mit dem Kontoinhaber wird ein persönliches Passwort vereinbart. Die Änderung des persönlichen Passwortes ist jederzeit möglich. Gegenüber der Bank ist ein neues Passwort ausschließlich aus schließlich in schriftlicher Form festzulegen. Der Kontoinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass unbefugte Dritte von dem Passwort keine Kenntnis erlangen. Das Passwort darf nur in Beziehung zu den Konten des Kontoinhabers und nur bei Benutzung der für den Telefonservice bekannt gegebenen Telefonnummer verwandt werden. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Passwort unberechtigten Dritten zugänglich geworden ist, hat der Kontoinhaber unverzüglich die Änderung des Passwortes herbeizuführen bzw. das Konto sperren zu lassen. Zur Inanspruchnahme seiner Konten kann der Kontoinhaber sich des bei der Bank eingerichteten Telefonservice bedienen, indem er telefonisch unter Angabe seines persönlichen Passwortes und der Kontonummer entsprechende Weisungen und Aufträge erteilt. Der Kontoinhaber hat für seine Aufträge und Weisungen die anfallenden Telefongebühren zu tragen. Die Bank ist berechtigt, den Zugang für den Telefonservice jederzeit zu sperren, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegtvorliegt . Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung besteht. Die Bank weist darauf hin, dass die Übermittlung von Aufträgen per Fax Möglichkeiten eines Missbrauchs eröffnet, insbesondere etwa die Fälschung der Unterschrift, Manipulation des Auftragsinhalts durch den Einsatz moderner Kopiertechniken, andere Veränderungen des Originalauftrages oder Manipulation der Absendererkennung. Aufgrund dessen kann die Bank eingehende Faxaufträge auf ihre Echtheit und ihre Autorisierung durch den Kunden nur begrenzt überprüfen.

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Passwort. Mit dem Kontoinhaber (im Folgenden auch Nutzer) wird ein persönliches Passwort vereinbart. Die Änderung des persönlichen Passwortes ist jederzeit möglich. Gegenüber Der Nutzer ist berechtigt, sein Passwort jederzeit bei der Bank ist ein neues Passwort ausschließlich in schriftlicher Form festzulegenzu ändern. Der Kontoinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass unbefugte Dritte von dem Passwort keine Kenntnis erlangenErlangen. Das Passwort darf nur in Beziehung zu den Konten des Kontoinhabers und nur bei Benutzung der für den Telefonservice bekannt gegebenen Telefonnummer verwandt werden. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Passwort unberechtigten Dritten zugänglich geworden ist, hat der Kontoinhaber unverzüglich die Änderung des Passwortes herbeizuführen bzw. das Konto sperren zu lassen. Zur Inanspruchnahme seiner Konten kann Die Bank haftet ab dem Zugang der Kontoinhaber sich des bei Sperrnachricht für alle Schäden, die aus ihrer Nichtbeachtung entstehen. Jede Person, die das Passwort kennt, hat die Möglichkeit, das Leistungsangebot der Bank eingerichteten Telefonservice bedienen, indem er telefonisch unter Angabe seines persönlichen Passwortes und der Kontonummer entsprechende Weisungen und Aufträge erteiltzu nutzen. Der Kontoinhaber hat für seine Aufträge und Weisungen die anfallenden Telefongebühren zu tragen. Die Bank ist berechtigt, den Zugang für den Telefonservice jederzeit zu sperren, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist Sie kann z.B. dann Aufträge zu Lasten des Xxxxxx erteilen. Insbesondere Folgendes ist zur Geheimhaltung des Passwortes zu beachten: - Das Passwort darf nicht elektronisch gespeichert oder in anderer Form notiert oder weitergegeben werden - Bei Telefonen mit Wahlwiederholung ist der Fall, wenn Speicher der Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung bestehtWahlwiederholung zu löschen. Die Bank weist darauf hin- Bei Eingabe des Passwortes ist sicherzustellen, dass die Übermittlung von Aufträgen per Fax Möglichkeiten eines Missbrauchs eröffnet, insbesondere etwa die Fälschung der Unterschrift, Manipulation des Auftragsinhalts durch den Einsatz moderner Kopiertechniken, andere Veränderungen des Originalauftrages oder Manipulation der AbsendererkennungDritte dieses nicht ausspähen bzw. Aufgrund dessen kann die Bank eingehende Faxaufträge auf ihre Echtheit und ihre Autorisierung durch den Kunden nur begrenzt überprüfenmithören können.

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