Pauschalbetrag. (1) Die EKD zahlt als Vergütung für die nach Ziffer 1 erteilte Einwilligung mit Fälligkeit jeweils zum 1. August eines Jahres DM xxx.xxx,xx (in Worten: xxx.xxx,xx) für die Kalenderjahre 1986-1990, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils bei Fälligkeit gesetzlich festgelegten Höhe (derzeit 7%).
(2) Die Vergütung wird neu festgesetzt, wenn sich der Preisindex für die Gesamtlebens- haltung aller privaten Haushalte seit In-Kraft-Treten dieses Vertrages um jeweils mehr als 10 Punkte nach oben oder unten geändert hat. Die Parteien sind in diesen Fällen verpflich- tet, nach billigem Ermessen die Vergütung neu festzusetzen.
Pauschalbetrag. Für die im Rahmen dieser Leistungsvereinbarung erbrachten Aufgaben leistet der Kanton fo l- gende Pauschalbeträge: 2020: Fr. 2 257 500.– 2021: Fr. 2 310 000.– 2022: Fr. 2 310 000.–
Pauschalbetrag. (1) Die EKD zahlt als Vergütung für die nach Ziffer 1 erteilte Einwilligung mit Fälligkeit jeweils zum 1. August eines Jahres DM 500.000,- (in Worten: fünfhunderttausend) für die Kalenderjahre 1986-1990, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils bei Fälligkeit gesetzlich festgelegten Höhe (derzeit 7%).
(2) 1Die Vergütung wird neu festgesetzt, wenn sich der Preisindex für die Gesamtlebens- haltung aller privaten Haushalte seit In-Kraft-Treten dieses Vertrages um jeweils mehr als 10 Punkte nach oben oder unten geändert hat. 2Die Parteien sind in diesen Fällen ver- pflichtet, nach billigem Ermessen die Vergütung neu festzusetzen.
Pauschalbetrag. Der Freistaat erstattet den Kirchen einen jährlichen Pauschalbetrag für die den Kirchen entstehenden Kosten der Polizeiseelsorge. Näheres bestimmt eine ge- sonderte Vereinbarung.
Pauschalbetrag. 1Der Freistaat erstattet den Kirchen einen jährlichen Pauschalbetrag für die den Kirchen entstehenden Kosten der Polizeiseelsorge. 2Näheres bestimmt eine gesonderte Vereinba- rung.
Pauschalbetrag. Die Beschäftigten erhalten für den Monat Xxxx 2018 einen Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt 100 Euro brutto nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
1 Gemeint sind Akkordsystemen vergleichbare Prämien, unabhängig vom Verlauf der Prämienentgeltlinie.
2 Der Sockelbetrag geht in die Berechnung der nicht leistungsabhängigen Zulagen und Zuschläge ein, jedoch nicht in die Berechnung des Leistungsentgelts.
Pauschalbetrag. Die Auszubildenden erhalten für den Monat Xxxx 2018 einen Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt 70 Euro brutto entsprechend den Bestimmungen des § 2.3.2. Damit sind alle Ansprüche abgegolten, die sich aus der Erhöhung der Ausbildungsvergütungen um den Pauschalbetrag für den Monat Xxxx 2018 ergeben. Für den Auszahlungszeitpunkt gilt § 2.3.1 entsprechend.
Pauschalbetrag. − Für die im Rahmen dieser Leistungsvereinbarung erbrachten Aufgaben leistet der Kanton ei- nen jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 691'301.-- und die Stadt einen Pauschalbeitrag von des Vorjahres) und die Gewährung des Teuerungsausgleichs gemäss den jeweiligen Regie- rungsratsbeschlüssen für das Staatspersonal (keine angerechnete Teuerung in den betreffen- den drei Jahren). Als Berechnungsgrundlage dienen die effektiven bzw. budgetierten Personal- kosten der Jahre 2010, 2011 und 2012. Berechnung: Personalkosten des Museums in der Burg Zug 2010-2012 2010: 1'133'308 gemäss Jahresabschluss 2011: 1'121'100, gemäss Jahresabschluss 2012: 1'136'000, gemäss Budget Davon je 1% Lohnentwicklung, abschliessender Mittelwert = Fr. 1'141'437.36 − Um der Auftragnehmerin nach wie vor mietfreie Lagerräumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, wird der Betrag von Fr. 124'351.-- (Kanton) und Fr. 62'176.-- (Stadt) für den Mietzins des 'Kul- turgüterdepots Museum Burg Zug', Lorzenweg 30, Zug, zuzüglich der anfallenden Nebenkos- ten anteilsmässig 2/3 Kanton und 1/3 Stadt Zug pauschal jährlich total Fr. 30'000.-- bewilligt. Der Mietzins wird vom Vermieter dem Kanton, der als Mieter fungiert, in Rechnung gestellt, welcher seinerseits um die Einholung des städtischen Drittels besorgt ist. Die pauschal bewil- ligten Nebenkosten werden nach dem ersten Vereinbarungsjahr, sprich ab 2014 gemäss effek- tiver Abrechnung zwischen Kanton und Stadt aufgeteilt, wobei der kantonale Anteil 2/3, der städtische Anteil 1/3 beträgt.
Pauschalbetrag ist ein individuell ermittelter Betrag gemäß § 19 Absatz 3 StromNEV für technische Anlagenteile der An- schlussanlage, die sich im Eigentum der e-netz Südhessen befinden und deren Kosten nicht in den Netzentgelten enthalten sind. Der Betrag wird entsprechend der Vereinbarung, unter Punkt Sonstige Vereinbarungen berechnet. Bei Abschluss eines all-inclusive-Vertrages zwischen dem Stromlieferanten und dem Netznutzer wird der Pauschalbetrag dem Lieferanten zusätzlich zu den Netzentgelten berech- net.
Pauschalbetrag. Der Nutzer ist verpflichtet, den Pauschalbetrag zzgl. USt. für die vertragsmäßige Nutzung bis spätestens 10 Tage nach dem Nutzungszeitraum an Bayer 04 zu bezahlen.