Common use of Pfandrecht Des Kreditinstituts Clause in Contracts

Pfandrecht Des Kreditinstituts. 1. Umfang und Entstehen Z 49. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut ge- tätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts ge- langen. (2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfänd- baren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditin- stituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnan- teilscheine. B. Pfandrecht des Kreditinstituts 1. Umfang und Entstehen Z 49. (1) Für Verbraucher gilt: Der Kunde räumt dem Kreditin- stitut für Forderungen des Kreditinstitutes aus der Geschäfts- beziehung, für die keine gesonderten Sicherheitenvereinba- rungen abgeschlossen wurden oder der Wert eines bestehen- den Pfandrechts wegen der nicht vom Kreditinstitut verschul- deten Verschlechterung der Pfandsache zur Sicherung der Forderung des Kreditinstituts nicht mehr ausreicht, ein Pfand- recht ein. Das Pfandrecht wird - an den pfändbaren Forderungen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut (Kontoguthaben) bis zur Höhe der For- derung des Kreditinstituts sowie - an Wertpapieren (inklusive Zins- und Gewinnanteilschei- nen) und Edelmetallen bis zur Höhe der doppelten For- derung des Kreditinstituts, welche mit Willen des Kunden im Rahmen der Geschäftsbe- ziehung zum Kreditinstitut in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen, begründet. Das Pfandrecht umfasst nicht das auf Basis der Einkünfte des Kunden ermittelte monatliche Exis- tenzminimum gemäß § 291a EO. (2) Für Unternehmer gilt: Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit dem Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Inneha- bung des Kreditinstituts gelangen.

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Pfandrecht Des Kreditinstituts. 1. Umfang und Entstehen Z 49. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut ge- tätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts ge- langengelangen. (2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfänd- baren pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.z. B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditin- stituts Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- Zins und Gewinnan- teilscheineGewinnanteilsscheine. B. Pfandrecht des Kreditinstituts 1. Umfang und Entstehen Z 49. (1) Für Der Kunde, der Verbraucher gilt: Der Kunde ist, räumt dem Kreditin- stitut Kreditinstitut für Forderungen des Kreditinstitutes aus der Geschäfts- beziehungGeschäftsbeziehung, für die keine gesonderten Sicherheitenvereinba- rungen gesonderte pfandrechtliche Sicherheitenvereinbarung abgeschlossen wurden wurde oder der Wert eines bestehen- den vorhandenen Pfandrechts wegen der nicht vom Kreditinstitut verschul- deten verschuldeten Verschlechterung der Pfandsache zur Sicherung der Forderung des Kreditinstituts nicht mehr ausreicht, ein Pfand- recht Pfandrecht ein. Das Pfandrecht wird - an den pfändbaren Forderungen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut Sachen und Rechten jeder Art begründet (Kontoguthaben) bis zur Höhe der For- derung des Kreditinstituts sowie - an hinsichtlich Wertpapieren (inklusive Zins- und Gewinnanteilschei- nen) und Edelmetallen bis zur Höhe der doppelten For- derung des Kreditinstituts, welche mit Willen des Kunden im Rahmen der Geschäftsbe- ziehung zum Kreditinstitut in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen, begründetGewinnanteilscheinen). Das Pfandrecht umfasst nicht das auf Basis der Einkünfte des Kunden ermittelte monatliche Exis- tenzminimum gemäß § 291a EOgesetzliche Existenzminimum. (2) Für Der Kunde, der Unternehmer gilt: Der Kunde ist, räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art einein (hinsichtlich Wertpapieren inklusive Zins- und Gewinnanteilscheinen), die mit dem Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Inneha- bung Innehabung des Kreditinstituts gelangen. (2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z. B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins und Gewinnanteilsscheine.

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Pfandrecht Des Kreditinstituts. 1. Umfang und Entstehen Z 49. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut ge- tätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts ge- langen. (2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfänd- baren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditin- stituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnan- teilscheine. B. Pfandrecht des Kreditinstituts 1. Umfang und Entstehen Z 49. (1) Für Verbraucher gilt: Der Kunde räumt dem Kreditin- stitut Kreditinstitut für Forderungen des Kreditinstitutes aus der Geschäfts- beziehungGeschäftsbeziehung, für die keine gesonderten Sicherheitenvereinba- rungen gesonderte pfandrechtliche Sicherheitenvereinbarung abgeschlossen wurden wurde oder der Wert eines bestehen- den vorhandenen Pfandrechts wegen der nicht vom Kreditinstitut verschul- deten verschuldeten Verschlechterung der Pfandsache zur Sicherung der Forderung des Kreditinstituts nicht mehr ausreicht, ein Pfand- recht Pfandrecht ein. Das Pfandrecht wird - an den pfändbaren Forderungen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut (Kontoguthaben) bis zur Höhe der For- derung Forderung des Kreditinstituts sowie - an Wertpapieren (inklusive Zins- und Gewinnanteilschei- nenGewinnanteilscheinen) und Edelmetallen bis zur Höhe der doppelten For- derung Forderung des Kreditinstituts, welche mit Willen des Kunden im Rahmen der Geschäftsbe- ziehung Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen, begründet. Das Pfandrecht umfasst nicht das auf Basis der Einkünfte des Kunden ermittelte monatliche Exis- tenzminimum Existenzminimum gemäß § 291a EO. (2) Für Unternehmer gilt: Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit dem Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem 1. Umfang und Entstehen Z 49. (1) Für Verbraucher gilt: Der Kunde räumt dem Kreditinstitut für Forderungen des Kreditinstitutes aus der Geschäftsbeziehung, für die keine gesonderte pfandrechtliche Sicherheitenvereinbarung abgeschlossen wurde oder der Wert eines vorhandenen Pfandrechts wegen der nicht vom Kreditinstitut verschuldeten Verschlechterung der Pfandsache zur Sicherung der Forderung des Kreditinstituts nicht mehr ausreicht, ein Pfandrecht ein. Das Pfandrecht wird - an den pfändbaren Forderungen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut (Kontoguthaben) bis zur Höhe der Forderung des Kreditinstituts sowie - an Wertpapieren (inklusive Zins- und Gewinnanteilscheinen) und Edelmetallen des Kunden bis zur Höhe der doppelten Forderung des Kreditinstituts, welche mit Willen des Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen, begründet. (2) Für Unternehmer gilt: Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an seinen Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit dem Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Inneha- bung Innehabung des Kreditinstituts gelangen.

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